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BGH Urteil vom 28.09.2004 – XI ZR 259/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. September 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB § 276 Cc
Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Ver-
neinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht
aus.
BGH, Urteil vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03 - OLG Schleswig LG Kiel
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts vom 19. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, nimmt die beklagte Bank
wegen verlustreicher Optionsgeschäfte an der Deutschen Terminbörse
auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch.
Die Parteien führten am 30. September 1997 ein Beratungsge-
spräch, dessen Inhalt streitig ist. Am selben Tag unterzeichnete der Klä-
ger ein Informationsblatt der Beklagten über "Wichtige Informationen
über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" sowie eine "Selbstaus-
kunft und Vermögensanalyse für den Abschluß von Börsenterminge-
schäften". Darin sind als geplante Geschäftsarten der Kauf und Verkauf
von Kauf- und Verkaufsoptionen (Calls, Puts) sowie von Optionskombi-
nationen angegeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob im Zeitpunkt
der Unterzeichnung bereits eine zehnjährige Anlageerfahrung des Klä-
gers mit festverzinslichen Wertpapieren, Aktien, Optionsscheinen, Optio-
nen und sonstigen Termingeschäften eingetragen und ob das Immobili-
envermögen des Klägers mit 1,4 Millionen DM, sein liquides Nettovermö-
gen mit 200.000 DM und sein Bruttojahreseinkommen mit 400.000 DM
angegeben waren. Die Beklagte händigte dem Kläger die Broschüre "Ba-
sisinformationen über Börsentermingeschäfte" aus.
In der Folgezeit tätigte die Beklagte für den Kläger verschiedene
Optionsgeschäfte, die anfangs zu Gewinnen, später auch zu Verlusten
führten. Am 1. Juli 1998 verkaufte sie für ihn zehn V.-Put-Optionen
mit Basispreis 115 DM und Verfalltag 5. August 1998, am 23. Juli 1998
zehn DAX-Put-Optionen mit Basispreis 5.800 DM und Verfalltag
21. August 1998 und am 24. Juli 1998 zehn DAX-Put-Optionen mit Ba-
sispreis 5.700 DM und Verfalltag 21. August 1998. Diese Geschäfte führ-
ten
infolge
fallender Kurse zu Verlusten
in Höhe von 7.300 DM,
40.680 DM und 40.526 DM.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe Aufklärungs-, Bera-
tungs- und weitere Vertragspflichten bei der Durchführung der Options-
geschäfte verletzt. Außerdem seien die Geschäfte unverbindlich, weil er
nicht börsentermingeschäftsfähig sei. Seine zuletzt auf Zahlung von
45.252,40 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in de n Vorinstanzen erfolg-
los geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat Bereicherungs- und Schadensersatzan-
sprüche des Klägers verneint und zur Begründung im wesentlichen aus-
geführt:
Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien verbindlich, weil
der Kläger durch die Unterzeichnung einer Unterrichtungsschrift im Sinne
des § 53 Abs. 2 BörsG a.F. die Börsentermingeschäftsfähigkeit erlangt
habe. Ob er den Inhalt der Schrift zur Kenntnis genommen habe, sei un-
erheblich.
Die Beklagte schulde keinen Schadensersatz wegen Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen bzw. positiver Vertragsverletzung aufgrund
unzureichender Aufklärung über die Risiken der Optionsgeschäfte. Zwei-
felhaft sei bereits, ob der Kläger aufklärungsbedürftig gewesen sei. Er
sei ein berufserfahrener Rechtsanwalt und Notar und habe zur Aufklä-
rung jedenfalls die Broschüre "Basisinformationen über Börsenterminge-
schäfte" erhalten. Zudem habe er gegenüber der Beklagten den Eindruck
erweckt, er lege auf eine gründliche Aufklärung keinen Wert. Nach sei-
nem eigenen Vortrag habe er sich auf ein nur 30-minütiges Beratungsge-
spräch eingelassen, das lediglich zur Hälfte den Optionsgeschäften und
im übrigen privaten Themen gewidmet worden sei, und das er mit Blan-
kounterschriften auf den ihm vorgelegten Urkunden beendet habe. Ange-
sichts dieses Verhaltens habe er nicht erwarten dürfen, von der Beklag-
ten als aufklärungsbedürftig angesehen zu werden.
Der Mitarbeiter der Beklagten, der die Optionsgeschäfte durchge-
führt habe, habe dabei keine Pflichten verletzt. Er habe den Rahmen der
getroffenen Vereinbarungen nicht überschritten. Das mit dem Verkauf
der Optionen eingegangene Risiko sei, wie die folgenden Schwankungen
des DAX belegten, nicht unvertretbar gewesen. Der Kläger selbst habe
sich in einem Gespräch in der letzten Juliwoche auf Anraten des Mitar-
beiters der Beklagten entschlossen, die Geschäfte nicht glattzustellen,
sondern zu halten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, un-
geachtet der Aussicht auf eine Erholung des DAX die Geschäfte jeden-
falls bei einem Verlust von 10.000 DM glattzustellen. Die Schmerzgrenze
des Klägers habe angesichts seiner Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse deutlich höher gelegen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die im Juli 1998 getätigten Optionsgeschäf-
te sind verbindlich, weil der Kläger für ihren Abschluß nach Unterzeich-
nung der Unterrichtungsschrift der Beklagten am 30. September 1997 als
börsentermingeschäftsfähig anzusehen ist (§ 53 Abs. 2 BörsG a.F.). Die
Informationsschrift entspricht im wesentlichen der von den Spitzenver-
bänden der Kreditwirtschaft entwickelten (WM 1989, 1193 ff.; vgl. hierzu
Senat BGHZ 133, 82, 85 und Urteil vom 14. Februar 1995 - XI ZR
218/93, WM 1995, 658) und genügt inhaltlich den gesetzlichen Anforde-
rungen. Ob der Kläger die Schrift verstanden oder auch nur gelesen hat,
ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. Senat BGHZ 133, 82, 87;
Ellenberger, WM 1999 Sonderbeilage 2, S. 8).
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Begründung, mit
der das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverlet-
zungen bei der Durchführung der Optionsgeschäfte verneint hat.
Die Beklagte hat sich nicht durch einen entgeltlichen Vermögens-
verwaltungsvertrag zur Einhaltung bestimmter Anlagerichtlinien (vgl. Se-
nat BGHZ 137, 69, 73) verpflichtet. Daß sie im Rahmen des zwischen
den Parteien bestehenden Kommissionsvertrages beim Abschluß der
streitgegenständlichen Optionsgeschäfte weisungswidrig gehandelt hätte
und ein zu hohes Risiko eingegangen wäre, hat der Kläger in den Tatsa-
cheninstanzen nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision macht dies
auch nicht geltend.
Die Beklagte hat auch nicht ihre nach dem Vortrag des Klägers
gegebene Zusage verletzt, das Risiko ggf. durch die Glattstellung der
Geschäfte bzw. den Aufbau von Gegenpositionen gering zu halten, falls
Verluste eintreten sollten. Da diese Zusage nicht näher konkretisiert
worden ist, lag die Entscheidung, wann einzuschreiten sei, im Ermessen
der Beklagten. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, dieses Ermessen
nicht pflichtgemäß im Interesse des Klägers ausgeübt zu haben. Sie war,
anders als die Revision meint, nicht verpflichtet, spätestens bei Verlu-
sten in Höhe von 10.000 DM einzuschreiten. Die Parteien haben eine
solche "stop-loss-Marke" nicht ausdrücklich vereinbart. Sie ergibt sich
auch nicht etwa aus dem Kundenprofil des Klägers, der über ein über-
durchschnittliches Einkommen und Vermögen verfügte, oder den Ge-
samtumständen der Optionsgeschäfte. Da der Kläger auch nicht darge-
legt hat, daß im Juli und August 1998 keine realistische Aussicht auf eine
Erholung des DAX bestand, kann die Entscheidung der Beklagten, die
Geschäfte zu halten, nicht aber mit Verlust glattzustellen oder Gegenpo-
sitionen aufzubauen, nicht als Pflichtverletzung angesehen werden.
3. Hingegen begegnet die Begründung, mit der das Berufungsge-
richt Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsver-
handlungen bzw. positiver Vertragsverletzung aufgrund unzureichender
Aufklärung über die Eigenart und Risiken der Optionsgeschäfte abge-
lehnt hat, rechtlichen Bedenken. Nach dem im Revisionsverfahren
zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers kann seine Aufklärungsbe-
dürftigkeit nicht verneint werden.
a) Nicht aufklärungsbedürftig sind Kunden, die über ausreichende
Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen
oder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine
Aufklärung nicht wünschen (Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR
188/95, WM 1996, 1214, 1216, vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95,
WM 1997, 309, 311 und vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003,
2242, 2244).
b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
aa) Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag
des Klägers ist nicht zu entnehmen, daß er über ausreichende Kenntnis-
se und Erfahrungen mit Optionsgeschäften verfügte. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, daß er durch seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar
tatsächlich Kenntnisse und Erfahrungen mit Optionsgeschäften erworben
hat. Seine allgemeine Berufserfahrung und seine Fähigkeit, im Rahmen
eines Mandats nach entsprechender Einarbeitung andere über die Ei-
genart und Risiken von Optionsgeschäften aufzuklären, reicht - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - zur Verneinung seiner Aufklä-
rungsbedürftigkeit nicht aus (vgl. zur Aufklärungsbedürftigkeit eines Ver-
sicherungs- und Immobilienfinanzierungsmaklers bzw. eines Wirtschafts-
prüfers
in bezug auf Börsentermingeschäfte: Senat, Urteile vom
24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311 und vom
21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 f. und zur Auf-
klärungsbedürftigkeit eines Rechtsanwalts in bezug auf steuerbegünstig-
te Kapitalanlagemodelle: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR
257/88, WM 1990, 145, 147).
Die Aushändigung der Broschüre "Basisinformationen über Bör-
sentermingeschäfte", auf die das Berufungsgericht in diesem Zusam-
menhang zu Unrecht verweist, ließ die Aufklärungsbedürftigkeit ebenfalls
nicht entfallen. Die Übergabe von Informationsmaterial ist nicht für die
Beurteilung der Aufklärungsbedürftigkeit des Anlegers, sondern für die
Erfüllung der Aufklärungspflicht von Bedeutung. Hierfür reicht aber die
bloße Überlassung der Broschüre "Basisinformationen über Börsenter-
mingeschäfte", die verschiedene Arten von Termingeschäften behandelt
und aus der sich ein Anleger die Informationen, die die von ihm beab-
sichtigten Geschäfte betreffen, erst heraussuchen müßte, nicht aus (vgl.
Senat, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215
und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310 f.).
Aus dem Beschluß des Senats vom 24. November 1998 (XI ZR 113/98,
WM 1999, 15) ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil der Anleger dort zu-
sätzlich auf die Gefahr eines Totalverlustes hingewiesen worden war und
das mit den Termingeschäften verbundene Risiko kannte.
bb) Der Kläger hat sich nach seinem eigenen Vorbringen auch
nicht als erfahren geriert. Er bestreitet, in der "Selbstauskunft und Ver-
mögensanalyse für den Abschluß von Börsentermingeschäften" eine
zehnjährige Erfahrung in Termingeschäften angegeben zu haben. Das
Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt. Daß der Kläger diese Urkun-
de blanko unterschrieben haben will, bedeutet lediglich, daß er auf die
korrekte Ausfüllung durch die Beklagte vertraute. Dies rechtfertigt es,
anders als das Berufungsgericht meint, nicht, ihn nicht mehr als aufklä-
rungsbedürftig anzusehen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht des-
halb gerechtfertigt, weil der Kläger sich nach seinem Vortrag auf ein Be-
ratungsgespräch eingelassen hat, das wegen Zeitnot nur 30 Minuten
dauerte und zur Hälfte privaten Themen gewidmet war. Der Kläger konn-
te erwarten, daß die Beklagte ihm von sich aus die erforderliche Aufklä-
rung erteilte.
III.
Das angefochtene Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungs-
gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird die
angebotenen Beweise zu den Behauptungen des Klägers, er habe der
Beklagten nicht erklärt, über Anlageerfahrungen von 10 Jahren unter an-
derem in Optionen und Termingeschäften zu verfügen, sondern die von
der Beklagten später unrichtig ausgefüllte Selbstauskunft blanko unter-
zeichnet, sowie gegebenenfalls dazu, die Beklagte habe ihn nicht ausrei-
chend über Eigenart und Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt, zu
erheben haben.
Falls eine für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflicht-
verletzung festgestellt werden sollte, wird bei der Berechnung der Scha-
denshöhe davon auszugehen sein, daß der Kläger bei sachgerechter
Aufklärung am 30. September 1997 alle in der Folgezeit getätigten Opti-
onsgeschäfte nicht abgeschlossen und sämtliche Gewinne und Verluste
aus diesen Geschäften nicht erzielt hätte.
Nobbe Müller Joeres
Appl Ellenberger