Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 331/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfah- rens wird abgesehen (§ 74 JGG).
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck