BGH Beschluß vom 17.07.2003 – IX ZB 530/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 57, 78 Abs. 1
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz-
verwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.
BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02 - LG Traunstein
AG Mühldorf a. Inn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 17. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Traunstein vom 25. September 2002 wird auf
Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 714
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröff-
neten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt wor-
den. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nur
der Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 Rechts-
anwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechts-
pfleger - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründung
aufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläu-
biger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat
(cid:0)
das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Be-
teiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat den auf § 78 Abs. 1 InsO gestützten An-
trag des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerver-
sammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die Ver-
insoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser Standpunkt
sprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. Kammergericht ZIP 2001,
2240; OLG Naumburg ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2173 f;
NZI 2001, 204; offengelassen von OLG Celle ZInsO 2001, 755). Durch Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ist - auch in Kenntnis
der Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 InsO geändert worden. Durch
das zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführte
Erfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den ge-
äußerten Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Groß-
gläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwen-
dige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner KG aaO
S. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größeren
Korrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der übereinstimmen-
den veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (aaO) nahegele-
gen, die klare gesetzliche Regelung im Sinne des Rechtsstandpunktes der
Rechtsbeschwerde zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wie
hier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des Insol-
venzgerichts, für sie die abstimmenden Gläubiger bei der Verwalterwahl zu
bevormunden.
2. Da der nach § 57 Satz 1 InsO gefaßte Beschluß der Gläubigerver-
sammlung nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden kann, stellt
sich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht,
ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen An-
trag stellen kann.
3. Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in den
Vorinstanzen nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtet
zu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger Anfechtungsansprüche beste-
hen.
Kirchhof Ganter Rae-
bel
Kayser Bergmann