Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.09.2004 – IXa ZB 185/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. September 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-

Wulf und Roggenbuck

am 24. September 2004

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. August

2004 zu wertende Eingabe des Schuldners vom 7. September

2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung des Schuldners gibt zu einer Änderung der Ko-

stenentscheidung und Wertfestsetzung des Beschlusses vom 30. August 2004

keine Veranlassung. Der Schuldner hat nach eingehender Belehrung durch

den Vizepräsidenten des Landgerichts Mühlhausen auf die dort erhobene Be-

schwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß vom 14. Mai 2002 in seinem

Schreiben vom 7. August 2004 darum gebeten, "den gesamten Vorgang dem

Bundesgerichtshof zur Kenntnis und ggf. Entscheidung zu überstellen." Dar-

aufhin hatte der Bundesgerichtshof über das unzulässige Rechtsmittel mit Ko-

stenfolge zu entscheiden.

Der gefaßte Beschluß und seine Mitteilung an den Schuldner entspricht

formell § 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 329 Abs. 2 ZPO;

den Verfahrensbeteiligten ist danach der richterlich unterzeichnete Beschluß

formlos mitzuteilen, die Urschrift verbleibt bei den Gerichtsakten.

Fischer Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck