BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IX ZB 47/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2004
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 28. September 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 19. Januar 2004 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht durch Beschluß
vom 23. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Antrag des Schuld-
ners, die Laufzeit der Abtretung im Rahmen der Restschuldbefreiung auf fünf
Jahre ab Verfahrenseröffnung zu verkürzen, weil er bereits vor dem 1. Januar
1997 zahlungsunfähig gewesen sei, ist nicht entsprochen worden. Die Be-
schwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet er sich mit der
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7,
6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil ein Zulassungsgrund
gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.
Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107
EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Geset-
zes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann,
hat der Bundesgerichtshof durch den Beschluß vom 21. Mai 2004 (IX ZB
274/03, NZI 2004, 452) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender
Klärung dieser Rechtsfrage trotz einzelner Kritik keine grundsätzliche Bedeu-
tung mehr zu. Ebensowenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene
Entscheidung ist richtig.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann