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BGH Beschluss vom 05.10.2004 – 1 StR 223/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 beschlos-
sen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Ulm vom 22. April 2004, mit
dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Ulm vom 4. Februar 2004 als unzulässig verworfen
wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten am 4. Februar 2004 zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverkündung und
nach Rechtsmittelbelehrung haben der Angeklagte und sein Verteidiger
auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Ange-
klagte am 10. Februar 2004 Revision eingelegt. Das Landgericht hat die-
se Revision mit Beschluss vom 22. April 2004 als unzulässig verworfen,
da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO be-
gründet worden sei. Mit Schreiben vom 2. Mai 2004, eingegangen bei
dem Landgericht am 3. Mai 2004, hat sich der Angeklagte gegen den
seinen Verteidigern am 27. April bzw. 30. April 2004 zugestellten Be-
schluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt.
Der Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-
verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1
StPO). Wie das Hauptverhandlungsprotokoll ausweist, haben der Ange-
klagte und sein Verteidiger durch ausdrückliche Erklärung auf die Einle-
gung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erklärung nimmt an der Be-
weiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, weil sie gemäß § 273
Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht
kann als Prozesshandlung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums
angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH
NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). Um-
stände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könn-
ten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch die dienstliche
Erklärung des Richters am Landgericht T. vom 9. März 2004
- Bd. III Bl. 507/508 d.A.). Die am 10. Februar 2004 eingelegte Revision
des Beschwerdeführers richtet sich damit gegen ein rechtskräftiges Ur-
teil, ist folglich gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entschei-
dung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts, nicht die des Tatrich-
ters. Seine Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle
beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und
Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen
nicht gewahrt hat (vgl. § 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen
aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Be-
fugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn
ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder Fristeneinhaltung zu-
sammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision nach wirksamem
Rechtsmittelverzicht zwar fristgemäß eingelegt, aber nicht begründet
worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.). Der
Beschluss des Landgerichts vom 22. April 2004, mit dem die Revision
gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher
aufzuheben und durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach
§ 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen."
Dem tritt der Senat bei.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf