BGH Beschluss vom 07.10.2004 – V ZR 34/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere hat der Senat
die Wirksamkeit einer Vertragsklausel, nach der ein Rücktritt
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung unberührt läßt,
unter der Geltung des alten Rechts bereits bejaht (Urt. v.
17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231). Eine Entschei-
dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung
einer
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
619.889,03 €.
Wenzel
Tropf
Lemke
Gaier
Schmidt-Räntsch