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BGH Beschluss vom 11.10.2004 – VI ZA 13/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZA 13/04

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge

und Stöhr

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im

Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom

13. August 2004 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsver-

teidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die

Berufung des Beklagten gegen das am 23. Oktober 2002 verkün-

dete Urteil des Amtsgerichts Dannenberg ohne Rechtsfehler ver-

worfen, denn die Berufung war entgegen der gesetzlichen Vor-

schrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen bei einem

Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von

dem Beklagten selbst eingelegt worden. Eine Prüfung des Vor-

trags des Beklagten in seinem Antragsschriftsatz im übrigen

kommt daher nicht in Betracht.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, daß er den von ihm ge-

wünschten Strafantrag selbst bei der zuständigen Behörde stellen

kann. Die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO oder

des § 183 GVG sind nicht ersichtlich; eine Weiterleitung seines

Schriftsatzes vom 1. September 2004 durch den Bundesgerichts-

hof scheidet daher aus.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr