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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 372/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 372/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg (Lahn) vom 5. Mai 2004 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat.

Für ein Zuwarten im Hinblick auf das Akteneinsichtsgesuch und

den Vorbehalt der Rüge von Verfahrensfehlern des Verteidigers

des Angeklagten K. sieht der Senat keine Veranlassung. Die

Revision ist mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden.

Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen, so daß Verfahrens-

rügen nicht mehr angebracht werden können. Eine Wiedereinset-

zung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur

Nachholung von Verfahrensrügen wegen fehlender Akteneinsicht

kommt, wie bereits jetzt erkennbar, schon deshalb nicht in Be-

tracht, weil sich der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße dar-

um bemüht hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7 und

12; BGH NStZ 2000, 326). Der Verteidiger hat bei der Revisions-

einlegung am 5. Mai 2004 Akteneinsicht beantragt. Ausweislich

der Akten sind diese auf Verfügung des Vorsitzenden am 24. Juni

2004 der Kanzlei T. & T. , der sowohl der Verteidiger des An-

geklagten K. als auch der Verteidiger des Mitangeklagten

R. angehören, übersandt worden. Der Verteidiger des Mitan-

geklagten, Rechtsanwalt C. T. , hat die Akten mit seiner Re-

visionsbegründungsschrift dem Gericht zurückgesandt; dort sind

sie am 26. Juli 2004 eingegangen. Der Verteidiger des Angeklag-

ten K. hat, nachdem ihm das Urteil am 30. Juni 2004 zugestellt

worden ist und er dem Gericht unter dem 21. Juli 2004 eine Wie-

deraufnahme des zwischenzeitlich niedergelegten Mandats ange-

zeigt hat, keine weiteren Bemühungen um Akteneinsicht unter-

nommen. Er wäre aber verpflichtet gewesen, sich im Hinblick auf

die drohende Fristversäumnis nach dem Verbleib der Akten zu

erkundigen, zumal sich die Akten in seiner Kanzlei befanden und

er dies jedenfalls bei einem Anruf bei Gericht unschwer erfahren

hätte.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck