Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.09.2004 – III ZR 308/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 19. September 2003 - 11 U 28/03 - wird zurückgewie-

sen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.000 €

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1.

Insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene

Frage, ob die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgenden Belehrungspflichten den No-

tar auch dann träfen, wenn er lediglich eine Anmeldung zum Handelsregister

entworfen habe, deren Unterzeichnung er beglaubigen solle, ist jedenfalls nicht

entscheidungserheblich.

a) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 und 2 HGB, aber

etwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB, knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung

erhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen

Notar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regel-

mäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den

Notar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht.

b) Dessen ungeachtet hat der Beklagte jedenfalls deshalb seine Beleh-

rungspflichten verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts an den Beklagten gerade auch wegen

der Sicherung des Namens "PC 69" gewandt hatte. Er führte in diesem Zu-

sammenhang mit den Gesellschaftern der Vorgänger-KG verschiedene Ge-

spräche, in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung "PC 69" in ihrer Fir-

ma verwenden durfte. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war damit nicht auf

die bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme

beschränkt. Vielmehr hatte es der Beklagte übernommen, die Klägerin im Zu-

sammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtli-

che Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom Beklag-

ten geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens

"PC 69" hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haf-

tungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr

geradezu aufdrängte. Ebenso hätte der Beklagte die Möglichkeiten zur Ver-

meidung der Haftung aufzeigen müssen.

2.

Die weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-

frage, ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung

zwischen altem und neuem Inhaber voraussetze, oder ob dann, wenn rechts-

geschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung

des neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-

erheblich.

Zu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der Beklagte

der Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen be-

stimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (Zu-

gehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 474;

Ganter aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR

196/01 - WM 2003, 88, 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur

Möglichkeit des Ausschlusses von § 25 Abs. 1 HGB durch einseitige Erklärung

fehlte und die Gesellschafter der früheren Betreiber-KG sich weigerten, einer

Haftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluß der Haf-

tungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen

wäre. Der Beklagte hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müs-

sen, von der Übernahme der Firma abzusehen. Daß er dies versäumt hat, ist

ihm anzulasten.

3. Wegen der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Zulassungs-

gründe hat der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann