BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 88/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen be-
dingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die
Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedin-
gungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den da-
durch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 58.798,57 €
Terno RiBGH Dr. Schlichting Wendt ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Terno
Dr. Kessal-Wulf Felsch