Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2004 – I ZB 19/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom

12. August 2004 zu wertende Beschwerde des Beklagten wird

zurückgewiesen.

Gründe

Der Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen der entsprechend der

rechtsfehlerfreien Bemessung der Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzte

Beschwerdewert auf 4.000 € herabzusetzen ist. Im übrigen ist im Verfahren vor

dem Bundesgerichtshof lediglich eine von der Höhe des Beschwerdewerts

unabhängige Festgebühr gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1811 bzw.

Nr. 1823 angefallen. Die gerügte Verletzung der Art. 25, 31, 103 GG ist

gleichfalls nicht hinreichend dargetan.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert Bergmann