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BGH Beschluss vom 30.09.2004 – III ZR 82/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr

und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 11. Dezember 2003 - 12 U 23/03 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger

zu 1. 26 v.H. und der Kläger zu 2. 74 v.H. zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 145.555,28 € festgesetzt.

Gründe

Eine Zulassung der Revision gemäß §§ 543 Abs. 2, 544 ZPO ist nicht

geboten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsge-

richt nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Nr. 15 Buchst. b

AGBG (jetzt: § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB) ab. Das Berufungsgericht legt nicht

die - möglicherweise nach diesen Vorschriften zu beurteilende - Wirksamkeit

der formularmäßigen Bestätigungen der Kläger über vom Beklagten erhaltene

Risikohinweise zugrunde, sondern nimmt ersichtlich an, die zugleich den Klä-

gern - über den Prospekt hinaus - gegebene weitere inhaltliche Aufklärung

über Risiken der Anlage habe nach den Umständen des Falles den Anforde-

rungen an die Belehrungspflichten eines Anlageberaters genügt. Das ergibt

sich nicht nur aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Beru-

fungsurteils, sondern ein solches Verständnis folgt auch aus dem von der Be-

schwerde ebenfalls zur Auslegung herangezogenen, dem Urteil vorausgegan-

genen Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 14. August 2003. Dort läßt

das Berufungsgericht eine Umkehr der Beweislast und eine damit verbundene

Unwirksamkeit der Bestätigungen ausdrücklich dahinstehen und gibt so zu er-

kennen, daß es nach seiner Auffassung auf diese Rechtsfrage nicht ankomme.

Revisionsrechtlich ist diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde zeigt auch sonstige Zulassungsgründe nicht auf.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke