BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 253/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, Wendt und Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-
wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-
zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 29.045,94 €
Das Berufungsgericht ist bei der von der Nichtzulassungs-
beschwerde allein problematisierten Frage, ob der im Ar-
beitsgerichtsprozeß Prozeßbevollmächtigte des Klägers
Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat, von einem zu-
treffenden Maßstab ausgegangen. Ob bei Anlegung die-
ses Maßstabes von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist,
ist Sache tatrichterlicher Würdigung. Zulassungsgründe
sind insoweit nicht gegeben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch