Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2004 – VI ZR 208/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und

Beiordnung eines Anwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

29. Juni 2004 wird abgelehnt (§ 114 ZPO), weil die beabsichtigte

Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde

gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht

zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

des Klägers 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Das

Berufungsgericht hat dem Kläger, der ein Schmerzensgeld von 30.000 DM

beantragt hat, ein Schmerzensgeld von 7.500 € nebst Zinse n zugesprochen.

Seine Beschwer beläuft sich daher lediglich auf die Differenz von 7.838,76 €.

Soweit in der Eingabe des Klägers zugleich ein Antrag auf Erhöhung des

Beschwerdewerts zu sehen sein sollte, hat dieser ebenfalls keinen Erfolg (vgl.

Senatsurteile BGHZ 132, 341, 352; 140, 335, 340; vom 30. März 2004

- VI ZR 25/03 - NJW-RR 2004, 863).

Der Kläger erhält Gelegenheit, zur Vermeidung weiterer Kosten seine nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO)

unzulässig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bis 22. Oktober 2004

zurückzunehmen.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll