Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2004 – 5 StR 428/04

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 28. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 hat vorgelegen.

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