BGH Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 82/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 11. Dezember 2003 - 12 U 23/03 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger
zu 1. 26 v.H. und der Kläger zu 2. 74 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 145.555,28 € festgesetzt.
Gründe
geboten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsge-
richt nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Nr. 15 Buchst. b
AGBG (jetzt: § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB) ab. Das Berufungsgericht legt nicht
die - möglicherweise nach diesen Vorschriften zu beurteilende - Wirksamkeit
der formularmäßigen Bestätigungen der Kläger über vom Beklagten erhaltene
Risikohinweise zugrunde, sondern nimmt ersichtlich an, die zugleich den Klä-
gern - über den Prospekt hinaus - gegebene weitere inhaltliche Aufklärung
über Risiken der Anlage habe nach den Umständen des Falles den Anforde-
rungen an die Belehrungspflichten eines Anlageberaters genügt. Das ergibt
sich nicht nur aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Beru-
fungsurteils, sondern ein solches Verständnis folgt auch aus dem von der Be-
schwerde ebenfalls zur Auslegung herangezogenen, dem Urteil vorausgegan-
genen Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14. August 2003. Dort läßt
das Berufungsgericht eine Umkehr der Beweislast und eine damit verbundene
Unwirksamkeit der Bestätigungen ausdrücklich dahinstehen und gibt so zu er-
kennen, daß es nach seiner Auffassung auf diese Rechtsfrage nicht ankomme.
Revisionsrechtlich ist diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde zeigt auch sonstige Zulassungsgründe nicht auf.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke