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BGH Urteil vom 07.10.2004 – 3 StR 136/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 136/04

URTEIL

vom

7. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Hildesheim vom 7. November 2003 wird, soweit es die

Angeklagte B. betrifft, verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten B.

dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der

Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zur Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwalt-

schaft mit der Sachrüge. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifen-

den Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision in mehrfacher Hinsicht

beanstandeten Beweiswürdigung der Jugendkammer.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen ist al-

lein Sache des Tatrichters. Die sachlichrechtliche Prüfung durch das Revisi-

onsgericht beschränkt sich auch insoweit darauf, ob die Entscheidung Rechts-

fehler aufweist. Gemessen an den nach ständiger Rechtsprechung maßgebli-

chen Grundsätzen (vgl. nur BGHSt 10, 208, 209; 21, 149, 151; 29, 18, 20;

Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 51), läßt die Beweiswürdigung des angefoch-

tenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Be-

weiswürdigung der Jugendkammer insgesamt betrachtet weder als wider-

sprüchlich noch als lückenhaft. Das Tatgericht hat vielmehr eine erschöpfende

Würdigung der vorhandenen Beweisanzeichen vorgenommen und sich auf die-

ser Grundlage anhand möglicher Schlüsse von dem festgestellten Gesche-

hensablauf überzeugt. Zwingend brauchen die gezogenen Schlußfolgerungen

nicht zu sein. Eine Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung ergibt im übrigen,

daß das Landgericht sich seine Überzeugung von der Richtigkeit der Einlas-

sung der Angeklagten anhand einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses

unter Berücksichtigung aller für und gegen die Darstellung der Angeklagten

sprechenden Einzelumstände gebildet hat (vgl. BGHR StPO § 261 Einlas-

sung 6).

Der Senat verkennt nicht, daß auch eine Würdigung der Beweise im

Sinne der Anklage möglich gewesen wäre, vielleicht sogar näher gelegen hät-

te. Doch rechtfertigt dieser Umstand nicht einen Eingriff des Revisionsgerichts

in die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert