Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 88/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen be-

dingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die

Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedin-

gungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den da-

durch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 58.798,57 €

Terno RiBGH Dr. Schlichting Wendt ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Terno

Dr. Kessal-Wulf Felsch