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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 413/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 413/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-

mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewäh-

ren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 7. April 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt der Senat an:

Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Hand-

lung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat

nicht dargetan, welcher Umstand ihn an der Erhebung von Verfahrensrügen

hindert. Ausweislich der Akten (Bd. V Bl. 106 und 108) ist dem Verteidiger die

beantragte Akteneinsicht gewährt worden.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck