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BGH Beschluss vom 11.10.2004 – VI ZA 13/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom
13. August 2004 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-
teidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die
Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 2002 verkün-
dete Urteil des Amtsgerichts Dannenberg ohne Rechtsfehler ver-
worfen, denn die Berufung war entgegen der gesetzlichen Vor-
schrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen bei einem
Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von
dem Beklagten selbst eingelegt worden. Eine Prüfung des Vor-
trags des Beklagten in seinem Antragsschriftsatz im übrigen
kommt daher nicht in Betracht.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß er den von ihm ge-
wünschten Strafantrag selbst bei der zuständigen Behörde stellen
kann. Die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO oder
des § 183 GVG sind nicht ersichtlich; eine Weiterleitung seines
Schriftsatzes vom 1. September 2004 durch den Bundesgerichts-
hof scheidet daher aus.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr