Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.07.2003 – IX ZB 530/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO §§ 57, 78 Abs. 1

Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz-

verwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.

BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02 - LG Traunstein

AG Mühldorf a. Inn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 17. Juli 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2002 wird auf

Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 714

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröff-

neten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt wor-

den. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nur

der Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 Rechts-

anwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechts-

pfleger - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründung

aufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläu-

biger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat

(cid:0)

das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Be-

teiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat den auf § 78 Abs. 1 InsO gestützten An-

trag des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerver-

sammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die Ver-

walterabwahl nach § 57 InsO nicht anwendbar, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO

insoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser Standpunkt

stimmt mit der zu §§ 57, 78 Abs. 1 InsO ergangenen veröffentlichten Recht-

sprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. Kammergericht ZIP 2001,

2240; OLG Naumburg ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2173 f;

NZI 2001, 204; offengelassen von OLG Celle ZInsO 2001, 755). Durch Artikel 1

des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ist - auch in Kenntnis

der Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 InsO geändert worden. Durch

das zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführte

Erfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den ge-

äußerten Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Groß-

gläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwen-

dige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner KG aaO

S. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größeren

Korrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der übereinstimmen-

den veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (aaO) nahegele-

gen, die klare gesetzliche Regelung im Sinne des Rechtsstandpunktes der

Rechtsbeschwerde zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wie

hier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des Insol-

venzgerichts, für sie die abstimmenden Gläubiger bei der Verwalterwahl zu

bevormunden.

2. Da der nach § 57 Satz 1 InsO gefaßte Beschluß der Gläubigerver-

sammlung nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden kann, stellt

sich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht,

ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen An-

trag stellen kann.

3. Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in den

Vorinstanzen nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtet

zu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger Anfechtungsansprüche beste-

hen.

Kirchhof Ganter Rae-

bel

Kayser Bergmann