BGH Beschluss vom 30.09.2004 – 2 StR 267/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 20. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte
bei seiner Vernehmung durch die Polizeibeamten S. und K. die Äußerungen
machte, welche das Landgericht zutreffend als indiziell für die Täterschaft des
Angeklagten angesehen hat, erkennbar großes Gewicht im Hinblick auf die
Verwertbarkeit beigemessen. Der Senat schließt hieraus und aus dem Zusam-
menhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht sich davon überzeugt hat,
daß die genannten Äußerungen, deren Zeitpunkt in dem Vermerk über die
Vernehmung
als "gegen 13.50 Uhr" und vor 14.37 Uhr beschrieben ist, jedenfalls vor 14.05
Uhr gefallen sind, also vor dem Zeitpunkt, von welchem an das Landgericht die
Vernehmungsergebnisse als unverwertbar angesehen hat.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer