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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – 1 StR 294/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 be-
schlossen:
Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das Urteil
des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. November 2003 hin-
sichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit sie verurteilt wurde.
Das Verfahren gegen die Angeklagte M. S. wird einge-
stellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die not-
wendigen Auslagen der Angeklagten.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2004
ausgeführt:
"Der die Beschwerdeführerin betreffende Schuldspruch kann keinen Be-
stand haben, weil es insoweit an einer von Amts wegen zu beachtenden Ver-
fahrensvoraussetzung fehlt. Die als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen abgeurteilten Tat-
handlungen der Beschwerdeführerin waren, wie die Revision zutreffend dar-
legt, nicht Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann
erhobenen Anklageschrift vom 20. Juni 2003 (Bl. 475 Bd. IIa d.A.). Dort wird
der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie haben ihren Ehemann Ma.
S. bei den unter I.1. geschilderten Taten unterstützt, indem sie in seiner
Abwesenheit in mindestens drei Fällen von dem gesondert verfolgten G.
Sj. die Bestellung für die nächste Marihuana-Lieferung und den für
B. bestimmten Geldbetrag entgegengenommen und an Ma. S.
weitergeleitet habe (Bl. 489 IIa d.A.). Die ihm in der genannten Anklageschrift
unter I.1. zur Last gelegten Straftaten bezogen sich ausschließlich auf dessen
Zusammenwirken mit Sch. und W. sowie G. und
Man. Sj. (Bl. 477 ff. Bd. IIa d.A.). Demgegenüber wird unter Ziffer I.2.
der Anklageschrift (Bl. 485 ff. Bd. IIa d.A.) unerlaubtes Handeltreiben von
Ma. S. mit Marihuana auf eigene Rechnung geschildert. Eine Tatbe-
teiligung der Beschwerdeführerin zu diesen von Ma. S. auf eigene
Rechnung durchgeführten Rauschgiftgeschäften wurde ihr ausdrücklich nicht
zur Last gelegt.
Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist Nachtragsanklage nicht erhoben
worden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß das zur Verurteilung führende Tat-
geschehen "seitens der Staatsanwaltschaft erst im laufenden Verfahren durch
Vernehmung des Zeugen H. 'eingeführt' wurde" (Revisionsbegrün-
dung S. 3).
Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Verurteilung hindert
nicht, die im angefochtenen Urteil aufgeführten Straftaten zum Gegenstand
einer weiteren Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu machen.
Dem Antrag der Revision, die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Bei-
hilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in drei Fällen freizusprechen, kann nicht entsprochen
werden. Insoweit ist bereits Freispruch erfolgt."
Dem stimmt der Senat zu.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf