BGH Urteil vom 27.06.2007 – X ZR 85/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Juni 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 22. Mai 2003 verkün-
dete und durch Beschluss vom 23. Juni 2003 berichtigte Urteil des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München abgeändert:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. November 2002 ver-
kündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landge-
richts München I wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I. Die Klägerin ist eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung organisierte Vereinigung von Sortenschutzberechtigten; sie ist von diesen
mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendma-
chung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, beauftragt
worden.
Der Beklagte baute in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Wirtschafts-
jahr 1999/2000 Kartoffeln der nach Gemeinschaftsrecht geschützten Sorte
"Tomba" und der nach nationalem Recht geschützten Sorten "Amigo", "Produ-
cent" sowie die geschützten Winterweizensorten "Contur" und "Toni" nach.
Eine Nachbauvereinbarung gemäß dem am 3. Juni 1996 zwischen dem
Deutschen Bauernverband e.V. und dem Bundesverband Deutscher Pflanzen-
züchter e.V. geschlossenen und am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemein-
schaftlichen Sortenamts veröffentlichten Kooperationsabkommen Landwirt-
schaft und Pflanzenzüchtung (im Folgenden: Kooperationsabkommen 1996),
das in der Folgezeit durch neue Abkommen mit abweichenden Vergütungssät-
zen abgelöst worden ist, hat der Beklagte nicht abgeschlossen.
Die Klägerin bemisst die Nachbauentschädigung für das Wirtschaftsjahr
1999/2000 bei Landwirten, die - wie der Beklagte - keine Nachbauvereinbarung
geschlossen haben, auf 80 % der Z-Lizenzgebühr, d.h. des Lizenzsatzes, der
im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte
in Lizenz (Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27.7.1994
- GemSortV) oder auf Grund eines Nutzungsrechts nach § 11 SortG verlangt
wird (§ 10a Abs. 3 Satz 2 SortG). Sie verlangte mit Rechnung vom 28. Januar
2001 vom Beklagten eine Nachbaugebühr in Höhe von insgesamt 3.394,69 DM
(gleich 1.735,68 EUR). Hierauf hat der Beklagte eine Zahlung von umgerechnet
1.084,81 EUR geleistet. Die Klägerin hat ihren behaupteten weiteren Anspruch
in Höhe von 650,87 EUR nebst Zinsen gegen den Beklagten gerichtlich geltend
gemacht.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden
Klage zur Zahlung von 8,04 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesge-
richt hat der Klägerin auf ihre Berufung die geltend gemachte Forderung auch
insoweit zugesprochen, als diese (hinsichtlich der geschützten Kartoffelsorten)
vor dem Landgericht unterlegen war. Das Berufungsurteil ist im Volltext in
NJOZ 2003, 2449 sowie in juris und im Leitsatz in GRUR-RR 2003, 365 und in
OLG-Report München 2003, 346 veröffentlicht. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung
der Berufung weiter.
Der Senat hat in drei Revisionsverfahren, die Entscheidungen des Ober-
landesgerichts Braunschweig betreffen, eine Vorabentscheidung des Gerichts-
hofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a,
Abs. 3 EGV zu
folgenden Fragen eingeholt
(Beschl. v. 11.10.2004
- X ZR 156/03, veröffentlicht in GRUR 2005, 240 - Nachbauentschädigung I
sowie unveröffentlichte Beschlüsse X ZR 157/03 und X ZR 158/03):
1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschä- digung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmate- rial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages be- messen wird?
2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ei- ne wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädi- gung bei gesetzlicher Veranlagung?
Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?
3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Ver- einigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kern- elementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbau- ers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinba- rung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsa- chen gegen den Landwirt nicht zusteht?
Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinien- funktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor In- krafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?
4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?
5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereini- gungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Ent- schädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil sei-
ner Zweiten Kammer vom 8. Juni 2006 (verbundene Rechtssachen 7/05 - 9/05,
Slg. 2006 I 5045; auch veröffentlicht in GRUR 2006, 750 und GRUR Int. 2006,
742) wie folgt erkannt:
1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirt- schaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemein- schaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Katego-
rie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzel- nen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Ver- ordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.
2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des In- habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verord- nung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entspre- chenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.
3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitge- teilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröf- fentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wur- de. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.
4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inha- bern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des In- habers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Arti- kel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.
Entscheidungsgründe
teils.
Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
A. Gemeinschaftsrechtlich geschützte Kartoffelsorte "Tomba":
I. Der Beklagte macht neben kartellrechtlichen Einwänden gegen die Ko-
operationsvereinbarung und gegen die Prozessführungsbefugnis der Klägerin
geltend, die geschuldete Entschädigung belaufe sich auf 50 % des Betrags, der
für die Erzeugung des Vermehrungsguts in Lizenz verlangt werde; er habe aber
bereits mehr als dies bezahlt. Daraus, dass zur Bestimmung der Entschädigung
auf die Marktverhältnisse abzustellen sei, folge nicht, dass die Entschädigung
80 % der Z-Lizenzgebühr betragen dürfe. Der Gerichtshof sehe diesen Wert
vielmehr als zu hoch an. Die Höhe der Entschädigung richte sich nach Art. 5
Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 2605/98. Auch das Kooperationsabkommen 1996 weise keinen Satz von
80 % aus. Das Vorgehen der Klägerin stehe im Widerspruch zur Verordnung
(EG) Nr. 1768/95, da der gesetzliche Wert von 50 % in dessen Art. 5 Abs. 5 in
der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung weit überschrit-
ten und auch das Kooperationsabkommen 1996 nicht als Leitlinie herangezo-
gen werde.
II. Die Klägerin ist der Ansicht, dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften sei nicht abschließend zu entnehmen, wie die Nach-
baugebühren letztlich zu berechnen seien. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 habe
eine Vereinbarung, nämlich das Kooperationsabkommen 1996, vorgelegen, sei
bereits der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht gewesen. Ihr sei daher Leit-
linienfunktion zugekommen. Andererseits gelte der starre Prozentsatz des
Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 2605/98 ergänzten Fassung für den hier fraglichen Zeitraum nicht,
sondern es sei auf die Vereinbarung als Leitlinie oder Anhaltspunkt abzustellen,
und zwar auch, soweit sich aus ihr ein höherer Satz als 50 % der Lizenzgebühr
ergebe. Der Satz von 80 % folge aus der Vereinbarung für den Fall, dass der
Landwirt nur in einem Umfang von bis zu 20 % Saatgutwechsel betreibe; er
basiere auf der Formel: durchschnittliche Saatstärke mal pauschale Lizenz mal
80 %.
III. 1. Der Senat versteht die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften dahin, dass ausgehend von der Regelung in
Art. 14 Abs. 3 4. Gedankenstrich GemSortV den Sortenschutzinhabern An-
spruch auf eine angemessene Entschädigung zusteht, deren Höhe sich weiter
nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 bemisst. Dabei spielt die in Art. 5
Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene, zwischen dem Betriebsinhaber und
dem Landwirt vereinbarte Vergütung in der Praxis in Deutschland in der hier
interessierenden Zeit keine Rolle. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist aber
auf die in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung normierte Leitlinienfunktion des Koope-
rationsabkommens 1996 abzustellen. Ein Rückgriff auf die Regelung in Art. 5
Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 2605/98 ergänzten Fassung verbietet sich deshalb.
2. Das Berufungsgericht hat dem Anspruch der Klägerin einen Satz von
80 % der Z-Lizenzgebühr zugrunde gelegt. Es hat nicht auf die Kooperations-
vereinbarung 1996 als Leitlinie zurückgegriffen, wie dies für das Wirtschaftsjahr
1999/2000 nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 geboten war, nachdem diese bereits der
Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts
veröffentlicht war. Damit bildete auch die gesamte Vereinbarung die maßgebli-
che Leitlinie und nicht etwa - wie dies die Klägerin meint - ein aus dieser Ver-
einbarung nachträglich herausdestillierter Berechnungsfaktor. Eine weitere An-
gemessenheitskontrolle sieht die gesetzliche Vorgabe in Art. 5 Abs. 4 der Ver-
ordnung - möglicherweise anders, was hier aber keiner Entscheidung bedarf,
als deren Art. 5 Abs. 3 - nicht vor; dies erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass
diese Kontrolle bereits beim Aushandeln der Vereinbarung zwischen der Verei-
nigung von Sortenschutzinhabern und der Vereinigung von Landwirten erfolgen
wird, auch grundsätzlich als hinnehmbar, jedenfalls solange die Vereinigungen
ausreichend repräsentativ für die betroffenen Kreise sind, woran hier zu zwei-
feln kein Anlass besteht. Die Klägerin muss sich an der Vereinbarung auf
Grund ihrer Leitlinienfunktion auch gegenüber Dritten, die nicht auf deren
Grundlage einen Vertrag abgeschlossen haben, insgesamt festhalten lassen
(vgl. die Entscheidung des Gerichtshofs Rdn. 31, 39). Dementsprechend hat
der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vereinbarung mit allen ihren Parametern
als Leitlinie dienen kann (Rdn. 43).
B. Nach nationalem Sortenschutzrecht geschützte Kartoffelsorten "Ami-
go" und "Producent":
Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt im Ergebnis das-
selbe wie für die nach Gemeinschaftsrecht geschützten. Insoweit ergibt sich die
Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Entgelts aus § 10a Abs. 3
Satz 1 SortG. Auch nach nationalem Recht können den Vereinbarungen zwi-
schen Inhabern des Sortenschutzes und Landwirten über die Angemessenheit
des Entgelts entsprechende Vereinbarungen zwischen deren berufsständi-
schen Vereinigungen zugrunde gelegt werden (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Die
Regelung in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in ihrer ergänzten
Fassung kann für den nationalen Sortenschutz entsprechend herangezogen
werden (vgl. Wuesthof/Lessmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und
europäischen Sortenschutz, 1999, Rdn. 364; Keukenschrijver, Sortenschutzge-
setz, 2001, § 10a Rdn. 27; ders., Das "Landwirteprivileg" im nationalen und
gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht - ein Zwischenstand, Festschrift für Eike
Ullmann, 2006, S. 465, 474). Demnach ist das Kooperationsabkommen 1996
jedenfalls für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 auch bei gesetzlicher Veranlagung
bei nach nationalem Recht geschützten Sorten heranzuziehen.
C. Rechtsfolgen:
I. Gegen die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprü-
che der Sortenschutzberechtigten bestehen, wie der Bundesgerichtshof bereits
entschieden hat, im Ergebnis keine Bedenken (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2004
- KZR 37/02, GRUR 2004, 763 - Nachbauvergütung; Urt. v. 11.5.2004
- KZR 4/03, im Druck nicht veröffentlicht; Keukenschrijver in Festschrift für Eike
Ullmann, 2006, 465, 477 m. Nachw. aus der Instanzrechtsprechung, 487).
II. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen zur Höhe der nach
dem Kooperationsabkommen 1996 geschuldeten Entschädigung werden von
der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen. Sie stehen daher nicht zur
Überprüfung (§ 546 ZPO).
III. Demnach stehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten nur die Be-
träge zu, die sich unter Zugrundelegung der Sätze des Kooperationsabkom-
mens ergeben. Nachdem das Landgericht der Klägerin bereits einen höheren
Betrag zugesprochen hat, der Beklagte dies aber nicht angegriffen hatte, kann
sein Rechtsmittel nur zur Wiederherstellung des Landgerichtsurteils führen.
D. Die Entscheidung über die weiteren Kosten folgt aus § 91 ZPO.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.11.2002 - 21 O 1554/02 -
OLG München, Entscheidung vom 22.05.2003 - 6 U 1574/03 -