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BGH Beschluss vom 30.09.2004 – VII ZR 48/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. Januar 2003 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit

(Rechenfehler bei Nachtrag 13) in Ziffer 1 des Tenors dahin abgeändert,

daß "49.250,93 €" durch "44.137,97 €" ersetzt wird.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das

genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der

Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7,

3.9 bis 3.11, 3.26 und 3.27 Schadensersatzansprüche versagt hat.

Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

zurückgewiesen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil

sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,

unter denen eine Revision zuzulassen

ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Dressler

Haß

Wiebel

Kniffka

Bauner