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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 372/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Limburg (Lahn) vom 5. Mai 2004 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat.
Für ein Zuwarten im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch und
den Vorbehalt der Rüge von Verfahrensfehlern des Verteidigers
des Angeklagten K. sieht der Senat keine Veranlassung. Die
Revision ist mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden.
Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen, so daß Verfahrens-
rügen nicht mehr angebracht werden können. Eine Wiedereinset-
zung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur
Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht
kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Be-
tracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße dar-
um bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und
12; BGH NStZ 2000, 326). Der Verteidiger hat bei der Revisions-
einlegung am 5. Mai 2004 Akteneinsicht beantragt. Ausweislich
der Akten sind diese auf Verfügung des Vorsitzenden am 24. Juni
2004 der Kanzlei T. & T. , der sowohl der Verteidiger des An-
geklagten K. als auch der Verteidiger des Mitangeklagten
R. angehören, übersandt worden. Der Verteidiger des Mitan-
geklagten, Rechtsanwalt C. T. , hat die Akten mit seiner Re-
visionsbegründungsschrift dem Gericht zurückgesandt; dort sind
sie am 26. Juli 2004 eingegangen. Der Verteidiger des Angeklag-
ten K. hat, nachdem ihm das Urteil am 30. Juni 2004 zugestellt
worden ist und er dem Gericht unter dem 21. Juli 2004 eine Wie-
deraufnahme des zwischenzeitlich niedergelegten Mandats ange-
zeigt hat, keine weiteren Bemühungen um Akteneinsicht unter-
nommen. Er wäre aber verpflichtet gewesen, sich im Hinblick auf
die drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten zu
erkundigen, zumal sich die Akten in seiner Kanzlei befanden und
er dies jedenfalls bei einem Anruf bei Gericht unschwer erfahren
hätte.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck