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BGH Beschluss vom 30.09.2004 – 4 StR 297/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 297/04

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 22. März 2004 aufgehoben;

jedoch bleiben die Feststellungen zum Schuldspruch

aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des

Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus

der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-

führt:

"Die Kammer hat der Verurteilung zugrunde gelegt, der Ange- klagte habe mit der Zeugin G. in seinem Fahrzeug, auf dessen Rücksitz sich griffbereit eine Schusswaffe befunden habe, eine bindende Verabredung über den Verkauf von 2 Kilogramm Marihuana im Gesamtpreis von 8.000 Euro ge- troffen und zum Beleg seiner Vertrauenswürdigkeit dieser ei- ne Probelieferung von 292,5 g Marihuana, deren Wirkstoffge- halt das 6,3-fache der nicht geringen Menge überschritten habe, übergeben. Der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, entsprechend der Abrede 2 Kilogramm Marihua- na an die Zeugin G. zu übergeben. Er sei zudem nicht in der Lage gewesen, in absehbarer Zeit diese Menge zu be- schaffen (UA S. 8 f.).

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Nach den Feststellungen handelt es sich von Seiten des Angeklag- ten nicht um ein ernsthaftes, in Gewinnabsicht unterbreitetes Verkaufsangebot, sondern lediglich um ein Scheinangebot mit dem Ziel, von der Zeugin G. den Kaufpreis zu erlangen, ohne ihr die vereinbarte Menge an Betäubungsmitteln zu übergeben. Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges, nicht aber den des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH StV 1988, 254; Weber, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 160; Körner, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rdn. 165). Lediglich hinsichtlich der Übergabe der Probeliefe- rung zwecks Erlangung des von dem Angeklagten erstrebten Gewinnes, bei der er eine Schusswaffe mit sich führte, kommt eine Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Be- tracht."

Dem schließt sich der Senat an. Er hebt das angefochtene Urteil mit

Ausnahme der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch

auf.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Athing ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann