Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.09.2004 – 4 StR 381/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Juni 2004 mit den

Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen Untreue in 77 Fällen

verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 77 Fällen und

wegen Verletzung der Buchführungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit

seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Verletzung der Buch-

führungspflicht durch unterlassene Bilanzerstellung wendet; im übrigen hat das

Rechtsmittel Erfolg.

Die Verurteilung wegen Untreue in 77 Fällen zum Nachteil der S. -GmbH

hat keinen Bestand, weil insoweit möglicherweise ein Strafverfolgungshindernis

besteht.

a) Der Angeklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der S. -

GmbH, über deren Vermögen am 16. Mai 2002 durch Beschluß des Amtsge-

richts Zweibrücken wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Insol-

venzverfahren eröffnet wurde. In der Zeit vom 2. Januar 2001 bis zum

11. Februar 2002, in der der geständige Angeklagte nach den Feststellungen

insgesamt rund 1,1 Millionen DM aus dem Vermögen der S. -GmbH entnahm,

waren der Angeklagte, seine Ehefrau und seine Tochter Ö. Gesellschafter der

GmbH. Von den 77 Bargeldabhebungen des Angeklagten von Firmenkonten

der GmbH hatten seine Ehefrau und seine Tochter Ö. keine Kenntnis und wä-

ren damit - nach den Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten - auch nicht

einverstanden gewesen, weil der Angeklagte mit den entnommenen Geldbe-

trägen Ausflüge in die Spielbank finanzierte.

b) Da die Mitgesellschafterinnen des Angeklagten - soweit ersichtlich -

keinen

Strafantrag

gestellt

haben,

besteht

hinsichtlich

der

77 Untreuehandlungen möglicherweise ein Strafverfolgungshindernis. Auch die

Gesellschafter einer GmbH sind als Verletzte im Sinne des § 266 Abs. 2 i.V.m.

§ 247 StGB anzusehen (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926; BGH, Beschluß vom

6. Juli 1999 - 4 StR 57/99; a.A. Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 122

unter Hinweis auf ein den früheren Untreuetatbestand des § 81 a GmbHG be-

treffendes Urteil des Senats vom 24. März 1955 - 4 StR 529/54). Das Fehlen

des danach grundsätzlich erforderlichen Strafantrages der Mitgesellschafterin-

nen des Angeklagten würde nur dann kein Strafverfolgungshindernis begrün-

den, wenn die Gewinnentnahmen zu einem im Rahmen des § 266 StGB be-

deutsamen Vermögensnachteil der GmbH selbst geführt hätten, denn zu der

geschädigten GmbH besteht keine privilegierende Beziehung im Sinne des

§ 247 StGB (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926). Ein solcher Vermögensnachteil

der GmbH selbst liegt vor, wenn durch die Entnahmen eine konkrete Existenz-

gefährdung für die Gesellschaft entsteht (vgl. BGHSt 35, 333, 336 f.; BGH NJW

2003, 2924, 2926, jew. m.w.N.), was insbesondere bei einem Angriff auf das

durch § 30 GmbHG geschützte Stammkapital der Fall ist (vgl. BGHR StGB

§ 266 Abs. 1 Nachteil 37; BGH NJW 2000, 154, 155).

Die Annahme des Landgerichts, durch die Entnahmen des Angeklagten

sei das Stammkapital der S. -GmbH angegriffen und die Existenz der Gesell-

schaft gefährdet worden, ist durch die bisherigen Feststellungen jedoch nicht

belegt. Sie versteht sich, soweit es die Entnahmehandlungen im Jahre 2001

betrifft, schon deshalb nicht von selbst, weil die S. -GmbH in diesem Ge-

schäftsjahr nach den Feststellungen bei einem Umsatz von 5,3 Millionen DM

einen Gewinn von 601.467,99 DM erzielte. Da über das Vermögen der S. -

GmbH im Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es allerdings

nahe, daß jedenfalls die letzten Entnahmehandlungen zu einer konkreten Exi-

stenzgefährdung der Gesellschaft geführt haben. Den bisherigen Feststellun-

gen läßt sich jedoch nicht entnehmen, durch welche dieser Entnahmehandlun-

gen die Existenz der Gesellschaft erstmals konkret gefährdet wurde (zu den

insoweit an die Feststellungen zu stellenden Anforderungen vgl. BGHSt 35,

333, 338).

Soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist, bedarf die

Sache daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue in 77 Fällen zieht die

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann