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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – 5 StR 351/04

5. Strafsenat

5 StR 351/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 7. April 2004 nach § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in

Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperver-

letzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt, soweit der

Schuldspruch angegriffen wird, aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 19. August 2004, die durch die weiteren Ausfüh-

rungen in dem Schriftsatz vom 6. September 2004 nicht entkräftet werden,

erfolglos.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Land-

gericht hat zu Lasten des Angeklagten die brutale und demütigende Tatbe-

gehung über einen Zeitraum von sechs Stunden, die Verwirklichung von

zugleich drei Straftatbeständen und die beim Nebenkläger verbliebenen Fol-

gen gewürdigt. Zu seinen Gunsten hat es angeführt, daß er bislang nur ge-

ringfügig (nämlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen

Untreue) vorbestraft ist, daß er als Verwalter der Mietobjekte überfordert und

hoch verschuldet war, leicht alkoholisiert agierte, das vom Mittäter G

verwendete Messer letztlich weggeschoben und somit weitere Eskalation

verhindert hat und daß „eine mehrjährige Haftstrafe im Hinblick auf die dar-

aus folgenden negativen Konsequenzen für seine familiären und beruflichen

Bindungen eine besondere Belastung für ihn darstellen“ wird.

Bei der beträchtlichen Höhe der auf dieser Grundlage gegen den na-

hezu unbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat

nicht ausschließen, daß wesentliche mildernde Gesichtspunkte in der Straf-

zumessung keinen Niederschlag gefunden haben. Unerörtert gelassen hat

das Landgericht nicht nur, daß der in einem Vorprozeß wegen desselben

Geschehens zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Mit-

täter G allein das Küchenmesser ergriffen und verwendet hat, während

der Angeklagte ihn zuletzt mit Worten („Laß das mal jetzt …“) und Taten von

einem weiteren Messereinsatz abhielt. Insbesondere bleibt auch der das ge-

samte Geschehen prägende Umstand unerwähnt, daß es dem Angeklagten

als Hausverwalter nach einer wirtschaftlich mißglückten Vermietung, nach

welcher der Nebenkläger ein Jahr lang überhaupt keine Miete für die von ihm

bewohnten Räume zahlte, ersichtlich um die gewaltsame Durchsetzung als

im weiteren Sinne berechtigt – wenn auch nicht als legal – angesehener For-

derungen ging; dies läßt das Geschehen eher als untypischen Fall einer

schweren räuberischen Erpressung erscheinen.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-

ter wird die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung auf der

Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich um

solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht widersprechen. Die

erhebliche Brutalität der Tat, mithin das beträchtliche Gewicht der tateinheit-

lich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird dabei nicht zu vernach-

lässigen sein.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause