Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2004 – X ZR 156/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

X ZR 156/03

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Nachbauentschädigung

VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemein-

schaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG)

Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von

Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über

die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94

des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der

Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember

1998

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes- sen wird?

2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent- schädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver- einbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in- soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur- de?

in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung

4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig

LG Braunschweig

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver

und Asendorf

am 11. Oktober 2004

beschlossen:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur

Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG)

Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über

den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der

Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom

3. Dezember 1998

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemes- sen wird?

2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauent- schädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernom- men wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nach- bauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Ver- einbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm in- soweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wur- de?

in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung

4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

Gründe

I. Beim Bundesgerichtshof sind vier Verfahren anhängig, bei denen es

jeweils um die Angemessenheit der für den Nachbau sortenschutzrechtlich ge-

schützten Saatguts zu zahlenden Entschädigung geht. Im vorliegenden Rechts-

streit geht es um folgendes:

Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen mit

der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung

von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt wor-

den.

Der im Verlauf des Rechtsstreits verstorbene ursprüngliche Beklagte

baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschaftsjahr 1998/1999 Win-

tergerste der Sorte "Theresa" sowie Winterweizen der Sorten "Bandit", "Contur"

und "Titmo" nach. Bei diesen Sorten handelt es sich um nach europäischem

Recht geschützte Wintergetreidesorten.

Über diesen Nachbau erteilte der Beklagte der Klägerin Auskunft. Den

Abschluß einer Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen

dem Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher

Pflanzenzüchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des

Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Land-

wirtschaft und Pflanzenzüchtung (im folgenden: Kooperationsabkommen 1996)

lehnte der Beklagte ab. Im Jahr 2000 schlossen die Berufsverbände ein neues

Kooperationsabkommen, das für die Zeit ab dem Anbau zur Ernte 2001 gelten

sollte und eine Vergütung bis zur Höhe von 60% der jeweils festgelegten

Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut (Z-Lizenzgebühr) vorsah.

Die jeweiligen Sortenschutzberechtigten haben die Klägerin zur Gel-

tendmachung der Nachbauentschädigung ermächtigt. Die Klägerin bemißt die-

se für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 bei Landwirten, die keine Nachbauverein-

barung geschlossen haben, auf 80% der damaligen Lizenzgebühr. Auf der

Grundlage der vom Beklagten erteilten Auskunft verlangte sie mit Rechnung

vom 22. November 1999 von diesem eine Nachbaugebühr in Höhe von insge-

samt 2.317,19 DM (= 1.184,76 EUR).

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weiter-

gehenden Klage zur Zahlung von 1.003,35 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das

Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese Zahlung weite-

rer 181,41 EUR nebst Zinsen verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der zugelasse-

nen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

II. Vor der Entscheidung über den Rechtsstreit ist gemäß Art. 234 Abs. 1

Buchst. a, Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Euro-

päischen Gemeinschaften zu den im Beschlußtenor gestellten Fragen einzuho-

len. Die Vorlage an den Gerichtshof ist geboten, weil es um die Auslegung von

Gemeinschaftsrecht (Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95

der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verord-

nung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

vom 24. Juli 1995 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 vom

3. Dezember 1998) geht und von ihr die Sachentscheidung im vorliegenden

Rechtsstreit abhängt.

1. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage u.a. eine angemessene Entschä-

digung für die von dem Beklagten in dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 nachge-

bauten Wintergetreidesorten, die nach europäischem Recht geschützt sind.

Der gemeinschaftliche Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der

Rechtsinhaber befugt ist, Sortenbestandteile oder Erntegut der geschützten

Sorte zu erzeugen, zu vermehren, zum Zweck der Vermehrung aufzubereiten,

zum Verkauf anzubieten oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen und zu

diesen Zwecken aufzubewahren (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG)

Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli

1994 - ABl. L 227 S. 1 - in der Fassung der VO vom 25. Oktober 1995 - ABl.

L 258/3 - GSortVO). Hiervon macht Art. 14 Abs. 1 GSortVO für Landwirte inso-

weit eine Ausnahme, als sie befugt sind, im Feldanbau im eigenen Betrieb Er-

zeugnisse zu verwenden, die sie im eigenen Betrieb durch Anbau von Vermeh-

rungsgut einer geschützten Sorte gewonnen haben. Zum Ausgleich der Nach-

baubefugnis hat der nachbauende Landwirt dem Inhaber des Sortenschutzes

eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel-

strich GSortVO). Die individuelle Zahlungspflicht des Landwirts entsteht im

Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im

Feldanbau. Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung

bestimmen, wobei er keinen Zahlungstermin bestimmen darf, der vor dem Ent-

stehungszeitpunkt der Pflicht

liegt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom

24. Juli 1995 - ABl. L 173/14 - NachbauVO 1995).

Die Höhe der zu zahlenden angemessenen Entschädigung kann zwi-

schen dem Sortenschutzinhaber und dem nachbauenden Landwirt vertraglich

vereinbart werden (Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995). Eine solche Individualver-

einbarung hat der ursprüngliche Beklagte nicht geschlossen. Wird ein solcher

Vertrag nicht geschlossen, so ist der Landwirt auf "gesetzlicher" Grundlage zu

veranlagen, wovon die Parteien im Streitfall ausgehen.

2. Grundlage für die Bemessung der geschuldeten angemessenen Ent-

schädigung im gesetzlichen Veranlagungsverfahren ist Art. 5 Abs. 2 Satz 1

NachbauVO 1995. Danach muß der Entschädigungsbetrag "deutlich niedriger"

sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungs-

material in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung

zugelassenen Kategorie verlangt wird.

In den folgenden Absätzen der Vorschrift werden Maßstäbe für die Be-

messung der Entschädigungshöhe genannt. Nach Abs. 3 gilt die Höhe der Ent-

schädigung als deutlich niedriger im Sinne des Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegel-

strich GSortVO,

"wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwi- schen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftli- chen Sortenschutz unterliegenden Sorte herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält".

In den Erwägungsgründen zur NachbauVO 1995 heißt es, die Kommis-

sion sehe sich gegenwärtig außerstande, die Höhe der angemessenen Ent-

schädigung festzusetzen. Jedoch sollten die Anfangshöhe sowie die Regelung

für spätere Anpassungen so bald wie möglich und spätestens bis zum 1. Juli

1997 festgelegt werden.

Die durch Verordnung (EG) Nr. 2605/98 vom 3. Dezember 1998

(NachbauVO 1998) in Art. 5 eingefügten Abs. 4 und 5 bestimmen:

"(4) Ist im Falle von Abs. 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinha- bern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbe- reitervereinigungen - festgesetzt, die in die Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niederge- lassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betref- fenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertreten der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Ge- meinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

(5) Liegt im Falle von Abs. 2 keine Vereinbarung im Sinne von Abs. 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50% des Be- trags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Abs. 2 verlangt wird. ..."

In den Erwägungsgründen wird darauf hingewiesen, daß inzwischen in

mehreren Mitgliedstaaten Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Züch-

tern und von Landwirten geschlossen worden seien, die unter anderem die Hö-

he der Entschädigung beträfen. Es sei zu gewährleisten, daß die Vereinbarun-

gen in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Gemein-

schaftsleitlinien für die Höhe der Entschädigung gälten. In Gebieten oder für

Arten, die keiner solchen Vereinbarung unterlägen, belaufe sich die Entschädi-

gung im "Prinzip auf 50% der Beträge", die für die Erzeugung von Vermeh-

rungsmaterial in Lizenz verlangt werde. Sie sei in geeigneter Weise zu staffeln,

sofern eine solche Staffelung hinsichtlich der jeweiligen einzelstaatlichen Sor-

tenschutzrechte festgelegt werde.

3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Höhe der angemessenen

Entschädigung habe sich am Markt zu orientieren. Der europäische Verord-

nungsgeber habe zwar in Art. 14 Abs. 3 GSortVO und Art. 5 der NachbauVO

1995 zunächst auf die Z-Lizenz abgestellt. Nachdem die Praxis aber gezeigt

habe, daß sich taugliche Lizenzwerte durch Vereinbarungen herausgebildet

hätten, knüpfe der europäische Verordnungsgeber in Art. 1 NachbauVO 1998

unmittelbar an diese Vereinbarungen an und gebe ihnen eine Leitfunktion.

Die Entschädigung für die von dem Beklagten im Wirtschaftsjahr

1998/1999 nachgebauten EG-Wintergetreidesorten sei gemäß Art. 5 Abs. 5

NachbauVO 1998 mit 50% der Z-Lizenzgebühr zu bemessen, weil zu diesem

Zeitpunkt noch kein wirksames Abkommen vorgelegen habe. Hierfür komme es

nicht nur auf das Bestehen des Abkommens an, sondern auf dessen Publikati-

on im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts. Nach dem Wortlaut des

Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998 sei die Leitlinienfunktion eindeutig nur für auf

bestimmte Weise publizierte Abkommen festgelegt. Die Erwägungsgründe zur

Verordnung sprächen dafür, daß Art. 5 Abs. 5 immer nur dann anzuwenden sei,

wenn kein publiziertes Abkommen bestehe, weil sonst ein durch die genannten

Vorschriften nicht geregelter Bereich bleibe.

4. Die Revision beanstandet diese Ausführungen als fehlerhaft. Sie

meint, Landwirte, die sich nach dem Gesetz veranlagen ließen, schuldeten den

Sortenschutzinhabern eine Nachbauentschädigung in Höhe von 80% der

Z-Lizenzgebühr. Nach Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 sei die für den Nachbau

zu zahlende Entschädigung ausdrücklich an den Betrag geknüpft, der in dem-

selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt

bzw. vereinbart werde. Die von der Klägerin verlangten 80% der Z-Lizenz-

gebühr seien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995 "deutlich niedriger"

als die übliche Lizenzgebühr.

Bei der Bemessung der Entschädigung für den Nachbau der nach der

GSortVO geschützten Wintergetreidesorten komme Art. 5 Abs. 5 NachbauVO

1998 nicht zur Anwendung, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt das Koopera-

tionsabkommen vom 3. Juni 1996 bereits wirksam vorgelegen habe. Für Art. 5

Abs. 5 NachbauVO 1998 sei die Existenz, nicht aber die Publizierung des Ab-

kommens entscheidend. Es könne nicht angenommen werden, daß die schon

bei Inkrafttreten der NachbauVO 1998 (24. Dezember 1998) begründete Sperr-

wirkung der Nachvereinbarung durch die NachbauVO auch nur für eine Über-

gangszeit außer Kraft gesetzt werden sollte.

5. Von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 NachbauVO 1995/1998

hängt es ab, wie im Streitfall über das Begehren der Klägerin zu entscheiden

ist.

a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur hat sich

zu der Frage, was unter einem "deutlich niedrigeren" Entgelt im Sinne von Art. 5

Abs. 2 NachbauVO 1995 zu verstehen und nach welchen Maßstäben die Ent-

schädigung zu bemessen ist, bislang keine einheitliche Linie entwickelt. Neben

dem Berufungsgericht in den angefochtenen Entscheidungen, die Gegenstand

der Vorlagen sind, ist auch das LG Frankfurt am Main (Urt. v. 19. Juni 2002

- 2/6 O 17/02) zu dem Ergebnis gelangt, die 50%-Regelung des Art. 5 Abs. 5

NachbauVO 1998 sei zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "deutlich

niedriger" heranzuziehen. Daß diese Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt

noch nicht in Kraft getreten gewesen sei, stehe ihrer Anwendung nicht entge-

gen (Umdruck S. 7; im Ergebnis ebenso Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl. An-

hang 7, Rdn. 19; Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen

und europäischen Sortenschutz, Bd. 1 Rdn. 364 und wohl auch

Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, § 10 a Rdn. 27 Fn. 42). Demgegenüber

haben das LG Düsseldorf (Urt. v. 5. April 2001 - 4 O 267/00, InstGE 1, 61 und

Urt. v. 23. August 2001 - 4a O 131/01 unveröff.), das LG Bad Kreuznach (Urt. v.

14. November 2001 - 3 O 337/00) und das LG München I (Urt. v. 16. Januar

2003 - 7 O 1027/02) die Auffassung vertreten, ein Entgelt in Höhe von 80% der

Z-Lizenzgebühr sei "deutlich niedriger" im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.

Anhaltspunkte für die Höhe der Nachbauvergütung liefere die NachbauVO

1998, auch wenn sie nicht unmittelbar auf Nachbauhandlungen anzuwenden

sei, die vor deren Inkrafttreten erfolgt seien. Da Art. 5 Abs. 4 NachbauVO 1998

auf das Kooperationsabkommen 1996 verweise, sei es unter dessen Heranzie-

hung sachgerecht, bei der gesetzlichen Veranlagung einen Vergütungssatz in

Höhe von 80% der Z-Lizenzgebühr zugrundezulegen. Dem stehe nicht entge-

gen, daß die Vereinigungen der Züchter und Landwirte im Januar 2000 ein

neues Abkommen geschlossen hätten, da diesem ausdrücklich keine Rückwir-

kung zukomme. Zu demselben Ergebnis gelangen das LG München I (Urt. v.

3. September 2002 - 7 O 22433/01 unveröff.) und das OLG München (Urt. v.

22. Mai 2003 - 6 U 1574/03, OLG-Report München 2003, 346) in einem Verfah-

ren, das ebenfalls vor dem Senat anhängig (X ZR 85/03), aber nicht Gegen-

stand einer der Vorlagen des Senats zum Gerichtshof der Europäischen Ge-

meinschaften ist.

b) aa) Art. 5 NachbauVO regelt nicht, wem in dem Fall, daß ein Vertrag

zwischen dem Sortenschutzberechtigten und dem nachbauenden Landwirt

nicht zustande kommt, die Befugnis der Bestimmung der Entschädigung zuste-

hen soll. Da der Sortenschutzinhaber nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 NachbauVO

1995 den Zeitpunkt und die Art der Zahlung bestimmen kann, könnte anzuneh-

men sein, daß ihm auch die Befugnis obliegt, die Höhe der Entschädigung zu

bestimmen. Dies würde bedeuten, daß dem Sortenschutzinhaber ein gewisser

Spielraum zugestanden wird, innerhalb dessen er die Entschädigung festsetzen

kann, und ferner, daß das Gericht die Angemessenheit der Entschädigung nur

dahin überprüfen kann, ob bei der Bestimmung die Maßstäbe des Art. 5

NachbauVO 1998 sowie der Billigkeit eingehalten worden sind.

bb) Nach Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995 schuldet der Beklagte für den

Nachbau der Wintergetreidesorten im Wirtschaftsjahr 1998/1999 eine ange-

messene Entschädigung, die mangels einer Vereinbarung zwischen den Par-

teien nach Abs. 2 deutlich niedriger sein muß als der Betrag, der im selben Ge-

biet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der

untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird. Als

"deutlich niedriger" gilt nach Abs. 3 der Bestimmung eine Entschädigung, wenn

sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um ein vernünftiges Verhält-

nis zwischen Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und Nachbau des Ern-

teguts herbeizuführen, und der sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber einen

angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält. "Deut-

lich niedriger" bedeutet stets einen fühlbaren Abschlag gegenüber den üblichen

Lizenzsätzen. Es ist geltend gemacht, im Wirtschaftsleben werde die Herabset-

zung eines Entgelts um 20% als erheblicher Nachlaß angesehen.

cc) Dies führt zu der Frage, nach welchen Maßstäben die Angemessen-

heit der Entschädigung bei gesetzlicher Veranlagung zu bemessen ist. In

Betracht kann die Heranziehung der Regeln des Art. 5 Abs. 4 und 5

NachbauVO1998 kommen. Da die Verordnung am 24. Dezember 1998 in Kraft

getreten ist, die Aussaat der geschützten Wintergetreidesorten, die Gegenstand

des Rechtsstreits sind, aber im Herbst 1998 vor Inkrafttreten der Verordnung

lag, könnte diese im Streitfall nur Anwendung finden, wenn die Regelungen in

den Abs. 4 und 5 als Ausdruck einer allgemeinen Wertung zu verstehen wären,

die bereits vor Inkrafttreten Überzeugung der betroffenen Kreise gewesen war,

aber erst in der NachbauVO 1998 ihren Niederschlag gefunden hat.

Diese Vorschriften könnten für den Streitfall wertmäßige Anhaltspunkte

für die Höhe der Nachbauentschädigung enthalten. Art. 5 Abs. 4 NachbauVO

1998 macht bei Fehlen einer vertraglichen Festlegung der Entschädigung durch

die Parteien das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen berufsständischen

Vereinigungen zur Bestimmung der Entschädigung dienstbar, indem er dieser

Vereinbarung eine Leitlinienfunktion zuerkennt. Dies könnte dahin aufgefaßt

werden, daß der Verordnungsgeber die im gesetzlichen Veranlagungsverfahren

zu bestimmende angemessene Entschädigung weitgehend an die vereinbarte

Entschädigungsregelung angleichen will, zugleich aber eine unmittelbare Um-

setzung der Regeln der Vereinbarung vermeiden möchte, weil die vereinbarte

Berechnungsmethode von der gesetzlichen Bestimmung abweichen kann. Hät-

te der Verordnungsgeber eine unmittelbare Übernahme gewollt, wäre zu erwar-

ten gewesen, daß er dies entsprechend zum Ausdruck bringt. Aus der Heran-

ziehung der Vereinbarung als Leitlinie könnte demnach zu folgern sein, daß

dem Sortenschutzinhaber bei der Bestimmung der Entschädigung ein gewisser

Rahmen vorgegeben ist, innerhalb dessen sich die vom nicht gebundenen

Landwirt zu entrichtende Entschädigung zu halten hat, ohne daß die einzelnen

Bemessungsregeln übernommen werden müßten.

Daraus könnte im Streitfall folgen, daß auch bei Heranziehung des

Kooperationsabkommens 1996, das für beide Parteien als Leitlinie maßgeblich

sein könnte, der von der Klägerin als Vertreterin der Sortenschutzinhaber ver-

langte Satz von 80% der Z-Lizenz als angemessen angenommen werden könn-

te. Denn das Abkommen sieht vor, daß Landwirte, die bei dem Nachbau einen

Saatgutwechsel von 0 - 20% vornehmen (das heißt bei der Aussaat 80 bis

100% Nachbaumaterial vermischt mit 0 - 20% neu erworbenen Z-Lizenz-

Saatguts verwenden), eine vertragliche Nachbaugebühr in Höhe von 80% einer

der in dem Abkommen festgelegten pauschalierten Lizenzsätze zu entrichten

haben. Geht demnach das Kooperationsabkommen selbst von einem Höchst-

satz von 80% aus, könnte dieser zwischen den Vertretern der beteiligten Be-

rufsgruppen einvernehmlich festgelegte Satz für den Nachbau noch im Rahmen

des Bestimmungsermessens des Sortenschutzinhabers liegen und daher je-

denfalls nicht unangemessen sein.

dd) Andererseits könnte aus der Leitlinienfunktion einer Vereinbarung

zwischen berufsständischen Vereinigungen auch gefolgert werden, daß auch

bei der gesetzlichen Veranlagung die wesentlichen Kernelemente (Berech-

nungsparameter) übernommen werden sollen. Dies würde dazu führen, daß

sich im Ergebnis zwischen der Berechnung auf der Grundlage der Vereinba-

rung und der Berechnung auf Grund des Gesetzes keine wesentlichen Unter-

schiede ergäben.

Gegen diese Auslegung könnte allerdings sprechen, daß der gesetz-

lichen Entschädigung und dem Kooperationsabkommen 1996 unterschiedliche

Berechnungsmethoden zugrunde liegen.

(1) Die auf Grund des Gesetzes zu zahlende Entschädigung orientiert

sich als Ausgleich für die dem Landwirt gewährte Befugnis zum Nachbau in er-

ster Linie nach den im gesetzlichen Verfahren geschuldeten Auskünften. Nach

Art. 8 Abs. 2 bis 6 NachbauVO 1995 hat der Landwirt, der sich mit dem Sorten-

schutzinhaber nicht gemäß Abs. 1 über den Inhalt seiner Auskunftspflicht ver-

traglich geeinigt hat, dem Sortenschutzinhaber Informationen zu geben. Vor

allem hat er eine Aufstellung relevanter Informationen zu liefern, die nach

Buchst. a) bis f) insbesondere Angaben über die Verwendung des Ernteer-

zeugnisses der geschützten Sorten auf einer oder mehreren Flächen seines

Betriebes, sowie Angaben über die Menge des nachgebauten Saatguts und zu

dem Saatgut selbst enthalten müssen. Die Angaben über die Nachbaumenge

pro geschützter Sorte in Gewicht reichen zwar aus, zusammen mit der Z-Lizenz

den Entschädigungsbetrag auf der gesetzlichen Basis zu errechnen; sie genü-

gen jedoch nicht, um nach der Berechnungsmethode des Kooperationsabkom-

mens vorzugehen. Vielmehr wären weitere Angaben zu Anbauflächen und

Saat-/Pflanzgutwechsel erforderlich, wollte man die in dem Kooperationsab-

kommen vereinbarte Veranlagung nach bestimmten Pauschalen pro bebautem

Hektar durchführen. Daß die Instanzgerichte im Streitfall letztendlich in der La-

ge waren, die Entschädigung nach dem Höchstsatz des Kooperationsabkom-

mens zu errechnen, beruht darauf, daß der Beklagte der Klägerin freiwillig An-

gaben über die Größe seiner Anbauflächen gemacht hat, zu denen er auf

Grund des Gesetzes nicht verpflichtet war.

(2) Gleiches gilt für die in dem Kooperationsabkommen vereinbarte Ab-

stufung nach Nachbauquoten und die Berechnung nach der pauschal bemes-

senen Z-Lizenz und pauschalen Aussaatstärken. Nach Art. 14 Abs. 3 vierter

Spiegelstrich GSortVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 NachbauVO 1995

ist Grundlage für die Bemessung der Nachbaugebühr bei einer Veranlagung

nach dem Gesetz allein diejenige Vergütung, die im selben Gebiet für die Er-

zeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird.

Demgegenüber steht die nach dem Kooperationsabkommen zu zahlende

Nachbaugebühr, ausgehend von einem pauschalierten Lizenzsatz, in Abhän-

gigkeit von einer in dem Abkommen pauschalierten Aussaatstärke und ist da-

nach gestaffelt, in welchem Maße der nachbauende Landwirt dem Nachbau

neu hinzuerworbenes Saatgut beimischt. Das Kooperationsabkommen 1996

gibt für die einzelnen Fruchtsorten pauschale Aussaatstärken pro Hektar an.

Zur maßgeblichen Berechnungsgröße wird dadurch die Anbaufläche, auf der

Nachbau betrieben wird. Auf den so ermittelten Betrag wird ein Rabatt von

20 - 100% gewährt, dessen Höhe im Einzelfall davon abhängt, in welchem Um-

fang (frisches) Z-Saatgut beigemischt wird. Um die Entschädigung nach diesem

System berechnen zu können, verpflichtet sich der nachbauende Landwirt da-

zu, Angaben über die mit Nachbausaatgut bebauten Flächen und den Saatgut-

wechsel zu erteilen. Diese Berechnungsmethode läßt sich im gesetzlichen Ver-

anlagungsverfahren nicht anwenden. Der Landwirt schuldet keine Angaben zu

der Größe der bebauten Flächen und zu dem von ihm betriebenen Saat-/

Pflanzgutwechsel.

(3) Gegen die Übernahme der Berechnungsparameter des Kooperati-

onsabkommens 1996 könnten weiter grundsätzliche Erwägungen ins Feld ge-

führt werden: Es erscheint schwer vorstellbar, daß die Verordnung eine Veran-

lagung auf gesetzlicher Basis auf der Grundlage von Parametern vorgibt, auf

deren Mitteilung der Sortenschutzinhaber keinen Anspruch hat. Damit hinge die

Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten Nachbauentschädigung davon ab,

insoweit ein Landwirt freiwillige Auskünfte erteilt. Dies widerspräche dem We-

sen des Auskunftsanspruchs, der nach deutschem Rechtsverständnis regelmä-

ßig als Hilfsanspruch der Vorbereitung des Hauptanspruchs dient und sich des-

halb stets auf diejenigen Auskünfte erstreckt, die zur Berechnung des Hauptan-

spruchs erforderlich sind (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl.,

Rdn. 1101a; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 38

Rdn. 5, 7, jeweils m.w.N.). Zudem handelt es sich bei den im Rahmen der Ab-

rechnung auf der Grundlage der Vereinbarung zu berücksichtigenden Parame-

tern vielfach um solche, die eine Ermäßigung der Vergütung zur Folge haben.

Werden sie nicht mitgeteilt, könnte das dadurch aufgefangen werden, daß ihre

Berücksichtigung zugunsten des Landwirts unterbleibt mit der Folge, daß eine

höhere Vergütung zu leisten ist.

ee) Diese Überlegungen setzen allerdings voraus, daß das Kooperati-

onsabkommen 1996 Leitlinie für die Festsetzung der Entschädigung ist. Dies

könnte nur dann der Fall sein, wenn es sich bei diesem Vertragswerk um eine

Vereinbarung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO handelte. Danach kann

eine Vereinbarung berufsständischer Vereinigungen nur dann für die Festset-

zung der Entschädigung verwendet werden, wenn diese der Kommission zu-

sammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten

Vertretern der entsprechenden Vereinigung mitgeteilt und daraufhin im Amts-

blatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde. Das Kooperati-

onsabkommen 1996 wurde unstreitig erst am 16. August 1999 im Amtsblatt und

damit jedenfalls nach dem im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Wirt-

schaftsjahr 1998/1999 veröffentlicht.

Dies führt zu der weiteren Frage, welche Anforderungen Art. 5 Abs. 4

NachbauVO 1998 an das Vorliegen einer Vereinbarung stellt, die vor Inkrafttre-

ten der Verordnung von den Vereinigungen der Züchter und Landwirte abge-

schlossen worden ist. Außer Zweifel steht, daß die formalen Voraussetzungen

für Vereinbarungen gelten, die nach Inkrafttreten der NachbauVO 1998 abge-

schlossen worden sind. Hingegen erscheint es bedenklich, die formalen Anfor-

derungen des Art. 5 Abs. 4 auch auf Kooperationsabkommen anzuwenden, die

bereits vor Inkrafttreten der NachbauVO 1998 nach nationalem Recht wirksam

zustande gekommen sind. Die Verordnung enthält keinen Hinweis auf eine

rückwirkende Erfassung aller bereits bestehenden Abkommen. Freilich bedeu-

tet dies nicht, daß mangels formaler Voraussetzungen zwangsläufig dem Ko-

operationsabkommen 1996 auch die Leitlinienfunktion bei der Bemessung der

Nachbauentschädigung abzusprechen wäre. Vielmehr könnte aus der Rege-

lung und dem ersichtlichen Bestreben des Verordnungsgebers, Vereinbarungen

zwischen den Parteien oder zwischen den berufsständischen Vereinigungen

den Vorrang zu geben, geschlossen werden, daß den bestehenden, wirksam

geschlossenen Abkommen für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten der

NachbauVO 1998 Leitlinienfunktion zuerkannt wird.

ff) Wäre davon auszugehen, daß eine Vereinbarung im Sinne des Art. 5

Abs. 4 NachbauVO 1998 nicht vorliegt, so würde sich die Entschädigung nach

Abs. 5 seinem Wortlaut entsprechend auf 50% der Z-Lizenz belaufen. Dies

würde bedeuten, daß der Beklagte lediglich diesen Betrag schuldete.

Art. 5 Abs. 5 NachbauVO 1998 läßt sowohl den Schluß zu, daß mit 50%

ein Mindestbetrag gemeint ist, als auch umgekehrt, daß der Bemessungssatz

die oberste Grenze einer angemessenen Entschädigung darstellt, und zwar

unabhängig davon, ob die Entschädigung entsprechend Art. 5 Abs. 4

NachbauVO 1998 nach einem Kooperationsabkommen oder unmittelbar nach

Abs. 5 zu berechnen ist. Diese letztere Deutung könnte zur Folge haben, daß

Vereinbarungen, welche den Entschädigungssatz von 50% der Z-Lizenz unter-

bzw. überschreiten, als Leitlinie im Sinne des Art. 5 Abs. 4 NachbauVO ausfie-

len. Dagegen könnte allerdings sprechen, daß, wie die Erwägungsgründe ver-

deutlichen, der Verordnungsgeber der Vereinbarung zwischen Vereinigungen

der Züchter und Landwirte den Vorrang eingeräumt und nur bei Fehlen einer

solchen Vereinbarung die Entschädigung in Gebieten oder für Arten "im Prinzip"

auf 50% der Z-Lizenzgebühr festgelegt hat.

c) Auf das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung für die unterschiedli-

che Höhe der Entschädigung, die sich bei der einen Auslegung zwischen der

Berechnung nach dem gesetzlichen und der nach dem vertraglichen Veranla-

gungsverfahren ergibt, läßt sich eine Entscheidung für eine der denkbaren In-

terpretationen nicht mit zwingendem Ergebnis stützen; insoweit sind sachliche

Gründe für eine ggf. auftretende unterschiedliche Behandlung denkbar.

aa) Eine Rechtfertigung könnte die mit der Verneinung einer Bindung an

die Höchstsätze des Art. 5 Abs. 4 und 5 NachbauVO verbundene Besserstel-

lung der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen 1996 beigetreten sind,

gegenüber gesetzlich veranlagten Landwirten dadurch erfahren, daß sich diese

weitergehenden Offenbarungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten unterworfen

haben. So verpflichtet sich der vertraglich gebundene Landwirt, neben den kon-

kreten Sortenbezeichnungen und entsprechenden Sortenschlüsseln die mit zer-

tifiziertem Saat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die zertifizierte

Saat- und Pflanzgutmenge pro Abrechnungseinheit (nebst Belegen), die mit

Nachbausaat- und Pflanzgut bestellte Anbaufläche in Hektar, die Nachbausaat-

und Pflanzgutmenge pro Abrechnungseinheit sowie Namen und Anschriften der

Aufbereiter von Nachbausaatgut anzugeben. Weiterhin obliegt dem Landwirt

die Pflicht, Stichprobenkontrollen zuzulassen und dabei geeignete Nachweise,

wie zum Beispiel Rechnungen über Käufe von Z-Saatgut zu erbringen. Dem-

entsprechend kann der Sortenschutzinhaber die dem Kooperationsabkommen

beigetretenen Landwirte hinsichtlich des von ihnen betriebenen Nachbaus we-

sentlich einfacher und mit wesentlich weniger wirtschaftlichen Aufwendungen

kontrollieren als den Landwirt, der sich für das gesetzliche Veranlagungsverfah-

ren entschieden hat. Dies läßt es im Gegenzug gerechtfertigt erscheinen, den

vertraglich gebundenen Landwirt gegenüber dem nach Gesetz veranlagten

Landwirt, der die Auskunftsleistungen nicht in entsprechendem Umfang er-

bringt, anders zu behandeln und ihm auf Grund seiner freiwilligen Mitwirkung

Vergünstigungen in Form von Pauschalbeträgen sowie Nachlässen einzuräu-

men. Aus denselben Gründen ist es deshalb auch nicht ohne weiteres zu bean-

standen, daß die nach dem gesetzlichen Veranlagungsverfahren zu zahlende

Vergütung anhand der Z-Lizenz und nicht anhand der niedrigeren Pauschal-

lizenz, die Grundlage der vertraglichen Abrechnung bilden, errechnet wird.

bb) Es könnte ferner von Bedeutung sein, daß das mit den Nachbauvor-

schriften erstrebte Ziel, die sich gegenüberstehenden Interessen der Sorten-

schutzinhaber einerseits und der Landwirte andererseits angemessen auszu-

gleichen (vgl. Art. 2 NachbauVO 1995), nicht mehr erreicht werden könnte,

wenn die im Kooperationsabkommen enthaltenen Vergütungsregelungen in

gleicher Weise im gesetzlichen Veranlagungsverfahren angewendet würden.

Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in der Einleitung der NachbauVO 1995 zum

Ausdruck gebracht, daß er sich gegenwärtig außerstande sieht, im Rahmen des

durch Art. 14 Abs. 3 GSortVO gewährten Ermessensspielraums die Höhe der

angemessenen Entschädigung festzusetzen. Er hat sich deshalb in Art. 5

NachbauVO 1995 zu einem Entschädigungssystem entschlossen, das der ver-

traglichen Regelung (Art. 5 Abs. 1 NachbauVO 1995) gegenüber der gesetzli-

chen (Art. 5 Abs. 2 NachbauVO 1995) den Vorrang eingeräumt, zugleich sich

aber veranlaßt gesehen, ausschließlich hinsichtlich der im gesetzlichen Veran-

lagungsverfahren festzusetzenden Entschädigung anzuordnen, daß diese deut-

lich niedriger sein müsse als die Z-Lizenz, die von den Vermehrern von Saatgut

zu entrichten ist, die dieses nicht als Saatgut für den eigenen Betrieb, sondern

zum Zwecke der Veräußerung erzeugen. Daraus könnte zu folgern sein, der

Gemeinschaftsgesetzgeber habe damit bewußt in Kauf genommen, daß die

Höhe der Entschädigung und der Festsetzungsmodus je nach Art des Veranla-

gungsverfahrens differieren können.

cc) Unter diesem Gesichtspunkt könnte eine unterschiedliche Behand-

lung der Landwirte, die dem Kooperationsabkommen beigetreten sind, und de-

nen, die das gesetzliche Veranlagungsverfahren gewählt haben, nicht zu bean-

standen sein. Die gesetzlichen Bestimmungen wie auch das Kooperationsab-

kommen zielen im Interesse aller Beteiligten darauf ab, möglichst flächendek-

kend vertragliche Vereinbarungen zu schließen, um eine möglichst gleichmäßi-

ge Behandlung gleicher Fälle in den jeweiligen Gebieten zu erreichen. Dies wird

dem Sortenschutzinhaber ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch schwer

fallen, weil er nicht in der Lage sein wird, seinen Anspruch auf Zahlung der

Nachbauvergütung gemäß Art. 14 Abs. 3 vierter Spiegelstrich GSortVO wirk-

sam durchzusetzen; denn eine Pflanze kann nicht daraufhin überprüft werden,

ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt

worden ist. Dem trägt das Kooperationsabkommen Rechnung, indem es über

die Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 14 Abs. 3 vierter Spie-

gelstrich GSortVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 NachbauVO, durch die

Verbesserung des Schutzes für Pflanzenzüchter einen Anreiz für die Züchtung

und Entdeckung neuer Sorten zu schaffen (vgl. Erwägungsgründe zur

GSortVO, vgl. auch Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deut-

schen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1 Rdn. 364 ff.), hinausgehend

einerseits der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Z-Saat-/Pflanzgut

(Kooperationsabkommen Teil A Ziffer 1 und Teil B Ziffer 1) und der Kontroll-

möglichkeiten dient, andererseits aber die Interessen der Landwirte an niedri-

gen Kosten für das nachgebaute Vermehrungsmaterial durch pauschale Aus-

saatstärken sowie die Gewährung und Staffelung von Rabatten nach Saatgut-

wechsel je Fruchtart wahrt. Landwirten, die sich - gegebenenfalls aus guten

Gründen - für eine Veranlagung nach den gesetzlichen Regeln entschieden

haben, gleiche Tarife einzuräumen, ohne daß sie ihrerseits Auskünfte in ver-

gleichbarem Umfang erbringen, erscheint nicht ohne weiteres geboten oder

sachgerecht.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf