Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 05.10.2004 – X ZR 25/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Oktober 2004 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 12. Dezember 2001

verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, Gründer eines in mehrere Gesellschaften aufgespaltenen

mittelständischen Familienunternehmens, an dem er neben dem Beklagten,

seinem Sohn, und dessen Schwestern beteiligt war, begehrt vom Beklagten die

Rückübertragung von Grundbesitz und Gesellschaftsanteilen auf Grund des

Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks. Anlaß für den Schen-

kungswiderruf waren im wesentlichen Auseinandersetzungen in bezug auf die

Gesellschaften sowie Vorfälle in der Folge des Tods der Ehefrau des Klägers

und der Mutter des Beklagten, die vom Kläger getrennt in Eisenach gelebt hatte

und während eines Krankenhausaufenthalts starb. Der Beklagte hatte Schlüssel

zur Wohnung der Mutter; der Kläger ließ unmittelbar nach deren Tod das

Schloß auswechseln und verbot dem Beklagten unter Berufung auf seine Stel-

lung als Alleinerbe, die Wohnung zu betreten, worüber dieser sich hinwegsetz-

te, und sich mit Hilfe eines Schlüsseldiensts Einlaß verschaffte und verschiede-

ne persönliche Gegenstände entnahm, die er erst nach Aufforderung an den

Kläger herausgab.

Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, weil das Landgericht in dem Ver-

halten des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter groben Undank sah, in zwei-

ter Instanz ist sie abgewiesen worden, da das Berufungsgericht trotz auch von

ihm angenommenen objektiven Fehlverhaltens des Beklagten groben Undank

verneint hat. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der in der Sache

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Beklagte ist in

der Revisionsinstanz nicht anwaltlich vertreten.

Entscheidungsgründe

I. Über die Revision ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin

nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden; sachlich beruht das

Urteil jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81).

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-

scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

III. Die Revision greift das Berufungsurteil in dreierlei Hinsicht an. Sie

meint, der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus dem Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage, weiter aus Zweckverfehlung der Schenkung. Schließlich wen-

det sie sich gegen die Verneinung groben Undanks.

1. Das Berufungsgericht, das den Begriff des groben Undanks zutreffend

erkannt hat, hat mit dem Landgericht im Verhalten des Beklagten vor dem Tod

der Mutter keinen groben Undank gesehen. Das greift die Revision nicht an.

Hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter meint

die Revision, das Berufungsgericht habe einen groben Undank des Beklagten

feststellen müssen.

Die den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Be-

stimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfeh-

lung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck

einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v.

28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt,

die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW

1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38). Die Würdigung des festgestellten

Sachverhalts ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststel-

lungen das Revisionsgericht gemäß dem vorliegend noch anwendbaren § 561

Abs. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (nachfolgend:

a.F.; jetzt § 559 Abs. 2 ZPO) gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich

nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit

dem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei

auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich

möglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa

BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557).

Die Revision beruft sich darauf, daß sich die Papiere, die der Beklagte

habe benutzen wollen, gar nicht in der Wohnung, sondern im Schließfach sei-

ner Mutter befunden hätten und daß der Beklagte vor allem Geld und

Schmuckstücke seiner Mutter an sich genommen und diese erst nach mehrfa-

cher Aufforderung an den Kläger herausgegeben habe. Auf eine Gesinnung

des Beklagten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen läßt, die

der Schenker erwarten kann, hätte das Berufungsgericht auch unter Berück-

sichtigung dieser - nicht festgestellten - Tatsachen zwar nicht schließen müs-

sen, es hätte diesen Gesichtspunkt aber in seine Bewertung einbeziehen müs-

sen.

2. Mit Erfolg macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den

Gesichtspunkt einer Rückgewähr wegen Zweckverfehlung der Schenkung nicht

ausreichend geprüft hat. Diesen Gesichtspunkt hat es nur im Zusammenhang

mit der Frage geprüft, ob eine Schenkung vorlag. Aus den Feststellungen im

unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß die Bemühungen

des Klägers, den Beklagten wieder für eine Mitarbeit im Unternehmen zu ge-

winnen, in die Übertragung eines Grundstücks sowie von (weiteren) Geschäfts-

anteilen an drei Gesellschaften in vier beurkundeten Schenkungsverträgen

mündeten. Dies spricht dafür, daß es sich bei den Schenkungen um solche ge-

handelt haben kann, mit denen der Schenker bezweckte, den Beklagten zur

weiteren Mitarbeit in den Gesellschaften zu veranlassen. Damit können Zweck-

schenkungen vorgelegen haben, bei denen bei Nichterreichen des Zwecks dem

Kläger ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB zustehen kann

(vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1983 - V ZR 67/82, NJW 1984, 233; Kollhosser in

MünchKomm., BGB, 3. Aufl., § 525 Rdn. 4 m.w.N.; a.A. Lieb in MünchKomm.,

BGB, 4. Aufl., § 812 Rdn. 213). Daß ein entsprechender Zweck der Schenkun-

gen verfehlt wurde, liegt nach der Feststellung des Berufungsgerichts, der Be-

klagte habe (bereits nach wenig mehr als einem halben Jahr) u.a. auf Grund

von Spannungen zwischen ihm und dem Kläger seine Stellung als Geschäfts-

führer gekündigt und sei als solcher abberufen worden, jedenfalls nahe; die ge-

troffenen Feststellungen könnten auch dafür sprechen, daß ein entsprechender

Zweck der Schenkung den Parteien bekannt war und von ihnen gebilligt wurde,

lassen jedoch insoweit eine abschließende Beurteilung nicht zu. Insoweit bedarf

es noch einer abschließenden Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrich-

ter. Die daran anschließende Frage, ob sich hieraus ein bereicherungsrechtli-

cher Rückforderungsanspruch auf die Geschenke ergab, hat das Berufungsge-

richt folgerichtig nicht geprüft. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb kei-

nen Bestand haben.

3. Sofern der Gesichtspunkt der Zweckverfehlung den Klageanspruch

nicht trägt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls

wieweit eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-

schäftsgrundlage in Betracht kommt. Diese sind anwendbar, soweit der Sach-

verhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530

BGB liegt (BGH, Urt. v. 23.02.1968 - V ZR 166/64, MDR 1968, 482; vgl. auch

Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, JR 1972, 244). Die Geschäftsgrundlage ei-

nes Vertrags wird dabei durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erho-

benen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellun-

gen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und

von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem

Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, auf

denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt.

31.05.1990 - I ZR 233/88, NJW 1991, 1478 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist

selbst davon ausgegangen, daß die Absicht des Beklagten, sich zukünftig wie-

der im und für die Unternehmen einzusetzen, Geschäftsgrundlage der Übertra-

gungsverträge gewesen sei. Daß eine solche Geschäftsgrundlage möglicher-

weise nachträglich weggefallen ist, hat das Berufungsgericht in seine rechtliche

Bewertung nicht einbezogen. Damit hat es eine weitere Anspruchsgrundlage

nicht geprüft, auf Grund derer ein Erfolg der Klage in Betracht gekommen wäre.

Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist zwar in erster Linie eine An-

passung des Vertrags an die veränderte Lage; ihm kann aber im Einzelfall auch

durch eine Auflösung des Vertrags und dessen Rückabwicklung Rechnung zu

tragen sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1993 - V ZR 165/91, NJW 1993, 1641).

IV. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren

nochmals Gelegenheit haben, sich im Hinblick auf das weitere Vorbringen der

Parteien mit der Frage des groben Undanks zu befassen. Es wird aber insbe-

sondere die Prüfung nachzuholen haben, ob das Geschenk wegen Zweckver-

fehlung oder auf Grund Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt wer-

den kann.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf