Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 30.09.2004 – VII ZR 92/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, daß der Antragsteller aus abgetretenem Recht

vorgeht, dann wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn die sachliche Be-

rechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung

durch den Gläubiger beruht.

BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - VII ZR 92/03 - OLG Frankfurt

LG Frankfurt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2003 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstand-

schaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis

des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der

Verjährung.

II.

Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten

ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre

Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetre-

ten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem

Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am

4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Dritt-

schuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Be-

klagten nicht bestehen würden.

Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten

an den Kläger ab.

Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem

15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 bestätigte die Volksbank dem

Kläger, daß sie im Mai 1996 auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung

verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch sei-

ne Drittschuldnererklärung vom 13. Mai 1996 verneint habe. Sie erklärte in dem

Schreiben, daß sie aus der Forderungsabtretung vom April 1996 keine Rechte

mehr beanspruche.

Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger Mahnbescheid

beantragt.

III.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über die streitige

Rückabtretung die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die

Rückabtretung nicht zu beweisen vermocht. Die Behauptung des Klägers, er sei

zur Einziehung der Forderung durch die Volksbank ermächtigt worden, hat das

Landgericht als verspätet zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts wegen Verfahrens-

fehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 26. September 2002 (VII ZR

422/00, BauR 2003, 128 = NJW-RR 2003, 131 = ZfBR 2003, 32) das Beru-

fungsurteil mit der Begründung aufgehoben und die Sache an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen, eine Zurückverweisung an das Landgericht gemäß

§ 539 ZPO hätte nicht erfolgen dürfen, weil das Verfahren des Landgerichts

nicht an einem erheblichen Verfahrensfehler leide. Nach der Zurückverweisung

hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Forde-

rung sei verjährt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelas-

senen Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Beru-

fungsgerichts.

Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Forderung wie folgt be-

gründet:

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Volks-

bank den Kläger ermächtigt habe, die Forderung im eigenen Namen gegen den

Beklagten geltend zu machen.

b) Die Klageforderung sei verjährt. Der Mahnbescheid habe die Verjäh-

rung nicht unterbrechen können, weil der Kläger nicht vor Ablauf der Verjährung

gegenüber dem Beklagten im Prozeß offengelegt habe, daß er die Forderung

aufgrund einer Ermächtigung im Wege der Prozeßstandschaft geltend mache.

Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 1999

(VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 = ZfBR 2000, 39 = NZBau 2000, 24) ange-

deuteten Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung würden keinen Anlaß bie-

ten, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand.

a) Das Berufungsgericht knüpft an die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs an, daß die Unterbrechung der Verjährung im Falle einer verdeckten

Prozeßstandschaft erst eintrete, wenn diese im Rechtsstreit offengelegt werde

(vgl. z. B. BGH, Urteil vom 30. Mai 1972 – I ZR 75/71, NJW 1972, 1580). Ob an

dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, hat der erkennende Senat in Zweifel

gezogen (Urteil vom 16. September 1999 – VII ZR 385/98, aaO). Die Frage

kann auch hier offen bleiben, denn sie ist nicht entscheidungserheblich.

b) Der am 20. Dezember 1996 zugestellte Mahnbescheid hat die Verjäh-

rung der Klageforderung unterbrochen, weil er die für die Verjährungsunterbre-

chung erforderlichen Angaben enthält.

Der Mahnbescheid enthält folgenden Hinweis:

„Die Forderung ist seit dem 15. Juni 1996 an den Antragsteller abgetre- ten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: Fa. D.H. GmbH in … M… .“

Ein solcher Hinweis ist auch dann für die Verjährungsunterbrechung aus-

reichend, wenn die Berechtigung des Antragstellers bei rechtlich zutreffender

Betrachtung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Ermächtigung des

Gläubigers beruht, die mit der Einräumung einer Prozeßstandschaft verbunden

ist, aufgrund deren der Antragsteller Zahlung an sich selbst verlangen kann.

Der Hinweis unterrichtet den Schuldner darüber, daß der Antragsteller eine

Forderung geltend machen will, die zunächst für den genannten Gläubiger ent-

standen war, hinsichtlich deren sich der Antragsteller also auf eine abgeleitete

Berechtigung stützt. Damit enthält der Hinweis die für eine Rechtsverteidigung

des Schuldners erheblichen Angaben, die ihm durch das Erfordernis der Offen-

legung gewährleistet werden sollen.

Daß vorliegend die Einziehungsermächtigung (mit Prozeßstandschaft)

des Klägers nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber,

sondern durch die Volksbank, die Sicherungszessionarin der Werklohnforde-

rung, eingeräumt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn auch dieser Um-

stand ist nicht geeignet, in relevanter Weise den Beklagten in seiner Rechtsver-

teidigung zu beeinträchtigen.

Dressler Thode Kuffer

Kniffka Bauner