BGH Beschluss vom 29.09.2004 – 5 StR 313/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO – mit fol-
gender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO – als unbegründet ver-
worfen: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe
von 72.245,54 €.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz
für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der Senat – auch entsprechend
dem Antrag des Generalbundesanwalts – dem Rechnung, daß das Landge-
richt in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von
87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler erklä rt und rechtsfehlerfrei
einen Verfallsbetrag von 72.245,54 € bestimmt hat.
Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft
noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Ein-
zelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzu-
setzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause