Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 30.09.2004 – III ZR 194/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHR:

ja

ja

Der Grundsatz, daß die den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahr-

zeugverkehr bei der technischen Prüfung nach § 21 Satz 3 StVZO treffen-

den Amtspflichten nicht dem Schutz des Vermögens des zukünftigen Fahr-

zeugerwerbers dienen, gilt auch, soweit die generelle Benutzbarkeit des

Fahrzeugs in Frage steht.

BGH, Beschluß vom 30. September 2004 - III ZR 194/04 - OLG Celle

LG Hannover

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 24. Februar 2004 - 16 U 108/03 - wird zurückgewiesen.

Streitwert: 71.245,04 €

Gründe

1.

Der Kläger kaufte bei einem Fahrzeughändler ein Reisemobil. Der Ver-

käufer führte das Fahrzeug zum Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis

nach § 21 StVZO dem TÜV Nord in H. vor. Ein Ingenieur des TÜV er-

teilte am 5. Oktober 1999 ein Gutachten zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt

für die Ausfertigung eines Fahrzeugbriefs, in dem er feststellte, daß das Fahr-

zeug den geltenden Vorschriften entspreche.

Der Kläger macht geltend, das Fahrzeug sei mit über 7 t Leergewicht

deutlich schwerer als von dem Sachverständigen - ohne genügende Sachprü-

fung - festgestellt (5,98 t). Infolgedessen habe der Kläger keine Verwendung

für das Fahrzeug, den Fahrpreis habe er vergebens aufgebracht. Er dürfe das

Fahrzeug im Straßenverkehr nicht bewegen, weil die Betriebserlaubnis des

Fahrzeugs erloschen sei; außerdem habe er nur eine Fahrerlaubnis für Fahr-

zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t, das in reisefähigem Zu-

stand wegen der geringen Nutzlast nicht eingehalten werden könne. Landge-

richt und Oberlandesgericht haben den auf Amtshaftung gestützten Schadens-

ersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land abgewiesen.

2.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des

Klägers hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-

tung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

a) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts liegt auf der Linie

der bisherigen Rechtsprechung. Im Falle des § 21 StVZO handelt der amtlich

anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, der in dem vorzule-

genden Kfz-Brief bescheinigen muß, daß das Fahrzeug richtig beschrieben ist

und den geltenden Vorschriften entspricht, zwar in Ausübung hoheitlicher Be-

fugnisse, jedoch verletzt er keine ihm gegenüber einem späteren Erwerber des

Fahrzeugs obliegende Amtspflicht, wenn er fahrlässig Mängel übersieht oder

unrichtige technische Angaben in dem Brief als richtig bescheinigt und der Er-

werber dadurch einen Vermögensschaden erleidet; denn die Bescheinigung

dient nicht dazu, allgemein im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Vertrauen auf

die Richtigkeit der Beschreibung in dem Brief zu schützen und dem Erwerber

eine eigene Prüfung des fahrtechnischen Zustandes des Fahrzeugs abzuneh-

men (BGHZ 18, 110; BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW

1973, 458, 459 f). Diese Rechtsprechung ist auch in der Fachliteratur aner-

kannt, und sie hat - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch gefunden (vgl.

Staudinger/Wurm [2002] § 839 Rn. 719; Hübner VersR 1985, 701, 703; Hent-

schel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 21 StVZO Rn. 6; Greger, Haftungsrecht

des Straßenverkehrs 3. Aufl. § 16 StVG Rn. 453; Lütkes/Ferner/Kramer, Stra-

ßenverkehr § 21 StVZO Rn. 9, 10).

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, der im Streitfall vor-

liegende Sachverhalt sei mit den den besagten Senatsurteilen zugrundelie-

genden Fallgestaltungen nicht vergleichbar. Es gehe hier - anders als dort -

nicht um das Übergehen lediglich gewährleistungsrechtlicher Mängel, sondern

darum, daß das vom TÜV zu überprüfende Fahrzeug von vornherein nicht

zulassungsfähig, also "generell unbenutzbar" gewesen sei. Die Prüfungspflicht

des § 21 Satz 3 StVZO müsse aber Schutzwirkungen gegenüber potentiellen

Käufern des geprüften Fahrzeugs jedenfalls insoweit entfalten, als die Frage

der Zulassungsfähigkeit betroffen sei. Insoweit schaffe die Bescheinigung des

Prüfingenieurs eine Verläßlichkeitsgrundlage hinsichtlich der generellen

Benutzbarkeit des Fahrzeugs.

Indessen hat die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenommene

Differenzierung zwischen (keinen haftungsrechtlichen Drittschutz auslösenden)

"gewährleistungsrechtlichen Mängeln" und der (vermögensrechtlichen Dritt-

schutz begründenden) "generellen Benutzbarkeit (Zulassungsfähigkeit)" des

Fahrzeugs keine hinreichende Grundlage. Ausgangspunkt ist, daß der TÜV bei

allen wesentlichen Mängeln des zu prüfenden Fahrzeugs, die die Verkehrssi-

cherheit desselben betreffen, die Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs vernei-

nen, die für die Zulassung erforderliche technische Bestätigung also ablehnen

muß. Aus dieser Sicht betrifft entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde auch

der Fall des Senatsurteils vom 11. Januar 1973 aaO (abgenutzte Bremsen)

einen Fall fehlender "Zulassungsfähigkeit". Es gibt auch keinen Anlaß, dem

Gedanken einer - sich auch vermögensrechtlich auswirkenden - "Verläßlich-

keitsgrundlage" bei der Kfz-Zulassung ein vergleichbares Gewicht zu geben

wie bei der Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. BGHZ 60, 112, 115 ff).

Schlick

Wurm

Streck

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Herrmann ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben.

Dörr

Schlick