Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2004 – 5 StR 387/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 30. April 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die

Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Unterschlagung entfällt

(Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 246 Rdn. 15, 23 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

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