BGH Beschluss vom 30.09.2004 – VII ZR 48/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. Januar 2003 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit
(Rechenfehler bei Nachtrag 13) in Ziffer 1 des Tenors dahin abgeändert,
daß "49.250,93 €" durch "44.137,97 €" ersetzt wird.
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das
genannte Urteil insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht der
Beklagten wegen der Mängel 2.1, 2.7, 2.10, 2.12, 2.13, 3.2, 3.4 bis 3.7,
3.9 bis 3.11, 3.26 und 3.27 Schadensersatzansprüche versagt hat.
Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil
sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen,
unter denen eine Revision zuzulassen
ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Dressler
Haß
Wiebel
Kniffka
Bauner