Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 234/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlich-

ting, Seiffert, Wendt und Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Thürin-

ger Oberlandesgerichts in Jena vom 10. September 2003

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 250.000 €

Gründe

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die von der Beschwerde formulierten Zulassungsfragen kommt

es nicht an. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob § 1 Abs. 3

des notariellen Vertrages vom 20. August 1955 erbrechtliche oder

schuldrechtliche Ansprüche begründet, legt der Senat diese Abrede auch

hinsichtlich des Nachlasses der A. K. als Treuhandvereinbarung aus

(vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Oktober 1995 - IV ZR

83/95 - DtZ 1996, 51 sowie die Urteile des Bundesgerichtshofs vom

13. Dezember 1996 - V ZR 200/95 - DtZ 1997, 123 unter II 2 b und vom

20. Juni 1997 - V ZR 392/95 - DtZ 1997, 356 unter II 2). Mithin stand

dem Vater des Klägers kein unverjährbarer Anspruch auf Erbauseinan-

dersetzung zu.

Daß § 312 BGB a.F. den Anspruch aus dem Vertrag vom

20. August 1955 schon tatbestandlich nicht erfaßt, soweit es um den

Nachlaß des seinerzeit bereits verstorbenen O. K. geht, wird auf

Seite 15 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingeräumt.

Soweit es um den Nachlaß der A. K. geht, greift § 312 Abs. 2 BGB

a.F. ein (vgl. MünchKommBGB/Thode, 4. Aufl., § 312 Rdn. 14); insoweit

ist eine klärungsbedürftige Frage weder dargelegt noch ersichtlich.

Es kommt schließlich nicht auf die Frage an, ob der Geltendma-

chung eines Anspruchs, der dem Gläubiger eine unverjährbare Rechts-

stellung verschaffen sollte, die Einrede der Verjährung entgegengesetzt

werden kann. Das Berufungsgericht stellt von der Nichtzulassungsbe-

schwerde unangegriffen fest, daß eine Treuhandvereinbarung nur die

damaligen Vertragspartner verpflichtet habe, nicht aber deren Rechts-

nachfolger (vgl. §§ 673, 675 Abs. 1 BGB). Die von R. K. übernom-

menen Verpflichtungen wären also bereits mit dessen Tod im Jahre 1968

erloschen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch