BGH Beschluss vom 11.10.2004 – 5 StR 387/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die
Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt
(Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal