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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – 1 StR 294/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 294/04

BESCHLUSS

vom

28. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 be-

schlossen:

Auf die Revision der Angeklagten M. S. wird das Urteil

des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 21. November 2003 hin-

sichtlich dieser Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit sie verurteilt wurde.

Das Verfahren gegen die Angeklagte M. S. wird einge-

stellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die not-

wendigen Auslagen der Angeklagten.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2004

ausgeführt:

"Der die Beschwerdeführerin betreffende Schuldspruch kann keinen Be-

stand haben, weil es insoweit an einer von Amts wegen zu beachtenden Ver-

fahrensvoraussetzung fehlt. Die als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen abgeurteilten Tat-

handlungen der Beschwerdeführerin waren, wie die Revision zutreffend dar-

legt, nicht Gegenstand der gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann

erhobenen Anklageschrift vom 20. Juni 2003 (Bl. 475 Bd. IIa d.A.). Dort wird

der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie haben ihren Ehemann Ma.

S. bei den unter I.1. geschilderten Taten unterstützt, indem sie in seiner

Abwesenheit in mindestens drei Fällen von dem gesondert verfolgten G.

Sj. die Bestellung für die nächste Marihuana-Lieferung und den für

B. bestimmten Geldbetrag entgegengenommen und an Ma. S.

weitergeleitet habe (Bl. 489 IIa d.A.). Die ihm in der genannten Anklageschrift

unter I.1. zur Last gelegten Straftaten bezogen sich ausschließlich auf dessen

Zusammenwirken mit Sch. und W. sowie G. und

Man. Sj. (Bl. 477 ff. Bd. IIa d.A.). Demgegenüber wird unter Ziffer I.2.

der Anklageschrift (Bl. 485 ff. Bd. IIa d.A.) unerlaubtes Handeltreiben von

Ma. S. mit Marihuana auf eigene Rechnung geschildert. Eine Tatbe-

teiligung der Beschwerdeführerin zu diesen von Ma. S. auf eigene

Rechnung durchgeführten Rauschgiftgeschäften wurde ihr ausdrücklich nicht

zur Last gelegt.

Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist Nachtragsanklage nicht erhoben

worden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß das zur Verurteilung führende Tat-

geschehen "seitens der Staatsanwaltschaft erst im laufenden Verfahren durch

Vernehmung des Zeugen H. 'eingeführt' wurde" (Revisionsbegrün-

dung S. 3).

Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der Verurteilung hindert

nicht, die im angefochtenen Urteil aufgeführten Straftaten zum Gegenstand

einer weiteren Anklage gegen die Beschwerdeführerin zu machen.

Dem Antrag der Revision, die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Bei-

hilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in drei Fällen freizusprechen, kann nicht entsprochen

werden. Insoweit ist bereits Freispruch erfolgt."

Dem stimmt der Senat zu.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Elf