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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 323/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 323/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 29. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Soweit das Landgericht bei der Anordnung der Unterbringung

nach § 64 StGB davon ausgegangen ist, die Maßnahme sei nicht aus-

sichtslos, hat es einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-

gerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Aus

den Urteilsgründen läßt sich jedoch entnehmen, daß das Landgericht

eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs bejaht hat,

weil der Angeklagte sich bisher noch nie einer auf Dauer angelegten

stationären Therapie unterzogen hat.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck