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BGH Beschluss vom 05.10.2004 – 3 StR 256/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 256/04

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 14. April 2004 mit den Feststellungen aufgeho-

ben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen

sexueller Nötigung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus

einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

Wegen des Vorwurfs von sechs weiteren Taten hat es das Verfahren gemäß

§ 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt

zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsan-

trages ausgeführt:

"1. Nach den Urteilsfeststellungen missbrauchte der Angeklagte seine

am 19. März 1968 geborene leibliche Tochter Z. seit ihrem

7. oder 8. Lebensjahr. Hinsichtlich der sechs bis zum Jahr 1982/1983 began-

genen Taten ist das Landgericht vom Eintritt der Strafverfolgungsverjährung

ausgegangen. Der Verurteilung liegen drei Taten aus der Zeit von 1994 bis

1996 zugrunde. Danach führte der Angeklagte an einem nicht mehr genau

feststellbaren Tag im Juni 1994 gegen den erkennbaren Widerstand von

Z. , die ihm wiederholt zu erkennen gegeben hatte, seiner sexuellen

Übergriffe überdrüssig zu sein, aus Angst vor Schlägen ihres Vaters aber kei-

nen Widerstand mehr leistete, den ungeschützten Geschlechtsverkehr durch.

An einem nicht mehr feststellbaren Abend im Jahr 1995 oder 1996 forderte der

Angeklagte seine Tochter auf, sich ohne Slip mit gespreizten Beinen auf die

Couch des sogenannten Zweiten Wohnzimmers zu setzen, wo er mit seiner

Hand in die Scheide seiner Tochter eindrang. Dabei ignorierte er deren verbale

Ablehnung. Erst als der Angeklagte von seiner Tochter abgelassen hatte, er-

kannte diese, dass der Angeklagte einen kleinen feinmechanischen Schrau-

bendreher, den er zur Reparatur von Fernsehgeräten nutzte, in ihre Scheide

eingeführt und damit darin manipuliert hatte, wodurch ein erheblicher zusätzli-

cher Schmerz verursacht worden war. Der Angeklagte wollte auf diese Weise

den Gebärmutterhals seiner Tochter ausweiten, damit sie, um 'einen Erben zu

zeugen', von ihm schwanger werden könne. An einem nicht mehr feststellbaren

Tag im selben Zeitraum führte der Angeklagte einen Brillenbügel in die Schei-

de seiner Tochter ein, die mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, sich

zu aktivem Widerstand aus Angst vor ihrem Vater aber nicht aufraffen konnte.

2. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 41) ist das Landgericht

davon ausgegangen, der Angeklagte habe Z. durch Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf und

zur Duldung der sexuellen Handlungen genötigt. Zuvor habe der Angeklagte

keine konkreten Drohungen bei der Vornahme der sexuellen Handlungen ge-

genüber seiner Tochter geäußert, jedoch habe Z. noch unter

dem Eindruck der früheren und fortdauernden Misshandlungen ihrer Mutter

durch den Angeklagten und der Erfahrung, dass auch sie mit den Gewalttätig-

keiten ihres Vaters rechnen musste, wenn sie sich seinen Forderungen nicht

beugte, gestanden. Insoweit hätten die früheren Drohungen fortgewirkt (UA

S. 41).

Damit sind weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer

Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung hinreichend dargetan. Diese las-

sen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht in ausrei-

chendem Maße entnehmen.

a) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung im Sinne der §§ 177, 178

StGB a.F. setzen voraus, dass der Geschlechtsverkehr oder eine sexuelle

Handlung mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib

oder Leben erzwungen worden sind. Das angewendete Nötigungsmittel muss

nach dem Willen des Täters der Herbeiführung der sexuellen Handlungen und

ihrer Durchführung tatsächlich dienen, also 'final verknüpft' sein (BGH NStZ

1995, 230; BGH StV 1999, 369). Dabei kann eine frühere Gewaltanwendung

fortwirken, wenn nicht zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen

Handlung ein längerer Zeitraum liegt (BGHSt 42, 111). Ein Fortwirken früherer

Gewalt kommt auch bei einem Andauern der körperlichen Zwangswirkung oder

Einschüchterungswirkung in Betracht. Insoweit reicht aber eine allgemeine, auf

frühere Misshandlungen gegründete Furcht des Opfers nicht aus (Trönd-

le/Fischer, StGB, 52. Aufl. § 177 Rn. 16).

b) Nach diesen Maßgaben reichen die getroffenen Feststellungen nicht

aus, eine gewaltsame Erzwingung der sexuellen Handlungen durch den Ange-

klagten zu begründen. Soweit sich die Zeugin Z. dem Ange-

klagten fügte, weil sie - das Beispiel ihrer Mutter vor Augen, die durch Schläge

und Einsperren in einen Raum des Hauses vom Angeklagten laufend misshan-

delt wurde (UA S. 9) - der Gefahr entgehen wollte, den Gewalttätigkeiten des

Angeklagten ausgesetzt zu sein, lässt sich den Urteilsfeststellungen ein unmit-

telbarer Handlungszusammenhang (Tröndle/Fischer aaO Rn. 12) mit den se-

xuellen Handlungen nicht entnehmen. An einer finalen Verknüpfung von Ge-

waltanwendung gegenüber der Zeugin Z. selbst fehlt es, soweit

den Urteilsgründen Schläge des Angeklagten gegenüber seiner Tochter zu

entnehmen sind (UA S. 9, 15), weil nicht erkennbar ist, dass die Schläge we-

gen vermeintlichen Fehlverhaltens der Zeugin in einem zeitlichen und zweck-

gerichteten Zusammenhang mit der Vornahme der sexuellen Handlungen stan-

den. Gewaltanwendung in Bezug auf die konkreten Taten zur Überwindung

eines erwarteten oder geleisteten Widerstands ergibt sich aus den Urteilsfest-

stellungen nicht. Die bloße Vornahme der sexuellen Handlungen gegen den

erkennbaren Willen der Zeugin Z. reicht für die Annahme einer

gewaltsamen Erzwingung der sexuellen Handlungen nicht aus (Tröndle/Fischer

aaO Rn. 8).

c) Die Feststellungen des Urteils tragen auch nicht die Annahme einer

Drohung im Sinne der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB a.F. Frühere Gewaltan-

wendungen können zwar als (konkludente) Drohung gegenüber dem Opfer zu

beurteilen sein, den körperlich wirkenden Zwang erneut anzuwenden, falls das

weitere Vorgehen des Täters auf Widerstand stoßen sollte; so kann

vorausgegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer ange-

sichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse

aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern

der Täter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Dro-

hung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet (BGH StV 1984,

330; BGH NStZ 1986, 409; BGH NStZ-RR 2003, 42). Die Ausnutzung eines

vom Täter durch vorangehende Tätlichkeiten oder Drohungen geschaffenen

Klimas der Gewalt (BGH NStZ-RR 1998, 105) kann daher ausreichen, das Tat-

bestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

anzunehmen.

Zwar hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen seine Tochter in völli-

ger Abhängigkeit gehalten. Sie durfte das Grundstück nur unter seiner Aufsicht

verlassen, hatte keinen Umgang mit Altersgenossen und keine Schule besucht.

Dem Urteil nicht hinreichend zu entnehmen ist, inwieweit die zeitlich nicht ein-

geordneten Misshandlungen von Z. in einem finalen Zusammen-

hang mit den sexuellen Handlungen - auch den früheren verjährten - standen.

Insoweit liegt der Fall anders, als der der Entscheidung BGHR StGB § 177

Abs. 1 Drohung 5 zugrunde liegende Sachverhalt. Vor allem aber lässt sich

dem Urteil nicht entnehmen, ob die Aufrechterhaltung des Gewaltklimas in der

Familie durch ausdrückliche oder schlüssige Drohungen bei der Vornahme der

sexuellen Handlungen zum Ausdruck gekommen ist, weil insoweit weder Äuße-

rungen noch ein entsprechendes non-verbales Verhalten des Angeklagten

(Tröndle/Fischer, aaO Rn. 21; BGH NStZ 2003, 424; BGHR StGB § 177 Abs. 1

Drohung 2, 6, 12) festgestellt ist. Die bloße Angst der Geschädigten besagt

über eine konkludente Drohung des Angeklagten und eine finale Verknüpfung

einer solchen Drohung mit den sexuellen Handlungen noch nichts. Zur Be-

gründung des finalen Zusammenhangs zwischen den früheren Misshandlungen

und Drohungen des Angeklagten mit der Vornahme der sexuellen Handlungen

hätte es deshalb näherer Darlegungen im Urteil bedurft."

Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend:

a) Nach den bisherigen Feststellungen war der Angeklagte "besessen

von der Idee", mit seiner Tochter einen Erben zu zeugen. Nach vergeblichen

Versuchen, sie zu schwängern, hatte er ihr erklärt, den Gebärmutterhals weiten

zu müssen, und dazu mit einem Schraubendreher und einem Brillenbügel in

ihrer Scheide manipuliert. Bei diesen besonderen Begleitumständen kann nicht

ohne weiteres von sexuellen Handlungen ausgegangen werden. Vielmehr lie-

gen ambivalente Handlungen vor, bei denen es darauf ankommt, ob der Ange-

klagte dabei zumindest auch von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. BGH

NStZ 2002, 431; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 184 f Rdn. 4). Dazu wird der

neue Tatrichter noch weitere Feststellungen zu treffen und angesichts der ab-

strusen Vorstellungen des Angeklagten auch zu prüfen haben, ob diese nicht

auf eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit hinweisen.

b) Bei einer neuerlichen Gesamtstrafenbildung wird Gelegenheit sein,

die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1991, 558) und des

Senats (NStZ 1991, 330) zur Einbeziehung von Strafen, bei denen Straferlaß in

Betracht kommt, zu berücksichtigen sowie ggf. den Widerspruch zwischen dem

mitgeteilten Schuldspruch des Urteils des Schöffengerichts Leer vom 5. April

2000 (Diebstahl in 84 Fällen sowie versuchter Diebstahl in neun Fällen) und

der Darstellung dieser Taten (geschildert sind nur 84 Taten) auszuräumen.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert