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BGH Beschluss vom 28.09.2004 – VI ZB 38/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des

Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2004 zu wertende Eingabe des

Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des

Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 € festgesetzt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004.

Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß

§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die

Gebühr ist zu Recht festgesetzt worden, denn aufgrund der Verwerfung der

Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i. V. m. Nr. 1953 des

Kostenverzeichnisses (jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) eine

Festgebühr von 50,00 € angefallen. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers

nicht entgegen, daß dieser für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt

hatte. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger

Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre

oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-

bewilligung eingelegt hätte. Beides trifft nicht zu.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Stöhr