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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IX ZB 47/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2004

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 28. September 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 19. Januar 2004 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Auf Antrag des Schuldners hat das Insolvenzgericht durch Beschluß

vom 23. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Antrag des Schuld-

ners, die Laufzeit der Abtretung im Rahmen der Restschuldbefreiung auf fünf

Jahre ab Verfahrenseröffnung zu verkürzen, weil er bereits vor dem 1. Januar

1997 zahlungsunfähig gewesen sei, ist nicht entsprochen worden. Die Be-

schwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet er sich mit der

Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7,

6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), aber unzulässig, weil ein Zulassungsgrund

gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.

Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107

EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Geset-

zes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober

2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann,

hat der Bundesgerichtshof durch den Beschluß vom 21. Mai 2004 (IX ZB

274/03, NZI 2004, 452) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender

Klärung dieser Rechtsfrage trotz einzelner Kritik keine grundsätzliche Bedeu-

tung mehr zu. Ebensowenig ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene

Entscheidung ist richtig.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann