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BGH Beschluss vom 29.09.2004 – 2 ARs 347/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 347/04 2 AR 211/04

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls

Az.: 71 Js 343/01 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (271) 71 Js 343/01 (15/01) Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 29. September 2004 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Freiburg im Breisgau

übertragen.

Gründe:

Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptverhandlung durch das Amtsge-

richt Tiergarten als Tatortgericht wäre auch das Amtsgericht Freiburg i. Br. als

Wohnsitzgericht gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständig gewesen. Die Übertragung

der Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO ist hier sachgerecht und geboten,

weil gewichtige Gründe dafür sprechen.

In Berlin ist aufgrund der geringen psychischen Belastbarkeit des Ange-

klagten eine Hauptverhandlung für einen unabsehbaren Zeitraum nicht durch-

führbar. Daher gebietet, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt

hat, Gründe der Prozeßökonomie und das Beschleunigungsgebot hier die

Übertragung an das Gericht des Wohnsitzes.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer