Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2004 – IV ZR 242/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 19. September 2003 zurückgewiesen, weil weder Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die ergänzende Auslegung des Erbvertrages durch das Berufungsge-

richt ist auch im Hinblick auf deren Voraussetzungen und Grenzen nach

den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles noch vertretbar und

revisionsrechtlich hinzunehmen.

Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger ein Viertel und

der Beklagte drei Viertel zu tragen.

Streitwert: 6.974.874 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf