Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2004 – I ZR 13/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch

die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-

furt am Main vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des rechtli-

chen Gehörs geltend macht, greift ihre Rüge im Ergebnis nicht

durch, denn die im Antrag formulierte Verletzungshandlung (Klage-

antrag 2 i.V. mit 1 b) beschreibt nicht die Werbeaussage im Rund-

schreiben vom 18. Oktober 2001.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.624,15 €.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann