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BGH Beschluss vom 29.09.2004 – 2 ARs 307/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 307/04 2 AR 181/04

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in dem Strafvollstreckungsverfahren

gegen

wegen Vergewaltigung

Az.: 22 StVK 54/04 Landgericht Stuttgart Az.: 151 StVK 11w/04 Landgericht Karlsruhe Az.: AR 457/04 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts am 29. September 2004 beschlossen:

Für die Entscheidung über den Antrag des Strafgefangenen vom

24. Februar 2004 ist die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Karlsruhe insgesamt zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom

5. August 2004 unter anderem ausgeführt:

"Zur Entscheidung über den einheitlichen Antrag vom 24. Februar 2004

ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe zuständig. … An

einer Entscheidung nach § 9 Abs. 1 StVollzG ist allein die JVA Bruchsal als

Regelvollzugsanstalt beteiligt (§ 111 Abs. 1 StVollzG). Daran anknüpfend ist

für eine Entscheidung über den Antrag vom 24. Oktober 2004 die Strafvoll-

streckungskammer beim Landgericht Karlsruhe ausschließlich zuständig

(§§ 109 Abs. 1, 110 StVollzG).

Der Antragsteller kann seine Verlegung nur über die JVA Bruchsal

betreiben, die sich - falls sie eine solche befürwortet - ihrerseits um die Auf-

nahme zu bemühen hat. Eine Zustimmung der Sozialtherapeutischen Anstalt

ist in § 9 Abs. 1 StVollzG anders als in § 9 Abs. 2 StVollzG nicht vorgesehen.

Der Strafgefangene hat folglich auch keinen Anspruch darauf, daß die zustän-

dige Aufnahmebehörde sich mit dem von dem Gefangenen vorgetragenen Ver-

fahrenswunsch befaßt. Eine Verweigerung der Aufnahme entfaltet für den An-

tragsteller keine Außenwirkungen und bleibt ein Verwaltungsinternum zwischen

der JVA Bruchsal und der Sozialtherapeutischen Anstalt Baden-Württemberg.

Eine Entscheidung über die Aufnahme wird inzident im Rahmen eines von der

Verwahranstalt geführten Verlegungsverfahrens getroffen. Dem entsprechend

hat der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 24. Februar 2004 an die Straf-

vollstreckungskammer beim Landgericht Karlsruhe die Verlegung beantragt.

Eine nachträgliche Aufspaltung des Antrags vom 24. Februar 2004

durch die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe in vier selbständige Anträge ist

nicht sachgerecht und entspricht auch nicht dem Willen des Antragstellers, der

eine einheitliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 StVollzG wünscht. Die Ver-

pflichtung der Sozialtherapeutischen Anstalt, den Antragsteller aufzunehmen,

bildet die Kehrseite zur Verpflichtung der JVA Bruchsal den Antragsteller zu

verlegen. Eine Abtrennung mit unterschiedlichen Zuständigkeiten kann zu wi-

dersprüchlichen Entscheidungen führen. Eine Aufspaltung des Verfahrensge-

genstandes könnte ergeben, daß der Verwahranstalt durch die Strafvollstre-

ckungskammer eine Verlegung des Antragstellers aufgegeben wird, die aufzu-

nehmende Anstalt durch eine Entscheidung ihrer Strafvollstreckungskammer

aber daran gehindert ist. Um solche gegensätzliche Ergebnisse zu vermeiden,

muß eine einheitliche Entscheidung durch eine Strafvollstreckungskammer ge-

troffen werden. Örtlich zuständig hierfür ist im vorliegenden Fall die Strafvoll-

streckungskammer beim Landgericht Karlsruhe, in dessen Bereich die beteilig-

te JVA Bruchsal ihren Sitz hat. An diese hat sich der Antragsteller mit seinem

Schreiben vom 24. Februar 2004 zu Recht gewandt."

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer