BGH Versäumnisurteil vom 30.09.2004 – VII ZR 92/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a. F.
Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht
vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Be-
rechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung
durch den Gläubiger beruht.
BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - VII ZR 92/03 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-
schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis
des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der
Verjährung.
II.
Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten
ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre
Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetre-
ten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem
Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am
4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-
schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-
klagten nicht bestehen würden.
Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten
an den Kläger ab.
Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem
15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem
Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung
verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-
ne Drittschuldnererklärung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in dem
Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine Rechte
mehr beanspruche.
Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger Mahnbescheid
beantragt.
III.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige
Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die
Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei
zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das
Landgericht als verspätet zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrens-
fehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26. September 2002 (VII ZR
422/00, BauR 2003, 128 = NJW-RR 2003, 131 = ZfBR 2003, 32) das Beru-
fungsurteil mit der Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen, eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß
§ 539 ZPO hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts
nicht an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Nach der Zurückverweisung
hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forde-
rung sei verjährt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelas-
senen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Beru-
fungsgerichts.
Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Forderung wie folgt be-
gründet:
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Volks-
bank den Kläger ermächtigt habe, die Forderung im eigenen Namen gegen den
Beklagten geltend zu machen.
b) Die Klageforderung sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjäh-
rung nicht unterbrechen können, weil der Kläger nicht vor Ablauf der Verjährung
gegenüber dem Beklagten im Prozeß offengelegt habe, daß er die Forderung
aufgrund einer Ermächtigung im Wege der Prozeßstandschaft geltend mache.
Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 1999
(VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 = ZfBR 2000, 39 = NZBau 2000, 24) ange-
deuteten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung würden keinen Anlaß bie-
ten, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand.
a) Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs an, daß die Unterbrechung der Verjährung im Falle einer verdeckten
Prozeßstandschaft erst eintrete, wenn diese im Rechtsstreit offengelegt werde
(vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – I ZR 75/71, NJW 1972, 1580). Ob an
dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, hat der erkennende Senat in Zweifel
gezogen (Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 385/98, aaO). Die Frage
kann auch hier offen bleiben, denn sie ist nicht entscheidungserheblich.
b) Der am 20. Dezember 1996 zugestellte Mahnbescheid hat die Verjäh-
rung der Klageforderung unterbrochen, weil er die für die Verjährungsunterbre-
chung erforderlichen Angaben enthält.
Der Mahnbescheid enthält folgenden Hinweis:
„Die Forderung ist seit dem 15. Juni 1996 an den Antragsteller abgetre- ten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Fa. D.H. GmbH in … M… .“
Ein solcher Hinweis ist auch dann für die Verjährungsunterbrechung aus-
reichend, wenn die Berechtigung des Antragstellers bei rechtlich zutreffender
Betrachtung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Ermächtigung des
Gläubigers beruht, die mit der Einräumung einer Prozeßstandschaft verbunden
ist, aufgrund deren der Antragsteller Zahlung an sich selbst verlangen kann.
Der Hinweis unterrichtet den Schuldner darüber, daß der Antragsteller eine
Forderung geltend machen will, die zunächst für den genannten Gläubiger ent-
standen war, hinsichtlich deren sich der Antragsteller also auf eine abgeleitete
Berechtigung stützt. Damit enthält der Hinweis die für eine Rechtsverteidigung
des Schuldners erheblichen Angaben, die ihm durch das Erfordernis der Offen-
legung gewährleistet werden sollen.
Daß vorliegend die Einziehungsermächtigung (mit Prozeßstandschaft)
des Klägers nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber,
sondern durch die Volksbank, die Sicherungszessionarin der Werklohnforde-
rung, eingeräumt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch dieser Um-
stand ist nicht geeignet, in relevanter Weise den Beklagten in seiner Rechtsver-
teidigung zu beeinträchtigen.
Dressler Thode Kuffer
Kniffka Bauner