BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 185/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck
am 24. September 2004
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. August
2004 zu wertende Eingabe des Schuldners vom 7. September
2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt zu einer Änderung der Ko-
stenentscheidung und Wertfestsetzung des Beschlusses vom 30. August 2004
keine Veranlassung. Der Schuldner hat nach eingehender Belehrung durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts Mühlhausen auf die dort erhobene Be-
schwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 14. Mai 2002 in seinem
Schreiben vom 7. August 2004 darum gebeten, "den gesamten Vorgang dem
Bundesgerichtshof zur Kenntnis und ggf. Entscheidung zu überstellen." Dar-
aufhin hatte der Bundesgerichtshof über das unzulässige Rechtsmittel mit Ko-
stenfolge zu entscheiden.
Der gefaßte Beschluß und seine Mitteilung an den Schuldner entspricht
formell § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 329 Abs. 2 ZPO;
den Verfahrensbeteiligten ist danach der richterlich unterzeichnete Beschluß
formlos mitzuteilen, die Urschrift verbleibt bei den Gerichtsakten.
Fischer Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck