BGH Beschluß vom 07.10.2004 – IX ZB 128/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in dem Insolvenzverfahren
IX ZB 128/03
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 57, 78 Abs. 1
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz-
verwalters kann auch dann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten
werden, wenn der Insolvenzverwalter zuvor die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat
(Ergänzung zu BGH ZIP 2003, 1613).
BGH, Beschluß vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Oktober 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten des
weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 80.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte zu 3 (fortan: Rechtsbeschwerdeführer) war Insol-
venzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. In der ersten Gläu-
bigerversammlung zeigte er Masseunzulänglichkeit an. Nach Feststellung des
Stimmrechts der stimmberechtigten Gläubiger wählte die Gläubigerversamm-
lung den weiteren Beteiligten zu 2 zum neuen Insolvenzverwalter. Der Rechts-
beschwerdeführer und einer der Gläubiger beantragten die Aufhebung der
Wahlentscheidung. Der Rechtspfleger hat diesen Antrag zurückgewiesen und
den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht
hat die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig
verworfen. Dagegen wendet sich der frühere Insolvenzverwalter mit seiner
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7
InsO).
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus,
daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1
InsO eröffnet war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003
- IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM
2004, 992, 993). Das ist hier nicht der Fall. Gegen eine Wahlentscheidung in
der ersten Gläubigerversammlung steht dem abgewählten Insolvenzverwalter
ebensowenig die sofortige Beschwerde offen wie gegen die Bestellung des neu
gewählten Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Beschluß der
ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters
(§ 57 Sätze 1 und 2 InsO) nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefoch-
ten werden kann (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, ZIP 2003,
1613). Hierfür ist ausschlaggebend, daß § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine
abschließende Sonderregelung enthält, welche die Anwendung des § 78
Abs. 1 InsO ausschließt (BGH aaO mit Nachweisen aus der Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der abgewählte In-
solvenzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses der
venzverwalter und nicht ein Gläubiger die Aufhebung des Beschlusses der
Gläubigerversammlung begehrt.
2. Wird der zunächst bestellte Insolvenzverwalter nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit durch die erste Gläubigerversammlung abgewählt, so
steht ihm auch in diesem Sonderfall hiergegen kein Beschwerderecht zu.
a) Die Massearmut des Insolvenzverfahrens ändert die Ausgestaltung
des Beschwerderechts des ersten Insolvenzverwalters in §§ 57, 59 Abs. 2, § 78
Abs. 1 InsO nicht.
Die Regelung des § 57 InsO ist Ausfluß der Gläubigerautonomie. Den
Gläubigern wird das Recht eingeräumt, mehrheitlich einen ihnen genehmen
Insolvenzverwalter zu wählen, der - sofern kein Versagungsgrund im Sinne von
§ 57 Satz 3 InsO vorliegt - von dem Insolvenzgericht zwingend zu bestellen ist
(vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, § 57 Rn. 1, 24 ff). Dem Vorrang der Gläubi-
gerautonomie trägt die Ausgestaltung des Beschwerderechts in § 57 Satz 4
InsO Rechnung, indem die Beschwerde nur gegen die Versagung der Bestel-
lung eröffnet und das Beschwerderecht auf den Kreis der Insolvenzgläubiger
beschränkt wird. Dem Insolvenzverwalter steht ein Beschwerderecht dagegen
nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall zu, daß er durch eine Aufsichtsmaß-
nahme des Insolvenzgerichts gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus wichtigem Grund
aus dem Amt entlassen oder sein Antrag auf Entlassung abgelehnt worden ist,
b) Allerdings bestimmt § 209 InsO als Folge der Masseunzulänglichkeit
eine geänderte Rangfolge für die Befriedigung der Massegläubiger, weil nun-
mehr auch diese nicht mehr mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderungen
rechnen können. Da den Insolvenzgläubigern in diesem Verfahrensstadium
keine Quote mehr in Aussicht gestellt wird, dient das Verfahren vorrangig den
Interessen der Altmassegläubiger im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl.
Rn. 20). Im Schrifttum wird deshalb zum Teil die Auffassung vertreten, dass die
Insolvenzgläubiger nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit im weiteren Ver-
fahren der Verwaltung und Verwertung der Masse nicht mehr zu beteiligen sind
(vgl. HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 208 Rn. 11, 13; Uhlenbruck, aaO § 208
Rn. 20; Mäusezahl ZVI 2003, 617, 618 ff; Pape/Hauser, Massearme Verfahren
nach der Insolvenzordnung (2002) Rn. 315 ff). Der Senat braucht nicht zu ent-
scheiden, ob sich dem Gesetz wirklich eine solche Beschränkung der Beteilig-
tenrechte der Insolvenzgläubiger entnehmen läßt. Selbst damit könnte jedoch
ein Beschwerderecht des abgewählten Insolvenzverwalters nicht begründet
werden.
aa) Stimmrechte sind nach § 77 InsO festzustellen. Hat sich die Ent-
scheidung des Rechtspflegers auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt,
kann der Richter das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Ab-
stimmung anordnen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RpflG). Einen Antrag hierzu
kann unter anderem der Insolvenzverwalter - bis zum Schluß der Gläubigerver-
sammlung (vgl. OLG Celle ZIP 2001, 658, 659) - stellen. Gegen die Entschei-
dung des Richters ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. § 6 Abs. 1
InsO) keine sofortige Beschwerde gegeben (vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke,
§ 77 Rn. 26).
bb) Im Blick auf diese Abhilfemöglichkeit, von welcher der Rechtsbe-
schwerdeführer im Streitfall in der Gläubigerversammlung vom 10. April 2003
keinen Gebrauch gemacht hat, besteht auch keine verfassungsrechtlich gebo-
tene Notwendigkeit für eine korrigierende Auslegung von § 57 Sätze 3 und 4
InsO sowie § 6 Abs. 1 InsO dahin, daß die Wahlentscheidung und die sich an-
schließende Bestellung für den abgewählten Insolvenzverwalter anfechtbar
sein muß, wenn ihr eine fehlerhafte Stimmrechtsentscheidung vorausgegangen
ist. Die aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschut-
zes erfordert keine Überprüfungsmöglichkeit in einem Instanzenzug; es ist
vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der ver-
schiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz
bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereit gestellt werden und unter wel-
chen Voraussetzungen sie anzurufen sind (BVerfG NJW 2003, 1924). Mit der
Möglichkeit, eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 77 Abs. 2 InsO
herbeizuführen und diese Entscheidung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG nach-
prüfen zu lassen, sind die von der Verfassung geschützten Rechte der Beteilig-
ten gewahrt.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann