Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2004 – V ZR 34/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere hat der Senat

die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, nach der ein Rücktritt

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung unberührt läßt,

unter der Geltung des alten Rechts bereits bejaht (Urt. v.

17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231). Eine Entschei-

dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung

einer

einheitlichen

Rechtsprechung

erforderlich

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

619.889,03 €.

Wenzel

Tropf

Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch