BGH Beschluss vom 29.09.2004 – IV ZR 242/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 19. September 2003 zurückgewiesen, weil weder Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die ergänzende Auslegung des Erbvertrages durch das Berufungsge-
richt ist auch im Hinblick auf deren Voraussetzungen und Grenzen nach
den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles noch vertretbar und
revisionsrechtlich hinzunehmen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger ein Viertel und
der Beklagte drei Viertel zu tragen.
Streitwert: 6.974.874 €
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf