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BGH Urteil vom 04.10.2004 – II ZR 356/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 356/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 709; HGB §§ 161 ff.; ZPO § 139 Abs. 2

Verkündet am: 4. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Ent-

scheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster

Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur

stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen

und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).

b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch

Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeits-

recht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichti-

gen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember

1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).

BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02 - OLG Nürnberg

LG Regensburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 4. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Endurteil des

12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom

27. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Prozeßparteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, einer

Familiengesellschaft, bestehend aus den beiden Gesellschaftergruppen

W.

und S.. Nach

§ 11

des Gesellschaftsvertrages

i.d.F.

von

1976 werden Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Gruppenabstimmung ge-

faßt. Weiter heißt es in § 11:

"1. ...

Jeder Geschäftsführer bzw. jeder tätige Gesellschafter be- stimmt schriftlich, durch welchen Gesellschafter bzw. Ge- schäftsführer seiner Gruppe sein Stimmrecht in der Gesell- schafterversammlung bzw. bei der Geschäftsführerbespre- chung im Falle seiner Abwesenheit vom Gesellschaftsbetrieb ausgeübt wird.

2. Die Gruppen werden bei der Abstimmung durch ihre Grün-

dungsgesellschafter ... vertreten.

3. Ergeben sich bei der Abstimmung Unstimmigkeiten innerhalb der Gruppe, so ist die Abstimmung auf die nächste Gesell- schafterversammlung zu vertagen, damit sich die jeweilige Gruppe über den Fall absprechen kann.

4. Die beiden Gründungsgesellschafter gelten auf Lebenszeit als beauftragte Vertreter ihrer Gruppe, nach ihrem Tode die bei- den nachfolgenden Junioren ..."

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. von 1976 hatten die damali-

gen vier männlichen Kommanditisten "ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen

zu widmen", während die beiden Kommanditistinnen (Ehefrauen der Grün-

dungsgesellschafter) zur Mitarbeit berechtigt, aber nicht verpflichtet sein sollten.

Nach § 7 aaO haben die Gesellschafter Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung

in unterschiedlicher Höhe, die bei Beendigung der Mitarbeit entfällt.

Der Kläger, der Sohn aus erster Ehe des im Jahr 1994 verstorbenen

Gründungsgesellschafters F. S., wurde

durch Gesellschafterbeschluß

vom 1. April 1996 nach schenkweiser Teilabtretung des KG-Anteils seiner Stief-

mutter, der Beklagten zu 3, als Angehöriger der Gruppe S. mit einem KG-Anteil von 1/10 in die KG aufgenommen. Gemäß Abschnitt B des Gesell-

schafterbeschlusses zur Änderung und Ergänzung des Gesellschaftsvertrages

sollte der Kläger "als Vergütung für die Mitarbeit i.S. des § 7 Nr. 1 und 2 des

Gesellschaftsvertrages vom 1. September 1976 entsprechend einer früher für ...

(den Beklagten zu 5) praktizierten Regelung" ab Eintritt in die Gesellschaft

80 %, ab Bestellung zum Geschäftsführer 90 % und ab Ausscheiden des Be-

klagten zu 5 als Geschäftsführer 100 % der für diesen bestimmten Geschäfts-

führerbezüge (22.100,00 DM/mtl.) erhalten. Weiter sah der Gesellschafterbe-

schluß die Vererbung der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 3 und 5 an den

Kläger vor. Im Jahr 1997 wurde der Kläger auch Gesellschafter und Geschäfts-

führer der Komplementär-GmbH. Nach einiger Zeit wurde er als Geschäftsfüh-

rer abberufen. Seine Anfechtungsklage hiergegen ist rechtskräftig abgewiesen

worden.

In einer Gesellschafterversammlung der KG vom 20. August 2001 sollte

auf Antrag des Beklagten zu 5 die "Freistellung" des Klägers von seiner Mitar-

beit in der GmbH & Co. KG unter vorläufiger Fortzahlung von 80 % seiner Ge-

schäftsführervergütung beschlossen werden. Da wegen der Gegenstimme des

Klägers kein Einvernehmen

innerhalb der Gruppe S. bestand, wurde

die Versammlung gemäß § 11 Nr. 3 des KG-Vertrages auf den 28. August 2001

vertagt. In dieser Versammlung stimmten der Beklagte zu 5 als Vertreter der

Gruppe S. sowie der Beklagte zu 6, der unter Vorlage einer schriftlichen

Vollmacht des damals 93-jährigen Beklagten zu 1 an dessen Stelle als Vertreter

der Gruppe W. auftrat, für den beantragten Beschluß, dessen Zustande-

kommen mit 100 % der Stimmen sodann - ungeachtet der erneuten Gegen-

stimme des Klägers - zu Protokoll festgestellt wurde.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Gesell-

schafterbeschluß vom 28. August 2001 unwirksam und er, der Kläger, weiterhin

zur Mitarbeit in der GmbH & Co. KG berechtigt ist sowie einen Anspruch auf

80 % der vollen Geschäftsführervergütung hat. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Während des Beru-

fungsverfahrens ist der Beklagte zu 1 (am 22. Oktober 2002) verstorben. Mit

ihrer - auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen - Revision erstreben die

Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. In der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Ver-

hältnis zu dem (verstorbenen) Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt er-

klärt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I. Das Berufungsgericht meint, der mit der Feststellungsklage gegen die

Mitgesellschafter des Klägers gemäß § 256 ZPO zulässigerweise angegriffene

Gesellschafterbeschluß sei schon deshalb wegen eines Formmangels nichtig,

weil die "Gruppe W." bei der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß

vertreten gewesen sei. Zwar sei die gesellschaftsvertraglich geregelte Abstim-

mung nach Gesellschaftergruppen bzw. die Stimmabgabe durch den jeweiligen

Gruppenvertreter an sich zulässig, wobei innerhalb der einzelnen Gruppe ent-

sprechend § 745 BGB die Stimmenmehrheit entscheide. Nur auf diese interne

Abstimmung, nicht aber auf die Stimmabgabe durch die gesellschaftsvertraglich

bestimmten Gruppenvertreter gemäß § 11 Nr. 2 beziehe sich die Vertretungs-

regelung in § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Infolgedessen habe der Be-

klagte zu 1 als Gruppenvertreter der Gruppe W. den Beklagten zu 6

nicht wirksam bevollmächtigt, das Gruppenstimmrecht für ihn auszuüben. Ein

Ausnahmefall unabwendbarer vorübergehender Verhinderung des Beklagten

zu 1 mit der Folge, daß die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht der Ver-

tretung hätten zustimmen müssen, sei nicht vorgetragen. Mangels Wirksamkeit

des Gesellschafterbeschlusses sei der Kläger zur Mitarbeit in der KG weiterhin

berechtigt. Es handele sich um ein mitgliedschaftliches Recht, wie die Ausle-

gung des Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 ergebe. Da der Kläger

nicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, stünden ihm aber nur

noch 80 % der Vergütung zu.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht eine "Überra-

schungsentscheidung" getroffen und damit gegen § 139 Abs. 2 ZPO sowie ge-

gen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe.

Zwar hat der Kläger, worauf die Revisionserwiderung hinweist, gemäß

den von ihm vorgelegten Protokollen der Gesellschafterversammlungen vom

20. und 28. August 2001 die Abwesenheit des Beklagten zu 1 als Gruppenver-

treter gerügt, die Klage aber nur beiläufig auch hierauf gestützt, ohne auf die

Auslegung von § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages einzugehen. In erster Li-

nie hat er geltend gemacht, daß der Beschluß der gemäß § 11 des Gesell-

schaftsvertrages erforderlichen Einstimmigkeit entbehre, wegen Eingriffs in den

Kernbereich seiner Gesellschafterposition seiner Zustimmung bedurft hätte und

zudem gegen § 117 HGB verstoße. Nur diese Streitpunkte sind auch im Tatbe-

stand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben, das in seinen Entschei-

dungsgründen ohne weiteres davon ausgeht, der Beklagte zu 6 habe das

Gruppenstimmrecht als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten zu 1 gemäß

§ 11 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ausüben können. In der Beru-

fungsbegründung des Klägers findet sich dazu kein Wort. Unter diesen Um-

ständen hätte das Berufungsgericht den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO un-

ter unmißverständlichem Hinweis

(vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999

- II ZR 261/97, NJW 1999, 2123 f.) auf seine von ihnen ersichtlich nicht erwarte-

te und von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Vertragsauslegung Gele-

genheit zur Stellungnahme geben müssen (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober

2001 - 1 BvR 1079/96, NJW 2002, 1334 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO

25. Aufl. § 139 Rdn. 18). Die bloße zu Protokoll getroffene Feststellung, der Be-

klagte zu 1 sei unstreitig bei der Beschlußfassung vom 28. August 2001 nicht

zugegen gewesen, genügte dafür nicht.

Wie die Revision ausführt, hätten die Beklagten auf die gemäß § 139

Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweise des Berufungsgerichts unter Beweisantritt

vorgetragen, daß der Beklagte zu 1 nicht mehr habe gehen und stehen und

deshalb schon seit zwei Jahren an Gesellschafterversammlungen nicht mehr

habe teilnehmen können. In solchem Falle hätten die Gesellschafter aufgrund

ihrer Treuepflicht, wie auch das Berufungsgericht ausführt, einer Stimmrechts-

vertretung zustimmen müssen (vgl. Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 14/68,

NJW 1970, 706). Hatten die Gesellschafter bereits seit zwei Jahren eine Vertre-

tung des Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen hingenommen, wie in

der vorliegenden Vollmachtsurkunde ausgeführt, so könnte darin auch eine

stillschweigende gesellschaftsvertragliche Einigung gesehen werden. Es kann

daher nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil ohne den

Verfahrensverstoß anders ausgefallen wäre, also auf diesem beruht (vgl.

BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1994 - 1 BvR 245/93, NJW 1994, 1274).

2. Davon abgesehen ist die Auslegung der Vertretungsregelung in § 11

Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht, wie die Revision

zu Recht rügt, ohnehin rechtsfehlerhaft, weil sie an Wortlaut und Sinn der Rege-

lung vorbeigeht. Wenn es darin heißt, j e d e r tätige Gesellschafter bestimme

für den Fall seiner Abwesenheit vom Gesellschaftsbetrieb einen Vertreter zur

Ausübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, so gilt das

auch für die Gesellschafter mit Gruppenvertretungsmacht, die im Fall ihrer Ab-

wesenheit an der Ausübung ihres gruppeninternen Stimmrechts in der Gesell-

schafterversammlung in gleichem Maße wie an der Vertretung ihrer Gruppe

gehindert sind. Eine Beschränkung der Vertretungsregelung auf die gruppenin-

terne Stimmabgabe, die nicht außer-, sondern innerhalb der Gesellschafterver-

sammlung der KG zu erfolgen hat, wäre ohne Sinn, weil sie zur Beschlußunfä-

higkeit der Gesellschafterversammlung für etwaige dringliche Entscheidungen

bei Abwesenheit eines genuinen Gruppenvertreters führen würde, was die Ge-

sellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht bezweckt haben

können. Sollte der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht nicht festgestellt

hat, altersbedingt nicht mehr zu den "tätigen" Gesellschaftern gehört haben,

wäre aus dem genannten Grund erst recht, wie oben zu 1 (am Ende) ausge-

führt, davon auszugehen, daß die Gesellschafter sich jedenfalls vorläufig auf

eine Gruppenvertretung durch den Beklagten zu 6 als Untervertreter des Be-

klagten zu 1 stillschweigend geeinigt haben.

Nach allem läßt sich das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Beru-

fungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten.

III. Nach den bisherigen Feststellungen stellt sich das angefochtene Ur-

teil auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561

ZPO).

1. Unzutreffend ist es allerdings, soweit das Berufungsgericht meint, das

nach seiner eigenen Auffassung gesellschaftsvertraglich verankerte Mitarbeits-

recht könne dem Kläger durch schlichte Mehrheitsentscheidung "seiner" Ge-

sellschaftergruppe und nachfolgende "einstimmige" Gruppenabstimmung ohne

weiteres entzogen werden.

a) Nach dem Senatsurteil BGHZ 46, 291, 295 richtet sich das Rechtsver-

hältnis zwischen den durch einen Gruppenvertreter vertretenen Gesellschaftern

nach den Regeln der GbR, die mangels gegenteiliger vertraglicher Regelung

grundsätzlich Einstimmigkeit bei Beschlüssen voraussetzen (§ 709 BGB). Die

von dem Berufungsgericht herangezogene Gegenansicht (z.B. Staub/Schilling,

HGB 4. Aufl. § 163 Rdn. 17), die auf interne Gruppenbeschlüsse § 745 BGB

entsprechend anwenden will, weil der die Gruppen überwölbende Gesell-

schaftsvertrag nicht die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gruppen regele, ist zu

undifferenziert und geht daran vorbei, daß die Gesellschafter - zumal einer Fa-

miliengesellschaft - im Gesellschaftsvertrag ihre Suborganisation in den einzel-

nen Gruppen regeln können, wie dies hier in § 11 Nr. 1 bis 4 des Gesellschafts-

vertrages geschehen ist. Insbesondere spricht die in Nr. 4 aaO vorgeschriebene

Vertagung der Abstimmung bei "Unstimmigkeiten innerhalb einer Gruppe" für

ein Einstimmigkeitserfordernis. Ob dies, was wenig plausibel wäre, auch bei

fortdauernder Uneinigkeit in der Folgeversammlung gelten soll, kann dahinste-

hen. Denn einerseits gilt auch bei der Gruppenvertretung der Grundsatz, daß

durch Mehrheitsbeschluß nur bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes in

die mitgliedschaftlichen Rechte eines Gesellschafters eingegriffen werden kann

(vgl. BGHZ 20, 363; 46, 291, 296; im Erg. ebenso die für die Anwendung des

§ 745 BGB eintretenden Stimmen, vgl. z.B. Schilling aaO Rdn. 16; K. Schmidt,

ZHR 146 [1982], 525, 533; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 119 Rdn. 65). Anderer-

seits kann auch unter der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine aus wichti-

gem Grund gegen einen Gesellschafter getroffene Maßnahme schon deswegen

nicht an dessen Widerspruch scheitern, weil er in solchem Fall kein Stimmrecht

hat (vgl. BGHZ 97, 28, 33; 102, 172, 176).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden, wenn das Berufungsgericht Abschnitt B des bei Eintritt des Klä-

gers in die KG gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 dahin

auslegt, daß dem Kläger damit ein gesellschaftsvertraglich fundiertes, mitglied-

schaftliches Recht auf Mitarbeit in der Gesellschaft eingeräumt wurde. Der Be-

schluß bezweckte ausdrücklich "Änderungen und Ergänzungen des Gesell-

schaftsvertrages". Die Verweisung auf dessen § 7, der die "Vergütung für Mit-

arbeit der Gesellschafter" regelt, ergibt zur Genüge, daß es sich nicht etwa um

ein - jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis, sondern um ein im Ge-

sellschaftsvertrag wurzelndes, mit der Gesellschafterstellung des Klägers zu-

sammenhängendes, also mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis handelte (vgl.

Schlegelberger/Martens, HGB § 164 Rdn. 42; Münch.Komm.HGB/Grunewald

§ 164 Rdn. 25). Daß der Beschluß nicht zusätzlich auf die Mitarbeitsregelung in

§ 6 des Gesellschaftsvertrages von 1976 verweist oder sie nicht - wie die Be-

klagten für erforderlich halten - ausdrücklich ändert, steht der Auslegung des

Berufungsgerichts nicht, zumindest nicht zwingend entgegen, zumal der Be-

schluß ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der im Jahr 1976 bei Auf-

nahme des Beklagten zu 5 in die KG praktizierten Regelung vorsieht.

c) Nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 124/72, WM

1974, 177 f. zu I 1 b) kann einem Kommanditisten ein mitgliedschaftliches Mit-

arbeitsrecht jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund entzogen werden. Ob es da-

zu entsprechend § 117 HGB zusätzlich einer gerichtlichen Entscheidung bedarf

(so Staub/Schilling aaO § 164 Rdn. 19; a.A. v. Gerkan

in: Röhricht/

v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 26; § 170 Rdn. 16), was zur Unwirk-

samkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses führen würde, hat der

Senat seinerzeit offengelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner grundsätzli-

chen Entscheidung, weil § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine geschäfts-

führende oder ähnliche Tätigkeit der Kommanditisten nur im Rahmen der Ge-

schäftsführung der Komplementär-GmbH vorsieht und insoweit für den Entzug

der Geschäftsführungsbefugnis bzw. für die Abberufung des Geschäftsführers

die §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG gelten (vgl. BGHZ 86, 177, 180). Des weiteren

scheidet hier eine entsprechende Anwendung des § 117 HGB schon deshalb

aus, weil diese Vorschrift dispositiv ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl.

§ 118 Rdn. 12) und § 5 Nr. 4 des KG-Vertrages einen Entzug der Geschäftsfüh-

rungsbefugnis durch (einstimmigen) Gesellschafterbeschluß ermöglicht. Dies

sowie die bestandskräftige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der

Komplementär-GmbH ändern aber nichts daran, daß ihm das gesellschaftsver-

traglich fundierte Recht zu (sonstiger) Mitarbeit in der KG ebenso wie sein An-

spruch auf die in dem Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1996 festgesetzte

Vergütung gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund entzogen werden

konnten.

2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konse-

quent - zur Frage eines wichtigen Grundes für den Entzug des Mitarbeitsrechts

des Klägers keine Feststellungen getroffen. Aus dem vorgelegten Protokoll der

Gesellschafterversammlung vom 20. August 2001 ergibt sich zwar, daß die

Maßnahme wegen angeblich untragbaren Verhaltens des Klägers gegenüber

Mitarbeitern, mithin aus wichtigem Grund erfolgen sollte. Auch die Beklagten

haben sich, worauf die Revision hinweist, in erster Instanz hilfsweise auf das

Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen, dies aber im weiteren Fortgang

weder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt, weil sie - ebenso wie die

beiden vorinstanzlichen Gerichte - der Meinung waren, es komme hierauf nicht

an. Das kann - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zur Zu-

rückweisung der Revision wegen unzureichenden Sachvortrags der für das Vor-

liegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten

führen. Vielmehr müssen die Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit

haben, zu diesem in den Vorinstanzen rechtsirrtümlich ausgeklammerten Ge-

sichtspunkt vorzutragen.

IV. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Zurückver-

weisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ggf. nach ergän-

zendem Vortrag der Parteien, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Strohn

Caliebe