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BGH Urteil vom 06.10.2004 – XII ZR 318/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember

2001 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds um nachehe-

lichen Unterhalt.

Die Antragstellerin hat die deutsche, der Antragsgegner die iranische

Staatsangehörigkeit. Die 1988 in Deutschland geschlossene Ehe der Parteien

blieb kinderlos. Der Antragsgegner absolvierte nach der Eheschließung eine

Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine

Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch ver-

schiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Le-

bensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000

gab der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des

gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaf-

tet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von

Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001

war der Antragsgegner aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D.

eG beschäftigt. Die Antragstellerin war

in den

letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig.

Durch Urteil vom 7. März 2001 hat das Amtsgericht unter Anwendung

deutschen Sachrechts die Ehe der Parteien geschieden - insoweit rechtskräftig

seit 15. März 2001 -, den Versorgungsausgleich zugunsten des Antragsgegners

durchgeführt und dessen auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von

monatlich 1.940,06 DM gerichteten Antrag abgewiesen. Mit seiner Berufung hat

der Antragsgegner das Unterhaltsbegehren in eingeschränktem Umfang weiter-

verfolgt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat

er den Rechtsstreit für die Zeit ab Juli 2001 in der Hauptsache für erledigt er-

klärt, weil er aufgrund einer zwischenzeitlich erlangten Arbeitsstelle nicht mehr

auf Unterhalt angewiesen sei. Da die Antragstellerin der Erledigungserklärung

widersprochen hat, hat er beantragt, diese unter Berücksichtigung der Erledi-

gungserklärung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich

1.684,58 DM zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, daß beginnend mit

März 2001 Zahlung jeweils abzüglich 1.442 DM beantragt werde, die "an die

Sozialhilfe" und nicht an ihn zu zahlen seien. Die Berufung blieb erfolglos. Mit

der (zugelassenen) Revision verfolgt der Antragsgegner sein Berufungsbegeh-

ren weiter. Das zunächst außerdem angekündigte Begehren auf Zahlung mo-

natlichen Unterhalts in der vorgenannten Höhe (bzw. in Höhe von 861,31 €) für

die Zeit ab 1. Januar 2003 hat er zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-

schen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts incidenter

zu Recht bejaht. In der Sache hat es angenommen, daß ein Unterhaltsanspruch

des Antragsgegners mangels Bedürftigkeit nicht bestehe. Dieser müsse sich für

die Zeit ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Erwerbseinkommen von

2.000 DM netto zurechnen lassen, das im Wege der Anrechnungsmethode zu

berücksichtigen sei, da die ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Ein-

kommen der Antragstellerin geprägt worden seien. Der Unterhaltsbedarf des

Antragsgegners sei danach mit 1.498 DM (2/5 des durchschnittlichen monatli-

chen Nettoeinkommens der Antragstellerin von 3.745 DM) anzusetzen, so daß

- nach Anrechnung des fiktiven Einkommens - kein offener Bedarf verbleibe.

Zur weiteren Darstellung der betreffenden Ausführungen wird auf das Urteil des

Senats in dem Parallelverfahren über den Trennungsunterhalt (XII ZR 319/01)

Bezug genommen.

2. Die Auffassung, daß dem Antragsgegner für die Zeit bis einschließlich

Juni 2001 kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, nämlich auf Aufstok-

kungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, zustehe, hält der rechtlichen Nach-

prüfung im Ergebnis stand.

a) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Berufungsgerichts vom

25. Oktober 2001 hat der Antragsgegner in der Zeit von März bis Juni 2001 So-

zialhilfe in Höhe von monatlich 1.442 DM bezogen. Ein nach bürgerlichem

Recht bestehender Unterhaltsanspruch ist deshalb nach § 90 Abs. 1 Satz 1

BSHG bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhil-

fe übergegangen. Diesem Umstand hat der Antragsgegner durch seine Antrag-

stellung Rechnung getragen. Das ergibt die Auslegung seines Antrags, die der

Senat selbst vornehmen kann. Danach war das Begehren des Antragsgegners

auf Zahlung monatlichen Unterhalts von 1.684,58 DM abzüglich des Betrags

der gewährten Sozialhilfe von monatlich 1.442 DM gerichtet, d.h. der Antrags-

gegner begehrte für sich lediglich einen den Betrag von monatlich 1.442 DM

übersteigenden Unterhalt. Im Umfang der Sozialhilfeleistungen wollte er

- ebenso wie in dem gleichzeitig verhandelten Parallelverfahren über den Tren-

nungsunterhalt - nicht auf Leistung an den Träger der Sozialhilfe antragen.

Vielmehr ist die Formulierung, daß insoweit "an die Sozialhilfe" und nicht an den

Antragsgegner zu leisten sei, als bloße Begründung für sein von dem zunächst

gestellten Antrag abweichendes Begehren zu verstehen. Für eine Verurteilung

zugunsten des Sozialhilfeträgers würde es neben der eindeutig formulierten

Erklärung eines Zahlungsverlangens auch an jeglicher Konkretisierung des

Zahlungsempfängers fehlen. Gerade darauf wäre aber besonders geachtet

worden, wenn in dem vorliegenden Rechtsstreit anders als in dem Parallelpro-

zeß hätte verfahren werden sollen.

b) Ein den Betrag der gewährten Sozialhilfe von 1.442 DM monatlich

übersteigender Unterhaltsanspruch des Antragsgegners besteht indessen in

keinem Fall. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, muß er

sich ab Januar 2001 ein fiktives monatliches Nettoeinkommen von 2.000 DM

zurechnen lassen. Insoweit wird zur Begründung auf das Senatsurteil in dem

Verfahren XII ZR 319/01 Bezug genommen.

c) Selbst wenn dieses Einkommen - entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts - nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern der Additi-

ons- bzw. Differenzmethode berücksichtigt wird, verbleibt für die hier streitige

Zeit kein den Betrag von 1.442 DM übersteigender Unterhaltsanspruch, son-

dern nur ein solcher von 698 DM [(3.745 DM - 20 %) 2.996 DM + (2.000 DM -

20 %) 1.600 DM = 4.596 DM : 2 = 2.298 DM - 1.600 DM]. Auf die Frage, deret-

wegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es deshalb

auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

d) Bei dieser Sachlage erweist sich auch das Begehren, die Erledigung

der Hauptsache für die Zeit ab Juli 2001 festzustellen, als unbegründet.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose