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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 331/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

2 StR 331/04

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfah- rens wird abgesehen (§ 74 JGG).

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck