BGH Beschluss vom 07.10.2004 – I ZB 20/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 696 Abs. 1
Nimmt der Antragsteller den Mahnantrag zurück, ist für eine Kostenentschei-
dung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht das Mahngericht zuständig, sondern
das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. An die-
ses ist auch nach Rücknahme des Mahnantrags auf Antrag einer Partei das
Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben.
BGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - I ZB 20/04 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung
der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß der
19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 und
der Beschluß des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2003 aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Spaichingen abgegeben.
Beschwerdewert: 348 €
Gründe
I.
Mit dem am 21. Januar 2003 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen
Antrag vom 13. Januar 2003 hat der Antragsteller wegen eines Betrages von
3.175,46 € nebst Zinsen den Erlaß eines Mahnbescheids geg en den Antrags-
gegner beantragt. Am 30. Januar 2003 hat das Amtsgericht den Mahnbescheid
erlassen, der dem Antragsgegner am 1. Februar 2003 zugestellt worden ist.
Nachdem der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid fristgemäß Wider-
spruch eingelegt hatte, hat der Antragsteller den Antrag auf Erlaß des Mahn-
bescheids zurückgenommen und beantragt, dem Antragsgegner die Kosten
des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der An-
tragsgegner, der die Forderung am 15. Januar 2003 bezahlt habe, habe sich
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlungspflicht in Verzug befunden.
Das Amtsgericht Stuttgart als Mahngericht hat daraufhin den Rechts-
streit an das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Amts-
gericht Spaichingen abgegeben, das die Übernahme des Rechtsstreits abge-
lehnt hat. Das Amtsgericht Stuttgart hat den Kostenantrag des Antragstellers
mit Beschluß vom 21. Mai 2003 zurückgewiesen. Es hat angenommen, zur
Entscheidung über die Kostentragungspflicht sei das für die Durchführung des
streitigen Verfahrens zuständige Prozeßgericht berufen.
Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des An-
tragstellers hat das Landgericht Stuttgart zurückgewiesen und die Rechtsbe-
schwerde zugelassen.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt, ihm einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt zur Durchführung des
Rechtsbeschwerdeverfahrens beizuordnen. Diesem Antrag hat der Bundesge-
richtshof entsprochen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm wegen der Versäumung der im
Rechtsbeschwerdeverfahren einzuhaltenden Fristen Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Mahngericht habe eine Ko-
stenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Recht abgelehnt. Diese
könne nicht vom Mahngericht getroffen werden. Eine inhaltliche Prüfung des
Anspruchs und eine an der Billigkeit orientierte Entscheidung im Beschlußwege
seien dem Mahnverfahren fremd. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts sei
auch nicht durch die vom Prozeßgericht abgelehnte Übernahme begründet
worden. Eine Abgabe oder Verweisung des Rechtsstreits an das Prozeßgericht
komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller dies nicht - auch nicht hilfswei-
se - beantragt habe und das Mahnverfahren durch Rücknahme des Mahnan-
trags beendet sei.
II.
Dem Antragsteller ist die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, ohne sein Verschulden
gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Einlegung und zur Begründung der
Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO
einzuhalten. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtig-
ten des Antragstellers hat dieser keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt gefunden, der zur Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers
in dem von diesem beabsichtigten Rechtsbeschwerdeverfahren bereit war.
Hierauf ist die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der
Rechtsbeschwerde zurückzuführen. Dieses Fristversäumnis des Antragstellers
ist unverschuldet.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach Gewährung der
Wiedereinsetzung gemäß § 575 ZPO auch im übrigen zulässige Rechtsbe-
schwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht
mußte unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts
Stuttgart den Rechtsstreit an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständige Amtsgericht Spaichingen abgeben.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend eine Zuständigkeit des Mahn-
gerichts für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verneint.
Nach dieser Vorschrift ist die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen,
wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit wegfällt und
die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift ist im Mahnverfahren
auf die Rücknahme des Mahnantrags entsprechend anwendbar (vgl. Zöller/
Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 690 Rdn. 24; Baumbach/Hartmann, ZPO,
62. Aufl., § 269 Rdn. 3 und § 690 Rdn. 16; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl.,
§ 269 Rdn. 21 und Musielak/Voit aaO § 690 Rdn. 13).
Zur Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme des Mahnantrags in
entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist nach § 269
Abs. 4 ZPO allerdings nicht das Mahngericht zuständig, sondern das für die
Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht. Eine ausdrückliche
Bestimmung des für die Entscheidung zuständigen Gerichts ist im Gesetz nicht
enthalten. Eine Zuständigkeit des Mahngerichts kommt aber deshalb nicht in
Betracht, weil im Mahnverfahren, das auf eine formalisierte Erledigung einer
großen Anzahl von Verfahren angelegt ist, für eine Entscheidung aufgrund bil-
ligen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands
nach freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO) kein Raum ist
(vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 690 Rdn. 24; Musielak/Voit aaO § 690 Rdn. 13;
a.A. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 25. Aufl., § 690 Rdn. 6; Wolff, NJW 2003,
553).
2. Zu Unrecht hat sich das Beschwerdegericht jedoch gehindert gese-
hen, das Verfahren an das Amtsgericht Spaichingen gemäß § 696 Abs. 1
Satz 1 ZPO (erneut) abzugeben. Auch nach Rücknahme des Mahnbescheids-
antrags kann eine Abgabe des Rechtsstreits an das für die Durchführung des
streitigen Verfahrens zuständige Gericht erfolgen, wenn eine Partei dies bean-
tragt (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 690 Rdn. 24; Musielak/Voit aaO § 690
Rdn. 13). Die Rücknahme des Mahnbescheidsantrags hindert die Abgabe des
Rechtsstreits an das zuständige Prozeßgericht zur Entscheidung über die Ko-
stentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht. Denn auch nach Kla-
gerücknahme, durch die die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, bleibt die
Zuständigkeit des Gerichts zur Entscheidung über die nach § 269 Abs. 3 ZPO
eintretenden Wirkungen erhalten. Dies gilt entsprechend für die Zuständigkeit
des zur Durchführung des streitigen Verfahrens berufenen Gerichts zur Ent-
scheidung über die Kosten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach vorausgegan-
genem Mahnverfahren.
Der Antragsteller hat die Abgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht
zumindest schlüssig hilfsweise dadurch beantragt, daß er nach Mitteilung des
Mahngerichts über die Erhebung des Widerspruchs die für die Durchführung
des streitigen Verfahrens erforderlichen Gerichtskosten gezahlt hat. Die Abga-
be des Verfahrens an das Amtsgericht Spaichingen hat der Antragsteller auch
im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls hilfsweise beantragt. An dieses Ge-
richt ist das Verfahren abzugeben, weil die Zuständigkeit dieses Gerichts – und
nicht des Bundesgerichtshofs – zur Entscheidung über die Verpflichtung zur
Kostentragung gegeben ist.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann