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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – V ZA 2/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZA 2/04

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Senats vom

14. Mai 2004 werden zurückgewiesen. Weitere Eingaben in dieser

Sache werden ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr

beantwortet.

Dem Beklagten bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten den vom

Senat beigeordneten Notanwalt im Umfang der Beiordnung mit der

Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch