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BGH Beschluss vom 05.10.2004 – 3 StR 288/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 288/04

BESCHLUSS

vom 5. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Zu der Rüge, der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständi- gengutachtens zu DNA-Anhaftungen an der Tatwaffe sei rechtsfehler- haft abgelehnt worden, weist der Senat ergänzend darauf hin, daß im Hinblick auf die Ausführungen UA S. 15 ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht.

Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert