BGH Beschluss vom 28.09.2004 – VI ZB 38/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des
Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 2004 zu wertende Eingabe des
Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshof hat, nachdem die Rechtsbeschwerde des
Klägers als unzulässig verworfen worden ist, eine Gebühr von 50,00 € festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 11. August 2004.
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu wertende Eingabe ist gemäß
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die
Gebühr ist zu Recht festgesetzt worden, denn aufgrund der Verwerfung der
Kostenverzeichnisses (jeweils in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung) eine
Festgebühr von 50,00 € angefallen. Dem steht entgegen der Ansicht des Klägers
nicht entgegen, daß dieser für das Klageverfahren Prozeßkostenhilfe beantragt
hatte. Die Gebühr wäre vorliegend nur dann nicht angefallen, wenn dem Kläger
Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt worden wäre
oder wenn er die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Prozeßkostenhilfe-
bewilligung eingelegt hätte. Beides trifft nicht zu.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Stöhr