BGH Beschluss vom 07.10.2004 – I ZB 19/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom
12. August 2004 zu wertende Beschwerde des Beklagten wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen der entsprechend der
rechtsfehlerfreien Bemessung der Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzte
Beschwerdewert auf 4.000 € herabzusetzen ist. Im übrigen ist im Verfahren vor
dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts
unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw.
Nr. 1823 angefallen. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist
gleichfalls nicht hinreichend dargetan.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert Bergmann