BGH Beschluss vom 07.10.2004 – I ZR 13/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2004 durch
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das Gebot des rechtli-
chen Gehörs geltend macht, greift ihre Rüge im Ergebnis nicht
durch, denn die im Antrag formulierte Verletzungshandlung (Klage-
antrag 2 i.V. mit 1 b) beschreibt nicht die Werbeaussage im Rund-
schreiben vom 18. Oktober 2001.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.624,15 €.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann