Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 28.09.2004 – 5 StR 351/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 7. April 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in
Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperver-
letzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verur-
teilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt, soweit der
Schuldspruch angegriffen wird, aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 19. August 2004, die durch die weiteren Ausfüh-
rungen in dem Schriftsatz vom 6. September 2004 nicht entkräftet werden,
erfolglos.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Land-
gericht hat zu Lasten des Angeklagten die brutale und demütigende Tatbe-
gehung über einen Zeitraum von sechs Stunden, die Verwirklichung von
zugleich drei Straftatbeständen und die beim Nebenkläger verbliebenen Fol-
gen gewürdigt. Zu seinen Gunsten hat es angeführt, daß er bislang nur ge-
ringfügig (nämlich mit einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen
Untreue) vorbestraft ist, daß er als Verwalter der Mietobjekte überfordert und
hoch verschuldet war, leicht alkoholisiert agierte, das vom Mittäter G
verwendete Messer letztlich weggeschoben und somit weitere Eskalation
verhindert hat und daß „eine mehrjährige Haftstrafe im Hinblick auf die dar-
aus folgenden negativen Konsequenzen für seine familiären und beruflichen
Bindungen eine besondere Belastung für ihn darstellen“ wird.
Bei der beträchtlichen Höhe der auf dieser Grundlage gegen den na-
hezu unbestraften Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe kann der Senat
nicht ausschließen, daß wesentliche mildernde Gesichtspunkte in der Straf-
zumessung keinen Niederschlag gefunden haben. Unerörtert gelassen hat
das Landgericht nicht nur, daß der in einem Vorprozeß wegen desselben
Geschehens zu drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilte Mit-
täter G allein das Küchenmesser ergriffen und verwendet hat, während
der Angeklagte ihn zuletzt mit Worten („Laß das mal jetzt …“) und Taten von
einem weiteren Messereinsatz abhielt. Insbesondere bleibt auch der das ge-
samte Geschehen prägende Umstand unerwähnt, daß es dem Angeklagten
als Hausverwalter nach einer wirtschaftlich mißglückten Vermietung, nach
welcher der Nebenkläger ein Jahr lang überhaupt keine Miete für die von ihm
bewohnten Räume zahlte, ersichtlich um die gewaltsame Durchsetzung als
im weiteren Sinne berechtigt – wenn auch nicht als legal – angesehener For-
derungen ging; dies läßt das Geschehen eher als untypischen Fall einer
schweren räuberischen Erpressung erscheinen.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrich-
ter wird die Strafrahmenwahl und die konkrete Strafzumessung auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen vornehmen können, die freilich um
solche ergänzt werden können, die den bisherigen nicht widersprechen. Die
erhebliche Brutalität der Tat, mithin das beträchtliche Gewicht der tateinheit-
lich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung wird dabei nicht zu vernach-
lässigen sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause