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BGH Beschluss vom 11.10.2004 – X ZB 2/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 2/04

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend das Patent 198 56 649

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr

PatG §§ 59 Abs. 1, 123 Abs. 1 PatKostG § 6

Der Einspruch gegen ein Patent nach § 59 Abs. 1 PatG ist eine sonstige Hand- lung im Sinne von § 6 PatKostG.

Gegen die verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine Wiedereinset- zung in den vorigen Stand ausgeschlossen.

BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZB 2/04 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden und Rechtsbeschwer-

deführerin gegen den Beschluß des 34. Senats (Technischen Be-

schwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember

2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 50.000,-- €

Gründe:

1. Die Einsprechende und Rechtsbeschwerdeführerin hat am 21. No-

vember 2002 gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent 198 56 649

Einspruch eingelegt. Die Einspruchsgebühr hat sie am 15. Mai 2003 einge-

zahlt. Gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Gebühr hat sie

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Diesen Antrag hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen

Beschluß zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß der Einspruch als

nicht erhoben gilt. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen, weil die Unterscheidung zwischen "Handlung" und "Antrag" im Rahmen

des Patentkostengesetzes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

darstelle.

Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluß

aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

2. Das Bundespatentgericht hält die Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr für ausgeschlossen. So-

weit die Einsprechende die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung daraus herlei-

te, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Einspruchsgebühr der Einspruch als

zurückgenommen gelte, sei ihr nicht zu folgen; der Einspruch gelte in diesen

Fällen gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben, weil er als sonstige

Handlung im Sinne von § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Die Regelung in

§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs ausgeschlossen

sei, könne nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser

Frist zu erfüllen seien. Der Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist, die

dem Einsprechenden zur Einlegung des Einspruchs zustehe, erfasse daher

ohne weiteres auch die zur wirksamen Einspruchseinlegung gehörende und

innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG genannten Frist zu bewirkende Zah-

lung der Einspruchsgebühr.

3. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, für die Entscheidung komme

es nicht auf die Frage an, ob der Einspruch als Handlung oder als Antrag im

Sinne des § 6 Abs. 2 PatKostG anzusehen sei. Maßgeblich sei vielmehr, daß

§ 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ausdrücklich die Wiedereinsetzung nur für die Frist

zur Erhebung des Einspruchs gemäß § 59 Abs. 1 PatG ausschließe, nicht aber

für die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr. Eine Gleichstellung sei sach-

lich nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei ein Ausschluß der Wiedereinsetzung

nur dann, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordne. Dies sei bei der

unterlassenen Zahlung der Einspruchsgebühr nicht der Fall.

4. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG kann innerhalb von drei Monaten nach

der Veröffentlichung der Erteilung eines Patents Einspruch erhoben werden.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG ist eine Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung dieser Frist ebenso ausgeschlossen wie gegen die Versäumung der

Frist, die dem Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Auf-

rechterhaltung des Patents zusteht, und für die Frist zur Einreichung von An-

meldungen, für die eine Priorität nach §§ 7 Abs. 2 und 40 PatG in Anspruch

genommen werden kann. § 6 Abs. 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, daß in

allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer

sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist

auch die Gebühr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmel-

dung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorge-

nommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ge-

zahlt wird.

§ 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger

Handlung. Dem widerspricht allerdings die Begründung des Regierungsent-

wurfs des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet

des geistigen Eigentums (BT-Drucks. 14/6203 abgedruckt in BlPMZ 2002,

36 ff.) insofern, als dort ausgeführt wird, es werde eine Vereinheitlichung der

Folgen der Nichtzahlung der erforderlichen Gebühr angestrebt; nicht mehr die

Nichtstellung des Antrages solle angenommen werden, sondern die Rücknah-

me des Antrags. Der Gesetzgeber hat jedoch in Verfolg dieser Absicht die Un-

terscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen nicht aufgegeben.

So wird in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PatKostG zwischen Antrag und u.a. dem

Einspruch unterschieden. Auch in § 6 PatKostG ist es gerade bei der Unter-

scheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen verblieben.

Bei einer Unterscheidung zwischen Anträgen und sonstigen Handlungen

kann aber der Einspruch nur der letztgenannten Gruppe unterfallen. Wie sich

aus § 59 Abs. 1 PatG ergibt, ruft der Einspruch selbst unmittelbar prozessuale

Wirkungen hervor. Zu seiner Wirksamkeit bedarf es keines Antrags.

Ist danach der Einspruch eine sonstige Handlung im Sinne von § 6 Abs.

1 PatKostG, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG

ohne weiteres die Wirkung ein, daß er als nicht erhoben gilt. Die maßgebliche

Frist ist damit die Einspruchsfrist, gegen deren Versäumung nach § 123 Abs. 1

Satz 2 PatG die Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist.

Im Ergebnis wird mit dieser gesetzlichen Regelung neben der Erhebung

des Einspruchs innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG vorgesehenen Frist

die Zahlung der Gebühr innerhalb dieser Frist verlangt. Damit macht das Ge-

setz die Zahlung der Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des

§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des

Einspruchs. Für ihre Wirksamkeit setzt die Erhebung des Einspruchs danach

voraus, daß innerhalb der in § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG bestimmten Frist auch die

Gebühr gezahlt wird. Die Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG, nach der die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, die

dem Einsprechenden zusteht, ausgeschlossen ist, kann nur auf alle Erforder-

nisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind (Senat BGHZ

89, 245, 247 - Schlitzwand). Die Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der

Gebühr würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen,

durch die die Wiedereinsetzung in die Frist, die für die Erhebung des Ein-

spruchs zur Verfügung steht, ausgeschlossen ist. Denn die Zulassung der Wie-

dereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Gebühr würde

die durch den Ausschluß der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des

Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.

6. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich

gehalten.

Melullis

RiBGH Prof. Dr. Jestaedt ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb gehindert, zu unterschreiben.

Scharen

Melullis

Mühlens

Meier-Beck