BGH Beschluss vom 11.10.2004 – 5 StR 428/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Göttingen vom 28. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz vom 8. Oktober 2004 hat vorgelegen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal