Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.10.2004 – IX ZB 128/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 128/03

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO §§ 57, 78 Abs. 1

Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz-

verwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten

werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat

(Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613).

BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03 - LG Bielefeld

AG Bielefeld

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Oktober 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten des

weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Rechtsbeschwerdeführer) war Insol-

venzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In der ersten Gläu-

bigerversammlung zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Nach Feststellung des

Stimmrechts der stimmberechtigten Gläubiger wählte die Gläubigerversamm-

lung den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Der Rechts-

beschwerdeführer und einer der Gläubiger beantragten die Aufhebung der

Wahlentscheidung. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen und

den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht

hat die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig

verworfen. Dagegen wendet sich der frühere Insolvenzverwalter mit seiner

Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7

InsO).

Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus,

daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1

InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003

- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM

2004, 992, 993). Das ist hier nicht der Fall. Gegen eine Wahlentscheidung in

der ersten Gläubigerversammlung steht dem abgewählten Insolvenzverwalter

ebensowenig die sofortige Beschwerde offen wie gegen die Bestellung des neu

gewählten Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht.

1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Beschluß der

ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

(§ 57 Sätze 1 und 2 InsO) nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefoch-

ten werden kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, ZIP 2003,

1613). Hierfür ist ausschlaggebend, daß § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine

abschließende Sonderregelung enthält, welche die Anwendung des § 78

Abs. 1 InsO ausschließt (BGH aaO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung

der Oberlandesgerichte). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der abgewählte In-

solvenzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses der

venzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses der

Gläubigerversammlung begehrt.

2. Wird der zunächst bestellte Insolvenzverwalter nach Anzeige der

Masseunzulänglichkeit durch die erste Gläubigerversammlung abgewählt, so

steht ihm auch in diesem Sonderfall hiergegen kein Beschwerderecht zu.

a) Die Massearmut des Insolvenzverfahrens ändert die Ausgestaltung

des Beschwerderechts des ersten Insolvenzverwalters in §§ 57, 59 Abs. 2, § 78

Abs. 1 InsO nicht.

Die Regelung des § 57 InsO ist Ausfluß der Gläubigerautonomie. Den

Gläubigern wird das Recht eingeräumt, mehrheitlich einen ihnen genehmen

Insolvenzverwalter zu wählen, der - sofern kein Versagungsgrund im Sinne von

§ 57 Satz 3 InsO vorliegt - von dem Insolvenzgericht zwingend zu bestellen ist

(vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 1, 24 ff). Dem Vorrang der Gläubi-

gerautonomie trägt die Ausgestaltung des Beschwerderechts in § 57 Satz 4

InsO Rechnung, indem die Beschwerde nur gegen die Versagung der Bestel-

lung eröffnet und das Beschwerderecht auf den Kreis der Insolvenzgläubiger

beschränkt wird. Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht dagegen

nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall zu, daß er durch eine Aufsichtsmaß-

nahme des Insolvenzgerichts gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus wichtigem Grund

aus dem Amt entlassen oder sein Antrag auf Entlassung abgelehnt worden ist,

b) Allerdings bestimmt § 209 InsO als Folge der Masseunzulänglichkeit

eine geänderte Rangfolge für die Befriedigung der Massegläubiger, weil nun-

mehr auch diese nicht mehr mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderungen

rechnen können. Da den Insolvenzgläubigern in diesem Verfahrensstadium

keine Quote mehr in Aussicht gestellt wird, dient das Verfahren vorrangig den

Interessen der Altmassegläubiger im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl.

MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 46; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 208

Rn. 20). Im Schrifttum wird deshalb zum Teil die Auffassung vertreten, dass die

Insolvenzgläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im weiteren Ver-

fahren der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht mehr zu beteiligen sind

(vgl. HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 208 Rn. 11, 13; Uhlenbruck, aaO § 208

Rn. 20; Mäusezahl ZVI 2003, 617, 618 ff; Pape/Hauser, Massearme Verfahren

nach der Insolvenzordnung (2002) Rn. 315 ff). Der Senat braucht nicht zu ent-

scheiden, ob sich dem Gesetz wirklich eine solche Beschränkung der Beteilig-

tenrechte der Insolvenzgläubiger entnehmen läßt. Selbst damit könnte jedoch

ein Beschwerderecht des abgewählten Insolvenzverwalters nicht begründet

werden.

aa) Stimmrechte sind nach § 77 InsO festzustellen. Hat sich die Ent-

scheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt,

kann der Richter das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Ab-

stimmung anordnen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RpflG). Einen Antrag hierzu

kann unter anderem der Insolvenzverwalter - bis zum Schluß der Gläubigerver-

sammlung (vgl. OLG Celle ZIP 2001, 658, 659) - stellen. Gegen die Entschei-

dung des Richters ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. § 6 Abs. 1

InsO) keine sofortige Beschwerde gegeben (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke,

§ 77 Rn. 26).

bb) Im Blick auf diese Abhilfemöglichkeit, von welcher der Rechtsbe-

schwerdeführer im Streitfall in der Gläubigerversammlung vom 10. April 2003

keinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine verfassungsrechtlich gebo-

tene Notwendigkeit für eine korrigierende Auslegung von § 57 Sätze 3 und 4

InsO sowie § 6 Abs. 1 InsO dahin, daß die Wahlentscheidung und die sich an-

schließende Bestellung für den abgewählten Insolvenzverwalter anfechtbar

sein muß, wenn ihr eine fehlerhafte Stimmrechtsentscheidung vorausgegangen

ist. Die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschut-

zes erfordert keine Überprüfungsmöglichkeit in einem Instanzenzug; es ist

vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der ver-

schiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz

bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt werden und unter wel-

chen Voraussetzungen sie anzurufen sind (BVerfG NJW 2003, 1924). Mit der

Möglichkeit, eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 77 Abs. 2 InsO

herbeizuführen und diese Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG nach-

prüfen zu lassen, sind die von der Verfassung geschützten Rechte der Beteilig-

ten gewahrt.

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann