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BGH Beschluss vom 06.10.2004 – V ZA 2/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten gegen den die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß des Senats vom
14. Mai 2004 werden zurückgewiesen. Weitere Eingaben in dieser
Sache werden ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr
beantwortet.
Dem Beklagten bleibt es unbenommen, auf eigene Kosten den vom
Senat beigeordneten Notanwalt im Umfang der Beiordnung mit der
Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch