BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 234/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlich-
ting, Seiffert, Wendt und Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thürin-
ger Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2003
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 250.000 €
Gründe
Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Auf die von der Beschwerde formulierten Zulassungsfragen kommt
es nicht an. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob § 1 Abs. 3
des notariellen Vertrages vom 20. August 1955 erbrechtliche oder
schuldrechtliche Ansprüche begründet, legt der Senat diese Abrede auch
hinsichtlich des Nachlasses der A. K. als Treuhandvereinbarung aus
(vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Oktober 1995 - IV ZR
83/95 - DtZ 1996, 51 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom
13. Dezember 1996 - V ZR 200/95 - DtZ 1997, 123 unter II 2 b und vom
20. Juni 1997 - V ZR 392/95 - DtZ 1997, 356 unter II 2). Mithin stand
dem Vater des Klägers kein unverjährbarer Anspruch auf Erbauseinan-
dersetzung zu.
Daß § 312 BGB a.F. den Anspruch aus dem Vertrag vom
20. August 1955 schon tatbestandlich nicht erfaßt, soweit es um den
Nachlaß des seinerzeit bereits verstorbenen O. K. geht, wird auf
Seite 15 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingeräumt.
Soweit es um den Nachlaß der A. K. geht, greift § 312 Abs. 2 BGB
a.F. ein (vgl. MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., § 312 Rdn. 14); insoweit
ist eine klärungsbedürftige Frage weder dargelegt noch ersichtlich.
Es kommt schließlich nicht auf die Frage an, ob der Geltendma-
chung eines Anspruchs, der dem Gläubiger eine unverjährbare Rechts-
stellung verschaffen sollte, die Einrede der Verjährung entgegengesetzt
werden kann. Das Berufungsgericht stellt von der Nichtzulassungsbe-
schwerde unangegriffen fest, daß eine Treuhandvereinbarung nur die
damaligen Vertragspartner verpflichtet habe, nicht aber deren Rechts-
menen Verpflichtungen wären also bereits mit dessen Tod im Jahre 1968
erloschen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch