Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.09.2004 – 2 StR 303/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Meiningen vom 5. Mai 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der
Angeklagte nicht der versuchten sexuellen Nötigung, sondern der ver-
suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer