Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 304/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 20. Februar 2004 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung,

wegen schweren Raubes und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeam-

te unter Einbeziehung "der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bo-

chum vom 15.01.2003" (gemeint ist: der Einzelstrafen aus den Urteilen des

Landgerichts Bochum vom 15. Januar 2003 und des Amtsgerichts Emmerich

vom 15. August 2002) unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe zu einer -

neuen - Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung

der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Soweit das Landgericht für den schweren Raub (Fall II 2 der Urteils-

gründe) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt hat, obwohl es

vom Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis

fünfzehn Jahren vorsieht, ausgegangen ist [UA 17], ist der Angeklagte nicht

beschwert.

Die Gesamtstrafe hat aber keinen Bestand. Das Landgericht hat aus den

von ihm verhängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, neun Monaten und

vier Monaten und - nach Auflösung der vom Landgericht Bochum gebildeten

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten - den einbezogenen

Einzelstrafen aus den Urteilen des Landgerichts Bochum und des Amtsgerichts

Emmerich (zwei Jahre und zehn Monate, vier Monate und sechs Monate Frei-

heitsstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten ge-

bildet. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil die neue Gesamtstrafe die frühere Ge-

samtstrafe nicht um mehr als die Summe der neu einzubeziehenden Einzelstra-

fen übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB

52. Aufl. § 55 Rdn. 18 m.w.N.). Sie hätte vorliegend mithin nicht mehr als fünf

Jahre und vier Monate betragen dürfen.

Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß die noch nicht erledigte

Maßregel nach § 69 a StGB aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Em-

merich entfallen ist, weil das Landgericht die Aufrechterhaltung der Maßregel

nicht - wie erforderlich - im Urteilstenor ausgesprochen hat (vgl. Trönd-

le/Fischer aaO § 55 Rdn. 38).

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann