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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – 2 StR 413/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2004 ge-
mäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu gewäh-
ren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 7. April 2004 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Zum Wiedereinsetzungsantrag merkt der Senat an:
Dieser Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Hand-
lung nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte hat
nicht dargetan, welcher Umstand ihn an der Erhebung von Verfahrensrügen
hindert. Ausweislich der Akten (Bd. V Bl. 106 und 108) ist dem Verteidiger die
beantragte Akteneinsicht gewährt worden.
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck