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BGH Beschluss vom 08.10.2004 – 2 StR 391/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 391/04

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs.

4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 28. Juni 2004 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und wegen versuchter Nötigung

unter Einbeziehung einer früher verhängten Jugendstrafe zu einer Einheitsju-

gendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allge-

meine Sachrüge gestützte Revision führt, über den Antrag des Generalbun-

desanwalts hinaus, zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der intellektuell min-

derbegabte, zu Impulsivität und Aggression neigende Angeklagte mit seiner

Schwester in der Wohnung seiner Mutter in einen heftigen Streit, weil er unbe-

rechtigt einen der Schwester gehörenden Geldbetrag von 40 Euro weggenom-

men und für eigene Zwecke verbraucht hatte. Nach gegenseitigen heftigen Be-

schimpfungen und Beleidigungen kündigte die Geschädigte an, sie werde die

Polizei informieren. Hierauf drohte der Angeklagte, er werde sie "umbringen",

wenn sie dies tue. Als sie gleichwohl bei der Polizei anrief, geriet der Ange-

klagte weiter in Wut und versetzte ihr einen heftigen Tritt gegen den Ober-

schenkel. Die Geschädigte trat ihn daraufhin in die Genitalien. Der Angeklagte

"sah rot", ergriff eine Kurzhantel von 3,5 kg Gewicht, erhob sie über den Kopf

und schlug damit in Richtung des Kopfes seiner am Küchentisch sitzenden

Schwester. Weil diese mit dem Oberkörper zurückwich, verfehlte er sie um et-

wa 20 cm; die Hantelscheiben lösten sich und die Hantel fiel auf den Boden.

Der Angeklagte hob sie auf und schlug damit voller Wut auf den Küchentisch.

Dann zog ihn seine Mutter von der Geschädigten weg.

Zum Tötungsvorsatz hat das Landgericht ausgeführt (UA S. 12):

"Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß der Angeklagte auf den

Kopf der Zeugin S. gezielt hat und diese mit dem gezielten Schlag zu

Tode bringen wollte … (Es mag) zutreffend sein, daß ihm ein unmittelba-

rer Tötungsvorsatz nicht sicher nachzuweisen ist … Andererseits kann

dem Angeklagten nicht widerlegt werden, daß er die Drohung nur in sei-

ner unbändigen Wut geäußert hat und nicht in die Tat umsetzen wollte."

Zu den Vorstellungen des Angeklagten vor und bei dem Schlag auf den

Küchentisch enthält das Urteil keine Feststellungen. Der Angeklagte hat sich

dahin eingelassen, er habe seiner Schwester von Anfang an nur drohen wol-

len. Die Mutter des Angeklagten hat ausgesagt, der Angeklagte habe geäußert,

"bevor er die Zeugin S. umbringe, schlage er erst den Tisch kaputt" (UA S. 11).

2. Auf dieser Grundlage hält der Schuldspruch wegen versuchten Tot-

schlags rechtlicher Prüfung nicht stand.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, mangelt es

schon an einer widerspruchsfreien Feststellung des Tötungsvorsatzes. Die

Ausführungen, der Angeklagte habe seine Schwester mit einem gezielten

Schlag zu Tode bringen wollen, es sei aber nicht auszuschließen, daß er die

Drohung nicht in die Tat umsetzen wollte, sind miteinander nicht vereinbar.

Den Widerspruch hat der Tatrichter im Urteil nicht erklärt oder aufgelöst, so

daß das Revisionsgericht insoweit auf Spekulationen darüber angewiesen wä-

re, ob die genannten Ausführungen möglicherweise auf die Abgrenzung zwi-

schen direktem und bedingtem Vorsatz abzielen.

Selbst wenn ein bedingter Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt

wäre, mußte sich dem Tatrichter hier die Prüfung eines strafbefreienden Rück-

tritts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB aufdrängen. Nach dem ersten Schlag war

der Versuch offensichtlich unbeendet; ein Fehlschlag lag ersichtlich nicht vor,

denn der Angeklagte konnte das auf den Boden gefallene Werkzeug aufheben

und wiederum zuschlagen. Wenn er, statt erneut auf seine Schwester zu zie-

len, nun vor ihr auf den Tisch schlug, so liegt die Annahme nahe, daß dies un-

ter (freiwilliger) Aufgabe des möglicherweise zuvor gegebenen Tötungsvorsat-

zes geschah. Der Tatrichter hätte sich hiermit auseinandersetzen müssen.

3. Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus hebt der Senat

das Urteil insgesamt, also auch im Schuldspruch wegen tatmehrheitlicher ver-

suchter Nötigung auf. Zwischen der nötigenden Drohung und den anschlie-

ßenden Gewalthandlungen besteht hier ein so enger Zusammenhang, daß

eine wechselseitige Beeinflussung möglicher abweichender Feststellungen

nicht ausgeschlossen werden kann.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck