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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – 1 StR 378/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 378/04

BESCHLUSS

vom

28. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Offenburg vom 17. März 2004 wird mit der Maßgabe verworfen

(§ 349 Abs. 2 StPO), daß in den Fällen II. 2. 13 und 14 der Ur-

teilsgründe jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr fest-

gesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erho-

benen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde-

führers aufgezeigt. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch.

Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von belastenden Rechtsfeh-

lern.

Allerdings hat das Landgericht für zwei Fälle des gewerbsmäßigen uner-

laubten Handeltreibens gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1

BtMG am 1. Dezember 2002 und am 4. Dezember 2002 entsprechend

den Ziffern 13 und 14 der Urteilsgründe (vgl. UA, S. 11, 12, 18, 37, 42)

jeweils eine Einzelstrafe nicht festgesetzt (UA S. 43, 44). Zwar be-

schwert dies den Angeklagten nicht; die gleichwohl gebotene Festset-

zung (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10) wird der Senat

dadurch nachholen können, daß er im Strafrahmen des vom Landgericht

jeweils angenommenen besonders schweren Falles (UA S. 43, 44) auf

das gesetzliche Mindestmaß erkennt (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Ver-

schlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (st.

Rspr.; vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1

m.w.N.). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind angesichts der Viel-

zahl der übrigen, zum Teil wesentlich höheren Einzelstrafen und der

Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sicher auszuschließen.

Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es daher unter den Umständen

des gegebenen Falles nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Ein-

zelstrafe, fehlende 2)."

Dem schließt sich der Senat an.

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