Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 253/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, Wendt und Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom

23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-

zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

visionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 29.045,94 €

Das Berufungsgericht ist bei der von der Nichtzulassungs-

beschwerde allein problematisierten Frage, ob der im Ar-

beitsgerichtsprozeß Prozeßbevollmächtigte des Klägers

Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat, von einem zu-

treffenden Maßstab ausgegangen. Ob bei Anlegung die-

ses Maßstabes von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist,

ist Sache tatrichterlicher Würdigung. Zulassungsgründe

sind insoweit nicht gegeben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch