BGH Beschluss vom 28.09.2004 – VI ZR 208/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und
Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
29. Juni 2004 wird abgelehnt (§ 114 ZPO), weil die beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht
zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
des Klägers 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Das
Berufungsgericht hat dem Kläger, der ein Schmerzensgeld von 30.000 DM
beantragt hat, ein Schmerzensgeld von 7.500 € nebst Zinse n zugesprochen.
Seine Beschwer beläuft sich daher lediglich auf die Differenz von 7.838,76 €.
Soweit in der Eingabe des Klägers zugleich ein Antrag auf Erhöhung des
Beschwerdewerts zu sehen sein sollte, hat dieser ebenfalls keinen Erfolg (vgl.
Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340; vom 30. März 2004
- VI ZR 25/03 - NJW-RR 2004, 863).
Der Kläger erhält Gelegenheit, zur Vermeidung weiterer Kosten seine nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO)
unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bis 22. Oktober 2004
zurückzunehmen.
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll